Zwangsversteigerungsgesetz
1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
VI. Entscheidung über den Zuschlag (§§ 79 - 94) |
(1) 1Auf Antrag eines Beteiligten, der Befriedigung aus dem Bargebot zu erwarten hat, ist das Grundstück für Rechnung des Erstehers in gerichtliche Verwaltung zu nehmen, solange nicht die Zahlung oder Hinterlegung erfolgt ist. 2Der Antrag kann schon im Versteigerungstermin gestellt werden.
(2) Auf die Bestellung des Verwalters sowie auf dessen Rechte und Pflichten finden die Vorschriften über die Zwangsverwaltung entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 94 ZVG
23 Entscheidungen zu § 94 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 18.10.2018 - V ZB 40/18
Versagung der Aufhebung einer gerichtlichen Verwaltung an einem Grundstück ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.02.2015 - IX ZR 172/14
Anordnung der gerichtlichen Verwaltung für ein zwangsversteigertes Grundstück: ...
- OLG Bremen, 12.05.2017 - 2 U 1/17
Notwohnrecht des Erstehers bei Anordnung der Sicherungsverwaltung in der ...
- VerfGH Bayern, 05.03.2020 - 65-VI-18
Verfassungsbeschwerde wegen Berufungsurteil des OLG wegen willkürlicher ...
- BGH, 07.06.2018 - V ZB 67/17
Ergebnislosigkeit des zweiten Versteigerungstermins durch Fehlen eines Gebots ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 07.01.2010 - 18 U 60/09
Rechtsfolgen der Kündigung des Mietvertrages über ein zwangsversteigertes ...
- OLG Düsseldorf, 21.03.1997 - 22 U 235/96
Schadensersatzpflicht des Zwangsverwalters wegen Absehens von der Kündigung des ...
- AG Osterholz-Scharmbeck, 17.12.1999 - 12 M 1498/99