Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 1. Titel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 14) |
In dem Verfahren gelten als Beteiligte, außer dem Gläubiger und dem Schuldner:
| 1. | diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist; | |
| 2. | diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, einen Anspruch mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder ein Miet- oder Pachtrecht, auf Grund dessen ihnen das Grundstück überlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft machen. |
Rechtsprechung zu § 9 ZVG
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 9 ZVG
Querverweise
Auf § 9 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- ZVG
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- Beschwerde
- § 97
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Gegenstandswert
- § 26 (Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung)
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- Feuerversicherung. Zwangsversteigerung
- Zwangsversteigerung
- des Erbbaurechts
- § 24
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