(1) Die Beendigung der Zwangsverwaltung erfolgt mit dem gerichtlichen Aufhebungsbeschluss. Dies gilt auch für den Fall der Erteilung des Zuschlags in der Zwangsversteigerung.
(2) Das Gericht kann den Verwalter nach dessen Anhörung im Aufhebungsbeschluss oder auf Antrag durch gesonderten Beschluss ermächtigen, seine Tätigkeit in Teilbereichen fortzusetzen, soweit dies für den ordnungsgemäßen Abschluss der Zwangsverwaltung erforderlich ist. Hat der Verwalter weiterführende Arbeiten nicht zu erledigen, sind der Anordnungsbeschluss und die Bestallungsurkunde mit der Schlussrechnung zurückzugeben, ansonsten mit der Beendigung seiner Tätigkeit.
(3) Unabhängig von der Aufhebung der Zwangsverwaltung bleibt der Verwalter berechtigt, von ihm begründete Verbindlichkeiten aus der vorhandenen Liquidität zu begleichen und bis zum Eintritt der Fälligkeit Rücklagen zu bilden. Ein weitergehender Rückgriff gegen den Gläubiger bleibt unberührt. Dies gilt auch für den Fall der Antragsrücknahme.
(4) Hat der Verwalter die Forderung des Gläubigers einschließlich der Kosten der Zwangsvollstreckung bezahlt, so hat er dies dem Gericht unverzüglich anzuzeigen. Dasselbe gilt, wenn der Gläubiger ihm mitteilt, dass er befriedigt ist.
Rechtsprechung zu § 12 ZwVwV
11 Entscheidungen zu § 12 ZwVwV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 10.07.2008 - V ZB 130/07
Zwangsvollstreckung - Wann endet Zwangsverwaltung des Grundstücks?
- BGH, 10.01.2008 - V ZB 31/07
Immobilien - Vergütung für Zwangsverwalter
- BGH, 13.10.2011 - IX ZR 188/10
Zangsvollstreckung - Folgen der Aufhebung der Zwangsverwaltung
- BGH, 15.02.2012 - VIII ZR 166/10
Mietrecht - Mieterleistungen als abwohnbarer Baukostenzuschuss
- BGH, 11.08.2010 - XII ZR 181/08
Zwangsversteigerung - Zwangsverwaltung eines Grundstücks und Zuschlag
Zum selben Verfahren:
- OLG Koblenz, 21.10.2008 - 11 U 362/08
Zur Geltendmachung beschlagnahmter Ansprüche nach Aufhebung der Zwangsverwaltung
- OLG Koblenz, 21.10.2008 - 11 U 362/08
- BGH, 24.09.2009 - IX ZR 149/08
Zwangsvollstreckungsrecht - Reichweite der Zwangsverwaltungsbefugnis
- BGH, 11.10.2007 - IX ZR 156/06
Immobilien - Zwangsverwaltung: Auskehr d. Nebenkostenvorauszahlungen an Erwerber
- AG Brühl, 10.11.2008 - 44 M 866/08
- OLG Celle, 26.03.2007 - 2 U 49/07
Zwangsverwaltung - Mietzahlungen an den Verwalter nach Aufhebung des Verfahrens
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Literatur im Internet zu § 12 ZwVwV
- Rechte, Pflichten und Haftung des Zwangsverwalters von RA Hendrik Neumann (Einführung)
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Querverweise
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsverwaltung
- § 161
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