Zwangsversteigerungsgesetz

   1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161)   
   2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145)   
   IV. Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen (§§ 44 - 65)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 57a

Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.

Rechtsprechung zu § 57a ZVG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Kündigung durch GbR-Gesellschafter, 9.11.01 (NJW 2002, 1194) 
    § 174 BGB, trotz Anerkennung der Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff BGB) keine Behandlung des vertretungsberechtigten Gesellschafters (§ 714 BGB) als organschaftlichen Vertreter (auf den § 174 BGB nicht anwendbar wäre): Zurückweisung möglich, wenn der Gesellschafter nicht den Gesellschaftsvertrag, aus dem seine Vertretungsmacht hervorgeht, oder eine schriftliche Erklärung der Mitgesellschafter vorlegt;
    zur Fristberechnung nach § 57a ZVG, § 594a II BGB

Literatur im Internet zu § 57a ZVG

Querverweise

Auf § 57a ZVG verweisen folgende Vorschriften:
    ZVG
      Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
        Zwangsversteigerung
          Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen
     
      Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
Redaktionelle Querverweise zu § 57a ZVG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Mietverhältnisse über Wohnraum
              Wechsel der Vertragsparteien
                § 566 (Kauf bricht nicht Miete) (zu §§ 57a ff)
              Beendigung des Mietverhältnisses
                Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
                  § 573c (Fristen der ordentlichen Kündigung) (zu § 57a S. 1)
                  § 573d (Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist)
            Mietverhältnisse über andere Sachen
              § 580a IV (Kündigungsfristen)
            Pachtvertrag
              § 584 II (Kündigungsfrist)
            Landpachtvertrag
              § 594a II (Kündigungsfristen)

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