Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
| IV. Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen (§§ 44 - 65) |
(1) Die Versteigerung des Grundstücks erstreckt sich auf alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist.
(2) Auf Zubehörstücke, die sich im Besitz des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers befinden, erstreckt sich die Versteigerung auch dann, wenn sie einem Dritten gehören, es sei denn, daß dieser sein Recht nach Maßgabe des § 37 Nr. 5 geltend gemacht hat.
Rechtsprechung zu § 55 ZVG
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 55 ZVG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 55 ZVG
Querverweise
Auf § 55 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 55 ZVG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Sachen und Tiere
- § 97 (Zubehör)
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