Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 4 - Vermächtnis (§§ 2147 - 2191)   
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Textdarstellung

  

§ 2147
Beschwerter

1Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. 2Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.

§ 2147Beschwerter § 2148Mehrere Beschwerte § 2149Vermächtnis an die gesetzlichen Erben § 2150Vorausvermächtnis § 2151Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten § 2152Wahlweise Bedachte § 2153Bestimmung der Anteile § 2154Wahlvermächtnis § 2155Gattungsvermächtnis § 2156Zweckvermächtnis § 2157Gemeinschaftliches Vermächtnis § 2158Anwachsung § 2159Selbständigkeit der Anwachsung § 2160Vorversterben des Bedachten § 2161Wegfall des Beschwerten § 2162Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis § 2163Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist § 2164Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche § 2165Belastungen § 2166Belastung mit einer Hypothek § 2167Belastung mit einer Gesamthypothek § 2168Belastung mit einer Gesamtgrundschuld § 2168aAnwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken § 2169Vermächtnis fremder Gegenstände § 2170Verschaffungs-
vermächtnis
§ 2171Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot § 2172Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache § 2173Forderungsvermächtnis § 2174Vermächtnisanspruch § 2175Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse § 2176Anfall des Vermächtnisses § 2177Anfall bei einer Bedingung oder Befristung § 2178Anfall bei einem noch nicht gezeugten oder bestimmten Bedachten § 2179Schwebezeit § 2180Annahme und Ausschlagung § 2181Fälligkeit bei Beliebigkeit § 2182Haftung für Rechtsmängel § 2183Haftung für Sachmängel § 2184Früchte; Nutzungen § 2185Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen § 2186Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage § 2187Haftung des Hauptvermächtnis-
nehmers
§ 2188Kürzung der Beschwerungen § 2189Anordnung eines Vorrangs § 2190Ersatzvermächtnis-
nehmer
§ 2191Nachvermächtnisnehmer
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Rechtsprechung zu § 2147 BGB

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Querverweise

Auf § 2147 BGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 2147 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Erbrecht
        Erbfolge
          § 1932 II (Voraus des Ehegatten) (zu §§ 2147 ff)
          § 1937 (Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung) (zu §§ 2147 ff)
          § 1939 (Vermächtnis) (zu §§ 2147 ff)
        Rechtliche Stellung des Erben
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Nachlassverbindlichkeiten
              § 1967 II (Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten)
              § 1969 II (Dreißigster) (zu §§ 2147 ff)
        Testament
          Erbeinsetzung
            § 2087 II (Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände) (zu §§ 2147 ff)
          Vermächtnis
            § 2174 (Vermächtnisanspruch)
          Testamentsvollstrecker
            § 2223 (Vermächtnisvollstrecker) (zu §§ 2147 ff)
        Pflichtteil
          § 2306 (Beschränkungen und Beschwerungen)
          § 2307 (Zuwendung eines Vermächtnisses)
          § 2318 (Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen) (zu §§ 2147 ff)
          § 2322 (Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen) (zu §§ 2147 ff)
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