Zwangsversteigerungsgesetz

   1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161)   
   2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145)   
   III. Bestimmung des Versteigerungstermins (§§ 35 - 43)   
§ 35

Die Versteigerung wird durch das Vollstreckungsgericht ausgeführt.

Rechtsprechung zu § 35 ZVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 35 ZVG

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