Zustellungsverordnung

   Kapitel III - Außergerichtliche Schriftstücke (Art. 16)   
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Art. 16
Übermittlung

Außergerichtliche Schriftstücke können zum Zweck der Zustellung in einem anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung übermittelt werden.

Rechtsprechung zu Art. 16 ZVO

5 Entscheidungen zu Art. 16 ZVO in unserer Datenbank:

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