Zustellungsverordnung
| Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 - 3) |
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt die Amtspersonen, Behörden oder sonstigen Personen, die für die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke, die in einem anderen Mitgliedstaat zuzustellen sind, zuständig sind, im Folgenden "Übermittlungsstellen" genannt.
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt die Amtspersonen, Behörden oder sonstigen Personen, die für die Entgegennahme gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke aus einem anderen Mitgliedstaat zuständig sind, im Folgenden "Empfangsstellen" genannt.
(3) Die Mitgliedstaaten können entweder eine Übermittlungsstelle und eine Empfangsstelle oder eine Stelle für beide Aufgaben benennen. Bundesstaaten, Staaten mit mehreren Rechtssystemen oder Staaten mit autonomen Gebietskörperschaften können mehrere derartige Stellen benennen. Diese Benennung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig und kann alle fünf Jahre erneuert werden.
(4) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission folgende Angaben mit:
| a) | die Namen und Anschriften der Empfangsstellen nach den Absätzen 2 und 3, | |
| b) | den Bereich, für den diese örtlich zuständig sind, | |
| c) | die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken und | |
| d) | die Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf. |
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung dieser Angaben mit.
Rechtsprechung zu Art. 2 ZVO
Entscheidung zu Art. 2 ZVO in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 15.07.2005 - 3 UF 285/04
Zustellung eines Versäumnisurteils in den Niederlanden in deutscher Sprache ohne ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Querverweise
- ZVO
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007
- § 1069 (Zuständigkeiten)