Zustellungsverordnung
Kapitel IV - Schlussbestimmungen (Art. 17 - 26) |
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Angaben nach den Artikeln 2, 3, 4, 10, 11, 13, 15 und 19 mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob nach ihrem innerstaatlichen Recht ein Dokument gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden muss.
(2) Die Kommission veröffentlicht die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union, mit Ausnahme der Anschriften und sonstigen Kontaktdaten der Stellen und der Zentralstellen und ihrer geografischen Zuständigkeitsgebiete.
(3) Die Kommission sorgt für die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Handbuchs, das die Angaben nach Absatz 1 enthält und in elektronischer Form bereitgestellt wird, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen.
bestimmungen Art. 18Ausschuss Art. 19Nichteinlassung des Beklagten Art. 20Verhältnis zu von den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften oder Vereinbarungen Art. 21Prozesskostenhilfe Art. 22Datenschutz Art. 23Mitteilung und Veröffentlichung Art. 24Überprüfung Art. 25Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 Art. 26Inkrafttreten
Rechtsprechung zu Art. 23 ZVO
3 Entscheidungen zu Art. 23 ZVO in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 15.07.2005 - 3 UF 285/04
Zustellung eines Versäumnisurteils in den Niederlanden in deutscher Sprache ohne ...
- Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2014 - C-226/13
Fahnenbrock - Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Zustellung von Schriftstücken - ...
- EuGH, 02.03.2017 - C-354/15
Henderson - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- ...
Querverweise
Auf Art. 23 ZVO verweisen folgende Vorschriften:
- Zustellungsverordnung (ZVO)
- Gerichtliche Schriftstücke
- Andere Arten der Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke
- Art. 13 (Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen)