Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
2. Teil - Sicherung der Bauleitplanung (§§ 14 - 28) |
1. Abschnitt - Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14 - 18) |
(1) 1Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. 2Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. 3Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.
(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.
(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.
(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
(6) 1Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. 2Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 ausgeschlossen ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24.06.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 |
Rechtsprechung zu § 17 BauGB
544 Entscheidungen zu § 17 BauGB in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 12.02.2021 - 1 B 20.875
Abweichender Wortlaut in der Bekanntmachung einer Satzung
Zum selben Verfahren:
- VG München, 13.09.2018 - M 11 K 16.3940
Wahlrecht der Gemeinde zwischen Verlängerung oder Erneuerung einer ...
- VG München, 13.09.2018 - M 11 K 16.3940
- VGH Baden-Württemberg, 26.05.2020 - 8 S 1081/19
Unzulässige Einschränkung durch Festsetzung eines Gewerbegebiets - Anrechnung von ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 14.06.2021 - 4 B 31.20
Revisionszulassung; Anrechnung von Zeiten "faktischer Zurückstellung" einer ...
- BVerwG, 15.09.2022 - 4 C 5.21
Zurückverweisung nach Änderung der Rechtslage (Außerkrafttreten einer ...
- BVerwG, 14.06.2021 - 4 B 31.20
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2024 - 10 A 2904/21
- VG Hamburg, 15.01.2024 - 12 K 4309/19
Vollständigkeit und Bestimmtheit von Bauunterlagen; Fiktion des Beginns der ...
- VG Stuttgart, 30.03.2021 - 2 K 5949/20
Wiederholtes Stellen von Bauanträgen
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.11.2020 - 2 K 68/18
Normenkontrolle gegen die Verlängerung einer Veränderungssperre; Feststellung ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 25.04.2023 - 4 CN 9.21
Anforderungen an die Bekanntmachung eines Satzungsbeschlusses zur Verlängerung ...
- BVerwG, 25.04.2023 - 4 CN 9.21
§ 17 BauGB in Nachschlagewerken
- § 17 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Plansichernde Instrumente
Querverweise
Auf § 17 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Überleitungsvorschriften
- § 245a (Überleitungsvorschriften und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts)