Zustellungsverordnung
| Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 - 3) |
Jeder Mitgliedstaat benennt eine Zentralstelle, die
| a) | den Übermittlungsstellen Auskünfte erteilt; | |
| b) | nach Lösungswegen sucht, wenn bei der Übermittlung von Schriftstücken zum Zwecke der Zustellung Schwierigkeiten auftreten; | |
| c) | in Ausnahmefällen auf Ersuchen einer Übermittlungsstelle einen Zustellungsantrag an die zuständige Empfangsstelle weiterleitet. |
Bundesstaaten, Staaten mit mehreren Rechtssystemen oder Staaten mit autonomen Gebietskörperschaften können mehrere Zentralstellen benennen.
Rechtsprechung zu Art. 3 ZVO
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Querverweise
Auf Art. 3 ZVO verweisen folgende Vorschriften:
- ZVO
- Gerichtliche Schriftstücke
- Andere Arten der Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke
- Art. 12 (Übermittlung auf konsularischem oder diplomatischem Weg)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007
- § 1069 (Zuständigkeiten)