Zwangsversteigerungsgesetz

   1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161)   
   2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145)   
   V. Versteigerung (§§ 66 - 78)   
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(1) Das Gericht hat über die Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden.

(2) Erklärt das Gericht die Sicherheit für erforderlich, so ist sie sofort zu leisten. Die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse muss bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen. Unterbleibt die Leistung, so ist das Gebot zurückzuweisen.

(3) Wird das Gebot ohne Sicherheitsleistung zugelassen und von dem Beteiligten, welcher die Sicherheit verlangt hat, nicht sofort Widerspruch erhoben, so gilt das Verlangen als zurückgenommen.

Rechtsprechung zu § 70 ZVG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Bürgschaftsübernahme durch Ortsbürgermeister, 16.3.00 (NJW 2000, 2810)
    § 839 BGB, Art. 34 GG, Abgrenzung zwischen Handeln im hoheitlichen und im privaten Wirkungskreis;
    § 826 BGB;
    § 70 II 1 ZVG, "sofortige" Leistung;
    § 249, Berücksichtigung von hypothetischen Reserveursachen

Literatur im Internet zu § 70 ZVG

Querverweise

Auf § 70 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
    ZVG
      [ohne amtliche Überschrift]

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