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§ 2 - Zerlegungsgesetz (ZerlG)

Artikel 1 G. v. 06.08.1998 BGBl. I S. 1998; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Geltung ab 12.08.1998; FNA: 604-2 Finanzausgleich zwischen den Ländern
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§ 2 Grundlagen der Zerlegung der Körperschaftsteuer



(1) 1Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne der § 1 und 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (Körperschaften), die im Veranlagungszeitraum im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb des nach § 1 Abs. 1 steuerberechtigten Landes eine Betriebsstätte, mehrere Betriebsstätten oder Teile von Betriebsstätten unterhalten haben, ist die auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfallende nach Abzug anzurechnender Steuerabzugsbeträge und anzurechnender Körperschaftsteuer verbleibende Körperschaftsteuer durch das für die Veranlagung zuständige Finanzamt (Erhebungsfinanzamt) auf die beteiligten Länder zu zerlegen, wenn sie mindestens einen absoluten Betrag von 500.000 Euro erreicht. 2Dabei sind die Vorschriften der § 28 bis 31 und des § 33 des Gewerbesteuergesetzes entsprechend anzuwenden. 3Die Zerlegungsmaßstäbe sind als Prozentsätze, die auf drei Stellen hinter dem Komma zu runden sind, zu berechnen. 4In den Fällen des § 37 Abs. 5 und des § 38 Abs. 5 bis 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist die verbleibende Körperschaftsteuer im Sinne des Satzes 1 um einen Auszahlungsbetrag gemindert und um einen Körperschaftsteuererhöhungsbetrag erhöht. 5Maßgeblich ist die verbleibende Körperschaftsteuer, die für den Veranlagungszeitraum festgesetzt wird, in dem der Auszahlungsbetrag nach § 37 Abs. 5 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes zu erstatten ist und der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 6 bis 10 des Körperschaftsteuergesetzes zu entrichten ist. 6Ein Betrag nach § 37 Absatz 6 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes erhöht und ein Betrag nach § 38 Abs. 10 des Körperschaftsteuergesetzes vermindert die verbleibende Körperschaftsteuer im Sinne des Satzes 1; Satz 5 gilt insoweit entsprechend.

(2) Sind in dem veranlagten Einkommen außer den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch andere Einkünfte enthalten, so ist die auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfallende Körperschaftsteuer im Sinne des Absatzes 1 mit dem Teilbetrag anzusetzen, der dem Verhältnis der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zum Gesamtbetrag der Einkünfte entspricht.

(3) In den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes gelten Organgesellschaften und deren Betriebsstätten als Betriebsstätten des Organträgers.

(4) Ist die Körperschaft Gesellschafterin einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes, so gelten die Personengesellschaft und deren Betriebsstätten anteilig als Betriebsstätten der Körperschaft.

(5) 1Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 bis 6 für die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse wegen Ausscheidens aus der Körperschaftsteuerpflicht Absatz 1 nicht mehr anzuwenden, gelten für noch ausstehende Auszahlungsbeträge und Körperschaftsteuererhöhungsbeträge Absatz 1 sowie § 3 Abs. 5, § 5 und § 6 entsprechend. 2Maßgeblich ist der Zerlegungsmaßstab, der der Zerlegung für den letzten unter die Körperschaftsteuerpflicht fallenden Veranlagungszeitraum zu Grunde liegt. 3Das Erhebungsfinanzamt zerlegt die Beträge im Sinne des Satzes 1 unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Zahlung und setzt die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder fest.





 

Frühere Fassungen von § 2 ZerlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2018Artikel 11 Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
aktuell vorher 31.07.2014Artikel 12 Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
aktuell vorher 14.12.2010Artikel 8 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
aktuell vorher 29.12.2007Artikel 16 Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
vom 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
aktuell vorher 13.12.2006Artikel 13 Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)
vom 07.12.2006 BGBl. I S. 2782
aktuellvor 13.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 ZerlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ZerlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZerlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ZerlG Unmittelbare Steuerberechtigung (vom 01.01.2013)
... Euro nicht übersteigt oder soweit der zu überweisende Betrag nach den §§ 2 bis 6 zerlegt worden ist. (3a) Ist ein Steuerbetrag im Sinne des § 43 Absatz 1 ... (4) Die Vorschriften über die Zerlegung der Körperschaftsteuer (§§ 2 bis 6) und über die Zerlegung der Lohnsteuer (§ 7) bleiben ...
§ 3 ZerlG Zerlegung der verbleibenden Körperschaftsteuer
... die Voraussetzungen für die Zerlegung der Körperschaftsteuer gemäß § 2 Abs. 1 nicht vorliegen oder weggefallen sind, so ist die Zerlegung der ...
§ 6 ZerlG Verfahrensrechtliche Vorschriften (vom 01.01.2012)
... Körperschaftsteuer. (7) Körperschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 haben für jeden Veranlagungszeitraum eine Erklärung zur Zerlegung der ...
§ 12 ZerlG Anwendung (vom 24.12.2016)
... Fassung dieses Gesetzes erstmals für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden. (2) § 2 Absatz 3 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)
G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2782, 2007 S. 68
Artikel 13 SEStEG Änderung des Zerlegungsgesetzes
... § 2 Abs. 1 des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 11 ...

Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 12 StRAnpG Änderung des Zerlegungsgesetzes
... (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter „der § 14, 17 und 18" durch die Wörter ... Fassung dieses Gesetzes erstmals für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden. (2) § 2 Absatz 3 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum ...

Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Artikel 11 UStIntG Änderung des Zerlegungsgesetzes
...  § 2 Absatz 4 des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember ...

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 16 JStG 2008 Änderung des Zerlegungsgesetzes
... vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), wird wie folgt geändert: 01. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze ... nach diesem Gesetz in der am 20. Dezember 2003 geltenden Fassung." 3. In § 2 Abs. 1 Satz 3, § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Halbsatz 1, Abs. 6 Nr. ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 8 JStG 2010 Änderung des Zerlegungsgesetzes
... Zuständigkeit übertragen worden ist," eingefügt. 3. In § 2 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „§ 37 Abs. 6 Satz 2" durch die Wörter ...

Steuervereinfachungsgesetz 2011
G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Artikel 11 StVereinfG 2011 Änderung des Zerlegungsgesetzes
... 6 Absatz 7 wird wie folgt gefasst: „(7) Körperschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 haben für jeden Veranlagungszeitraum eine Erklärung zur Zerlegung der ...