Zustellungsverordnung

   Kapitel IV - Schlussbestimmungen (Art. 17 - 26)   

Artikel 23
Mitteilung und Veröffentlichung

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Angaben nach den Artikeln 2, 3, 4, 10, 11, 13, 15 und 19 mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob nach ihrem innerstaatlichen Recht ein Dokument gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden muss.

(2) Die Kommission veröffentlicht die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union, mit Ausnahme der Anschriften und sonstigen Kontaktdaten der Stellen und der Zentralstellen und ihrer geografischen Zuständigkeitsgebiete.

(3) Die Kommission sorgt für die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Handbuchs, das die Angaben nach Absatz 1 enthält und in elektronischer Form bereitgestellt wird, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen.

Rechtsprechung zu Art. 23 ZVO

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Literatur im Internet zu Art. 23 ZVO

Querverweise

Auf Art. 23 ZVO verweisen folgende Vorschriften:
    ZVO
      Gerichtliche Schriftstücke
        Andere Arten der Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke
          Art. 13 (Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen)
     
      Schlussbestimmungen
        Art. 19 (Nichteinlassung des Beklagten)
        Art. 26 (Inkrafttreten)
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