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__paste_bez____paste_norm__ ZwVwV (https://dejure.org/gesetze/ZwVwV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ ZwVwV
__paste_bez____paste_norm__ Zwangsverwalterverordnung (https://dejure.org/gesetze/ZwVwV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Zwangsverwalterverordnung
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§ 22
Festsetzung

1Die Vergütung und die dem Verwalter zu erstattenden Auslagen werden im Anschluss an die Rechnungslegung nach § 14 Abs. 2 oder die Schlussrechnung nach § 14 Abs. 3 für den entsprechenden Zeitraum auf seinen Antrag vom Gericht festgesetzt. 2Vor der Festsetzung kann der Verwalter mit Einwilligung des Gerichts aus den Einnahmen einen Vorschuss auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen.

Rechtsprechung zu § 22 ZwVwV

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Querverweise

Auf § 22 ZwVwV verweisen folgende Vorschriften:

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