Zwangsversteigerungsgesetz

   1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161)   
   2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145)   
   II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens (§§ 28 - 34)   
§ 29

Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Versteigerungsantrag von dem Gläubiger zurückgenommen wird.

Rechtsprechung zu § 29 ZVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 29 ZVG

Querverweise

Auf § 29 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
    ZVG
      Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
        Zwangsverwaltung

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