Zustellungsverordnung
| Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 - 3) |
(1) Diese Verordnung ist in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden, in denen ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück von einem in einen anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Zustellung zu übermitteln ist. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte ("acta iure imperii").
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung, wenn die Anschrift des Empfängers des Schriftstücks unbekannt ist.
(3) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff "Mitgliedstaat" alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.
Rechtsprechung zu Art. 1 ZVO
7 Entscheidungen zu Art. 1 ZVO in unserer Datenbank:
- BFH, 11.09.1991 - XI R 16/90
Gesetzesinterpretierende Verwaltungsrichtlinien und Gesetzesvorbehalt
- EuGH, 15.03.2012 - C-292/10
Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und ...
- BAG, 28.07.1998 - 3 AZR 357/97
Mitbestimmungsrecht beim Abbau einer Überversorgung
- BGH, 02.02.2011 - VIII ZR 190/10
Verfahrensrecht - Zustellungsbevollmächtiger bei Zustellung im Ausland
- OLG Düsseldorf, 12.11.2008 - 17 U 86/07
Zur Anwendbarkeit der Anordnung nach § 184 ZPO im Anwendungsbereich der ...
- BGH, 21.12.2006 - VII ZR 164/05
Verfahrensrecht - Auslandszustellung eines Schriftstücks
- OVG Thüringen, 04.11.1993 - 1 B 113/92
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; präventives ...
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