Zwangsversteigerungsgesetz
1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
VI. Entscheidung über den Zuschlag (§§ 79 - 94) |
(1) 1Der Zuschlag ist zu versagen, wenn vor dem Schluß der Verhandlung ein Beteiligter, dessen Recht durch den Zuschlag beeinträchtigt werden würde und der nicht zu den Berechtigten des § 74a Abs. 1 gehört, die Bestimmung eines neuen Versteigerungstermins beantragt und sich zugleich zum Ersatz des durch die Versagung des Zuschlags entstehenden Schadens verpflichtet, auch auf Verlangen eines anderen Beteiligten Sicherheit leistet. 2Die Vorschriften des § 67 Abs. 3 und des § 69 sind entsprechend anzuwenden. 3Die Sicherheit ist in Höhe des bis zum Verteilungstermin zu berichtigenden Teils des bisherigen Meistgebots zu leisten.
(2) Die neue Terminsbestimmung ist auch dem Meistbietenden zuzustellen.
(3) Für die weitere Versteigerung gilt das bisherige Meistgebot mit Zinsen von dem durch Zahlung zu berichtigenden Teil des Meistgebots unter Hinzurechnung derjenigen Mehrkosten, welche aus dem Versteigerungserlös zu entnehmen sind, als ein von dem Beteiligten abgegebenes Gebot.
(4) In dem fortgesetzten Verfahren findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.02.2007 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 85 ZVG
25 Entscheidungen zu § 85 ZVG in unserer Datenbank:
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Anforderungen an die Erteilung eines Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren
Querverweise
Auf § 85 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- VII. Beschwerde
- § 100
- [ohne amtliche Überschrift]
- § 186