(1) Die Soll- und Isteinnahmen sind nach folgenden Konten zu gliedern:
| 1. | Mieten und Pachten nach Verwaltungseinheiten, | |
| 2. | andere Einnahmen. |
(2) Der Saldo der vorigen Rechnung ist als jeweiliger Anfangsbestand vorzutragen.
(3) Die Gliederung der Ausgaben erfolgt nach folgenden Konten:
| 1. | Aufwendungen zur Unterhaltung des Objektes; | |
| 2. | öffentliche Lasten; | |
| 3. | Zahlungen an die Gläubiger; | |
| 4. | Gerichtskosten der Verwaltung; | |
| 5. | Vergütung des Verwalters; | |
| 6. | andere Ausgaben. |
(4) Ist zur Umsatzsteuer optiert worden, so sind Umsatzsteueranteile und Vorsteuerbeträge gesondert darzustellen.
Literatur im Internet zu § 15 ZwVwV
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 15 ZwVwV bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?