Rechtsprechung zu § 57a ZVG
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu § 57a ZVG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Kündigung durch GbR-Gesellschafter, 9.11.01 (NJW 2002, 1194)
§ 174 BGB, trotz Anerkennung der Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff BGB) keine Behandlung des vertretungsberechtigten Gesellschafters (§ 714 BGB) als organschaftlichen Vertreter (auf den § 174 BGB nicht anwendbar wäre): Zurückweisung möglich, wenn der Gesellschafter nicht den Gesellschaftsvertrag, aus dem seine Vertretungsmacht hervorgeht, oder eine schriftliche Erklärung der Mitgesellschafter vorlegt;
zur Fristberechnung nach § 57a ZVG, § 594a II BGB
Literatur im Internet zu § 57a ZVG
Querverweise
Auf § 57a ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- ZVG
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen
- § 57
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
- § 183
- Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
- § 6 (Miet- und Pachtverträge)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Dauerwohnrecht
- § 37 (Vermietung)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
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