(1) Der Verwalter hat das Zwangsverwaltungsobjekt in Besitz zu nehmen und darüber einen Bericht zu fertigen. Im Bericht sind festzuhalten:
| 1. | Zeitpunkt und Umstände der Besitzerlangung; | |
| 2. | eine Objektbeschreibung einschließlich der Nutzungsart und der bekannten Drittrechte; | |
| 3. | alle der Beschlagnahme unterfallenden Mobilien, insbesondere das Zubehör; | |
| 4. | alle der Beschlagnahme unterfallenden Forderungen und Rechte, insbesondere Miet- und Pachtforderungen, mit dem Eigentum verbundene Rechte auf wiederkehrende Leistungen sowie Forderungen gegen Versicherungen unter Beachtung von Beitragsrückständen; | |
| 5. | die öffentlichen Lasten des Grundstücks unter Angabe der laufenden Beträge; | |
| 6. | die Räume, die dem Schuldner für seinen Hausstand belassen werden; | |
| 7. | die voraussichtlichen Ausgaben der Verwaltung, insbesondere aus Dienst- oder Arbeitsverhältnissen; | |
| 8. | die voraussichtlichen Einnahmen und die Höhe des für die Verwaltung erforderlichen Kostenvorschusses; | |
| 9. | alle sonstigen für die Verwaltung wesentlichen Verhältnisse. |
(2) Den Bericht über die Besitzerlangung hat der Verwalter bei Gericht einzureichen. Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Verhältnisse nicht schon bei Besitzübergang festgestellt werden können, hat der Verwalter dies unverzüglich nachzuholen und dem Gericht anzuzeigen.
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