Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 8 - Dienstvertrag und ähnliche Verträge (§§ 611 - 630h) |
Untertitel 2 - Behandlungsvertrag (§§ 630a - 630h) |
(1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken.
(2) 1Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. 2Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. 3Ist dem Behandelnden oder einem seiner in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungsfehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 2 zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet werden.
(3) 1Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. 2Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20.02.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.02.2013 | Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten | 20.02.2013 |
pflichten § 630dEinwilligung § 630eAufklärungspflichten § 630fDokumentation der Behandlung § 630gEinsichtnahme in die Patientenakte § 630hBeweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
Rechtsprechung zu § 630c BGB
92 Entscheidungen zu § 630c BGB in unserer Datenbank:
- BayObLG, 14.02.2024 - 301 LBG-Z 1/23
Krankenversicherung, Behandlungsfehler, Zahnarzt, Krankheit, Meinungsfreiheit, ...
- BGH, 27.04.2021 - VI ZR 84/19
Kodifizierung der entwickelten Grundsätze zur therapeutischen Aufklärung bzw. ...
- BGH, 28.01.2020 - VI ZR 92/19
Informationspflichtverletzung eines Arztes: Mitteilung der voraussichtlichen ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 07.02.2019 - 6 S 9/17
Pflicht zur Aufklärung über ärztliche Behandlungskosten
- LG Berlin, 07.02.2019 - 6 S 9/17
- AG Saarbrücken, 08.11.2017 - 121 C 478/17
Aufklärung über die Inhaltsstoffe, Wirkungen und Nebenwirkungen einer Injektion ...
- AG Kleve, 15.06.2018 - 35 C 133/16
Ärztlicher Behandlungsvertrag, Informationen § 630 c Absatz 2 BGB
- VG Münster, 03.03.2022 - 5 K 3488/21
Werbung für bestimmten Behandlungserfolg ist verboten
- OLG Oldenburg, 25.08.2015 - 5 W 35/15
Arztvertrag: Ärztliche Pflicht zur Negativauskunft zu einem Behandlungsfehler bei ...
- LG Dortmund, 12.04.2018 - 4 S 5/17
Wirtschaftliche Aufklärungspflicht
- BGH, 02.09.2021 - III ZR 63/20
Ärztliche Aufklärungsformulare unterliegen nur eingeschränkt der AGB-Kontrolle
Querverweise
Auf § 630c BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Telematikinfrastruktur
- Anwendungen der Telematikinfrastruktur
- Elektronische Patientenakte
- Nutzung der elektronischen Patientenakte durch den Versicherten
- § 346 (Unterstützung bei der elektronischen Patientenakte)