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§ 14 - Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)

G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-7 Zölle
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§ 14 Grenznaher Raum



(1) 1Der grenznahe Raum erstreckt sich am deutschen Teil der Zollgrenze der Gemeinschaft bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern, von der seewärtigen Begrenzung des Zollgebiets der Gemeinschaft an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Zollbelange durch Rechtsverordnung den grenznahen Raum auszudehnen, soweit die zollamtliche Überwachung dies erfordert.

(2) 1Zollbedienstete dürfen im grenznahen Raum Grundstücke mit Ausnahme von Gebäuden betreten und befahren. 2Das Hauptzollamt kann verlangen, daß Grundstückseigentümer und -besitzer einen Grenzpfad freilassen, an Einfriedungen Durchlässe oder Übergänge einrichten oder Wassergräben überbrücken. 3Das Hauptzollamt kann darüber hinaus auf eigene Kosten Grenzpfade, Durchlässe, Übergänge oder Brücken einrichten oder verbessern.

(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann für den grenznahen Raum durch Rechtsverordnung zur Sicherung der Zollbelange

1.
das Feilbieten und Ankaufen von Waren im Reisegewerbe verbieten oder beschränken,

2.
anordnen, daß Weidevieh gekennzeichnet und über seinen Bestand Buch geführt wird.

2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Hauptzollämter übertragen.

(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Zollbelange durch Rechtsverordnung Binnengewässer, die von außerhalb des Zollgebiets der Union her zu Wasser zugänglich sind, ihre Inseln und ihr Ufergelände, Zollflugplätze und andere verkehrsrechtlich zugelassene Flugplätze sowie den um die Freizonen gelegenen Bereich in einer für die wirksame Überwachung erforderlichen Ausdehnung der Grenzaufsicht unterwerfen. 2Für ein solches Gebiet gelten die Absätze 2 und 3 sowie § 10 Abs. 1 und § 15 Abs. 5 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 14 ZollVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.03.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
vom 10.03.2017 BGBl. I S. 425
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 8 Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2897
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 ZollVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 ZollVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZollVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 ZollVG Zollamtliche Überwachung (vom 16.03.2017)
... der Zollverwaltung zur Durchführung der in § 1 genannten Aufgaben im grenznahen Raum ( § 14 Abs. 1 ) Personen und Beförderungsmittel anhalten. Die zum Anhalten aufgeforderte Person ...
§ 15 ZollVG Grundstücke und Bauten in Grenznähe, an Freizonengrenzen und auf Flugplätzen (vom 16.03.2017)
... 1 bis 4 nicht gewährt. Erleidet jemand durch eine Maßnahme auf Grund des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Für ... ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Für Anordnungen des Hauptzollamts nach § 14 Abs. 2 und den Absätzen 1 bis 3 gelten die §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung ...
§ 16 ZollVG Enteignung
... Für die Errichtung von Zollbauten im grenznahen Raum (§ 14 Abs. 1) ist die Enteignung zulässig. (2) Für Enteignungen nach Absatz 1 ...
§ 17 ZollVG Zollbehörden und Zollstellen, Grenzaufsichtsdienst (vom 16.03.2017)
... den deutschen Teil der Grenze des Zollgebiets der Union und überwacht den grenznahen Raum ( § 14 Abs. 1 ) sowie die anderen der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete (§ 14 Abs. 4). Zum ... den grenznahen Raum (§ 14 Abs. 1) sowie die anderen der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete ( § 14 Abs. 4 ). Zum Grenzaufsichtsdienst der Zollverwaltung gehören alle Zollbediensteten - ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raums und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete
V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1442
Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete
V. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 519
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raums und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete
V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1442
§ 1 GrenzAV Ausdehnung des grenznahen Raums
... die Bereiche, in denen der grenznahe Raum zur Sicherung der Zollbelange über das in § 14 Absatz 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes festgelegte Maß hinaus ausgedehnt wird, aus der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425
Artikel 1 ZollVGÄndG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... durch die Wörter „Artikels 197 des Zollkodex der Union" ersetzt. 16. In § 14 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" und das Komma nach den ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897
Artikel 8 2. FVGuaÄndG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... die Wörter „das zuständige Hauptzollamt" ersetzt. 2. In § 14 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete
V. v. 01.07.1993 BGBl. I S. 1132; aufgehoben durch § 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1442
Eingangsformel GrenzAV
... Grund des § 14 Abs. 1 und 4 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125) verordnet das ...
§ 1 GrenzAV Ausdehnung des grenznahen Raumes
... die Bereiche, in denen der grenznahe Raum zur Sicherung der Zollbelange über das in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes festgelegte Maß hinaus ausgedehnt wird aus Anlage ...