Zustellungsverordnung
| Kapitel II - Gerichtliche Schriftstücke (Art. 4 - 15) |
| Abschnitt 1 - Übermittlung und Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken (Art. 4 - 11) |
(1) Die Zustellung des Schriftstücks wird von der Empfangsstelle bewirkt oder veranlasst, und zwar entweder nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats oder in einem von der Übermittlungsstelle gewünschten besonderen Verfahren, sofern dieses Verfahren mit dem Recht des Empfangsmitgliedstaats vereinbar ist.
(2) Die Empfangsstelle unternimmt alle erforderlichen Schritte, um die Zustellung des Schriftstücks so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch binnen einem Monat nach Eingang auszuführen. Konnte die Zustellung nicht binnen einem Monat nach Eingang vorgenommen werden, verfährt die Empfangsstelle wie folgt:
| a) | Sie teilt dies der Übermittlungsstelle unverzüglich unter Verwendung der Bescheinigung mit, die in dem Formblatt in Anhang I vorgesehen und gemäß Artikel 10 Absatz 2 auszufüllen ist, und | |
| b) | Sie unternimmt weiterhin, sofern die Übermittlungsstelle nichts anderes angibt, alle für die Zustellung des Schriftstücks erforderlichen Schritte, falls die Zustellung innerhalb einer angemessenen Frist möglich scheint. |
Rechtsprechung zu Art. 7 ZVO
Entscheidung zu Art. 7 ZVO in unserer Datenbank:
- BGH, 21.01.2010 - IX ZB 193/07
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Querverweise
Auf Art. 7 ZVO verweisen folgende Vorschriften:
- ZVO
- Gerichtliche Schriftstücke
- Übermittlung und Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken
- Art. 9 (Datum der Zustellung)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007
- § 1068 (Zustellung durch die Post)