Zustellungsverordnung
Kapitel II - Gerichtliche Schriftstücke (Art. 4 - 15) |
Abschnitt 2 - Andere Arten der Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke (Art. 12 - 15) |
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__paste_bez____paste_norm__ Zustellungsverordnung (https://dejure.org/gesetze/ZVO/__paste_norm__.html)
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(1) Jedem Mitgliedstaat steht es frei, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertretungen ohne Anwendung von Zwang zustellen zu lassen.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann nach Artikel 23 Absatz 1 mitteilen, dass er eine solche Zustellung in seinem Hoheitsgebiet nicht zulässt, außer wenn das Schriftstück einem Staatsangehörigen des Übermittlungsmitgliedstaats zuzustellen ist.
Art. 12Übermittlung auf konsularischem oder diplomatischem Weg
Art. 13Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen
Art. 14Zustellung durch Postdienste
Art. 15Unmittelbare Zustellung
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Querverweise
Auf Art. 13 ZVO verweisen folgende Vorschriften:
- Zustellungsverordnung (ZVO)
- Gerichtliche Schriftstücke
- Übermittlung und Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken
- Art. 8 (Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks)
- Schlussbestimmungen
- Art. 23 (Mitteilung und Veröffentlichung)