Zustellungsverordnung

   Kapitel II - Gerichtliche Schriftstücke (Art. 4 - 15)   
   Abschnitt 1 - Übermittlung und Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken (Art. 4 - 11)   
Artikel 9
Datum der Zustellung

(1) Unbeschadet des Artikels 8 ist für das Datum der nach Artikel 7 erfolgten Zustellung eines Schriftstücks das Recht des Empfangsmitgliedstaats maßgeblich.

(2) Muss jedoch nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden, so ist im Verhältnis zum Antragsteller als Datum der Zustellung der Tag maßgeblich, der sich aus dem Recht dieses Mitgliedstaats ergibt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nach Abschnitt 2.

Rechtsprechung zu Art. 9 ZVO

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Literatur im Internet zu Art. 9 ZVO

Querverweise

Auf Art. 9 ZVO verweisen folgende Vorschriften:
    ZVO
      Gerichtliche Schriftstücke
        Übermittlung und Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken
          Art. 8 (Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks)
     
      Schlussbestimmungen
        Art. 23 (Mitteilung und Veröffentlichung)
        Art. 24 (Überprüfung)

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