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Grundstücksgleiche Rechte

Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die Zwangsverwaltung von Berechtigungen, für welche die Vorschriften über die Zwangsverwaltung von Grundstücken gelten, entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 23 ZwVwV

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 23 ZwVwV

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