Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
| VI. Entscheidung über den Zuschlag (§§ 79 - 94) |
(1) Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt oder versagt wird, ist in dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden Termin zu verkünden.
(2) Der Verkündungstermin soll nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden. Die Bestimmung des Termins ist zu verkünden und durch Anheftung an die Gerichtstafel bekanntzumachen.
(3) Sind nachträglich Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so sollen in dem Verkündungstermin die anwesenden Beteiligten hierüber gehört werden.
Rechtsprechung zu § 87 ZVG
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 87 ZVG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, Zwangsversteigerung wegen 1000 DM, 27.9.78 (BVerfGE 49, 220)
Literatur im Internet zu § 87 ZVG
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