Zustellungsverordnung
| Kapitel II - Gerichtliche Schriftstücke (Art. 4 - 15) |
| Abschnitt 2 - Andere Arten der Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke (Art. 12 - 15) |
(1) Jedem Mitgliedstaat steht es frei, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertretungen ohne Anwendung von Zwang zustellen zu lassen.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann nach Artikel 23 Absatz 1 mitteilen, dass er eine solche Zustellung in seinem Hoheitsgebiet nicht zulässt, außer wenn das Schriftstück einem Staatsangehörigen des Übermittlungsmitgliedstaats zuzustellen ist.
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Querverweise
Auf Art. 13 ZVO verweisen folgende Vorschriften:
- ZVO
- Gerichtliche Schriftstücke
- Übermittlung und Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken
- Art. 8 (Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks)
- Schlussbestimmungen
- Art. 23 (Mitteilung und Veröffentlichung)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007
- § 1067 (Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen)