Zustellungsverordnung

   Kapitel II - Gerichtliche Schriftstücke (Art. 4 - 15)   
   Abschnitt 2 - Andere Arten der Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke (Art. 12 - 15)   
Artikel 14
Zustellung durch Postdienste

Jedem Mitgliedstaat steht es frei, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Postdienste per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg zustellen zu lassen.

Rechtsprechung zu Art. 14 ZVO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 14 ZVO

Querverweise

Auf Art. 14 ZVO verweisen folgende Vorschriften:
    ZVO
      Gerichtliche Schriftstücke
        Übermittlung und Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken
          Art. 8 (Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007
          § 1068 (Zustellung durch die Post)

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