Zwangsversteigerungsgesetz
1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
V. Versteigerung (§§ 66 - 78) |
(1) Ist ein Gebot nicht abgegeben oder sind sämtliche Gebote erloschen, so wird das Verfahren einstweilen eingestellt.
(2) 1Bleibt die Versteigerung in einem zweiten Termin gleichfalls ergebnislos, so wird das Verfahren aufgehoben. 2Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung vor, so kann auf Antrag des Gläubigers das Gericht anordnen, daß das Verfahren als Zwangsverwaltung fortgesetzt wird. 3In einem solchen Fall bleiben die Wirkungen der für die Zwangsversteigerung erfolgten Beschlagnahme bestehen; die Vorschrift des § 155 Abs. 1 findet jedoch auf die Kosten der Zwangsversteigerung keine Anwendung.
Rechtsprechung zu § 77 ZVG
69 Entscheidungen zu § 77 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 07.06.2018 - V ZB 67/17
Ergebnislosigkeit des zweiten Versteigerungstermins durch Fehlen eines Gebots ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.03.2011 - V ZB 177/10
Prozesskostenhilfe für Teilungsversteigerung: Mutwilligkeit bei voraussichtlich ...
- BGH, 26.01.2012 - V ZB 220/11
Zwangsversteigerung aus mehreren Beitrittsbeschlüssen: Rücknahme des ...
- BVerfG, 27.08.2010 - 2 BvR 3052/09
Stattgebender Kammerbeschluss: Nichtzulassung eines Rechtsmittels verletzt bei ...
- LG Lüneburg, 27.02.2008 - 4 T 32/08
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- BGH, 18.10.2007 - V ZB 75/07
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die fehlerhafte Behandlung eines ...
- LG Mainz, 22.11.2006 - 8 T 247/06
Zuschlag für ein Wohnungseigentum; Durchführung eines ...
- BGH, 19.09.2012 - V ZB 90/12
Vollstreckungsschutz im Zwangsversteigeurngsverfahren
- AG Gummersbach, 10.12.2010 - 68 K 161/08
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