Zustellungsverordnung

   Kapitel II - Gerichtliche Schriftstücke (Art. 4 - 15)   
   Abschnitt 2 - Andere Arten der Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke (Art. 12 - 15)   

Artikel 13
Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen

(1) Jedem Mitgliedstaat steht es frei, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertretungen ohne Anwendung von Zwang zustellen zu lassen.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann nach Artikel 23 Absatz 1 mitteilen, dass er eine solche Zustellung in seinem Hoheitsgebiet nicht zulässt, außer wenn das Schriftstück einem Staatsangehörigen des Übermittlungsmitgliedstaats zuzustellen ist.

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Literatur im Internet zu Art. 13 ZVO

Querverweise

Auf Art. 13 ZVO verweisen folgende Vorschriften:
    ZVO
      Gerichtliche Schriftstücke
        Übermittlung und Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken
          Art. 8 (Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks)
     
      Schlussbestimmungen
        Art. 23 (Mitteilung und Veröffentlichung)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007
          § 1067 (Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen)
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