Zustellungsverordnung

   Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 - 3)   

Artikel 3
Zentralstelle

Jeder Mitgliedstaat benennt eine Zentralstelle, die

a) den Übermittlungsstellen Auskünfte erteilt;
b) nach Lösungswegen sucht, wenn bei der Übermittlung von Schriftstücken zum Zwecke der Zustellung Schwierigkeiten auftreten;
c) in Ausnahmefällen auf Ersuchen einer Übermittlungsstelle einen Zustellungsantrag an die zuständige Empfangsstelle weiterleitet.

Bundesstaaten, Staaten mit mehreren Rechtssystemen oder Staaten mit autonomen Gebietskörperschaften können mehrere Zentralstellen benennen.

Rechtsprechung zu Art. 3 ZVO

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Literatur im Internet zu Art. 3 ZVO

Querverweise

Auf Art. 3 ZVO verweisen folgende Vorschriften:
    ZVO
      Gerichtliche Schriftstücke
        Andere Arten der Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke
          Art. 12 (Übermittlung auf konsularischem oder diplomatischem Weg)
     
      Schlussbestimmungen
        Art. 23 (Mitteilung und Veröffentlichung)
        Art. 24 (Überprüfung)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007
          § 1069 (Zuständigkeiten)
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