Zwangsversteigerungsgesetz

   1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161)   
   2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145)   
   VI. Entscheidung über den Zuschlag (§§ 79 - 94)   
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Vorgänge in dem Versteigerungstermin, die nicht aus dem Protokoll ersichtlich sind, werden bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht berücksichtigt.

Rechtsprechung zu § 80 ZVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 80 ZVG

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