Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 242 BGB
56.384 Entscheidungen zu § 242 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 25.03.2024 - 10 U 13/23
Trotz unwirksamer Abnahmeklausel: Nach 15 Jahren ist Schluss mit der Haftung!
- BGH, 21.03.2024 - I ZR 185/22
Makler hat bei Doppelbeauftragung umfassende Auskunftspflichten!
- OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19
Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a.
- BGH, 21.02.2024 - IV ZR 311/22
Zum Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers in der privaten ...
- ArbG Heilbronn, 18.01.2024 - 8 Ca 191/23
Altersdiskriminierung: 7.500 Euro Entschädigung für an "Digital Natives" ...
- BGH, 21.02.2024 - IV ZR 32/22
Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages und Herausgabe ...
- BGH, 23.10.2023 - VIa ZR 468/21
Verstoß des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen ...
§ 242 BGB in Nachschlagewerken
- § 242 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Treu und Glauben
- § 242 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Verpflichtungsgespräch
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 242 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Bedingung und Zeitbestimmung
- § 162 (Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts)
- Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
- § 226 (Schikaneverbot)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 275 II (Ausschluss der Leistungspflicht)