vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 4
Mitteilungspflicht

Der Verwalter hat alle betroffenen Mieter und Pächter sowie alle von der Verwaltung betroffenen Dritten unverzüglich über die Zwangsverwaltung zu informieren. Außerdem kann der Verwalter den Erlass von Zahlungsverboten an die Drittschuldner bei dem Gericht beantragen.

Literatur im Internet zu § 4 ZwVwV

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 4 ZwVwV:

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 4 ZwVwV und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht