Zustellungsverordnung
Kapitel II - Gerichtliche Schriftstücke (Art. 4 - 15) |
Abschnitt 1 - Übermittlung und Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken (Art. 4 - 11) |
(1) Für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke aus einem anderen Mitgliedstaat darf keine Zahlung oder Erstattung von Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit des Empfangsmitgliedstaats verlangt werden.
(2) Der Antragsteller hat jedoch die Auslagen zu zahlen oder zu erstatten, die dadurch entstehen,
a) | dass bei der Zustellung eine Amtsperson oder eine andere nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zuständige Person mitwirkt; | |
b) | dass ein besonderes Verfahren der Zustellung gewählt wird. |
Auslagen, die dadurch entstehen, dass bei der Zustellung eine Amtsperson oder eine andere nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zuständige Person mitwirkt, müssen einer von diesem Mitgliedstaat nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung im Voraus festgesetzten einheitlichen Festgebühr entsprechen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die jeweiligen Festgebühren mit.
Rechtsprechung zu Art. 11 ZVO
6 Entscheidungen zu Art. 11 ZVO in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 06.11.2018 - 4 W 883/18
Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Ausland
- OLG Dresden, 06.11.2018 - 4 W 917/18
Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Ausland
- OLG Frankfurt, 03.11.2021 - 6 W 95/21
Zustellung im Parteibetrieb nach der EuZVO
- OLG Dresden, 06.11.2018 - 4 W 940/18
Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Ausland
- BGH, 02.02.2011 - VIII ZR 190/10
Auslandszustellung: Anordnungsbefugnis für Zustellungen durch Aufgabe zur Post
- OLG Düsseldorf, 16.03.2017 - 15 U 67/16
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer vom Kläger zu leistenden ...
Querverweise
Auf Art. 11 ZVO verweisen folgende Vorschriften:
- Zustellungsverordnung (ZVO)
- Schlussbestimmungen
- Art. 23 (Mitteilung und Veröffentlichung)