Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
| V. Versteigerung (§§ 66 - 78) |
Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so findet § 74a keine Anwendung, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrage, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, sieben Zehnteilen des Grundstückswertes erreicht und dieser Betrag im Range unmittelbar hinter dem letzten Betrage steht, der durch das Gebot noch gedeckt ist.
Rechtsprechung zu § 74b ZVG
5 Entscheidungen zu § 74b ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 02.02.2012 - V ZB 159/11
Zwangsvollstreckung - Belastung eines Grundstücks mit mehreren Grundschulden
- BFH, 13.12.2007 - II R 28/07
Steuerrecht - Bestimmtheit eines zusammengefassten Grunderwerbsteuerbescheids
- FG Münster, 29.04.2008 - 8 K 1363/06
Einordnung der bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks eintretenden ...
- BVerfG, 26.10.2011 - 2 BvR 1856/10
Zwangsversteigerung - Hinweispflichtverstoß: Verletzung des Willkürverbots?
- BFH, 01.02.1971 - II 25/65
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