Einführungsgesetz BGB
1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
2. Abschnitt - Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte (Art. 7 - 12) |
1Die Todeserklärung, die Feststellung des Todes und des Todeszeitpunkts sowie Lebens- und Todesvermutungen unterliegen dem Recht des Staates, dem der Verschollene in dem letzten Zeitpunkt angehörte, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat. 2War der Verschollene in diesem Zeitpunkt Angehöriger eines fremden Staates, so kann er nach deutschem Recht für tot erklärt werden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.
Rechtsprechung zu Art. 9 EGBGB
41 Entscheidungen zu Art. 9 EGBGB in unserer Datenbank:
- BGH, 17.12.2020 - I ZB 99/19
Ordnungsmittelverfahren wegen Verstoßes gegen einen Unterlassungstitel: ...
- OLG Frankfurt, 22.04.2022 - 10 U 67/20
Ordnungsgemäße Widerrufsinformation bei Immobiliarverbraucherdarlehensvertrag
- OLG Dresden, 15.06.2020 - 5 U 452/20
Verbraucherdarlehensvertrag: Anwendbarkeit der Gesetzlichkeitsfiktion für die ...
- BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15
Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts
- OLG Zweibrücken, 01.03.2017 - 7 U 135/15
Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen an die optische Gestaltung der ...
- OLG Düsseldorf, 24.03.2017 - 16 U 102/16
Rückabwicklungsschuldverhältnis für einen Darlehensvertrag
- OLG Köln, 30.11.2016 - 13 U 285/15
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines ...
- OLG Köln, 06.07.2016 - 13 U 103/14
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines ...
- BGH, 11.07.2023 - XI ZR 111/22
Ausschluss von Ansprüchen und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den ...
- BGH, 19.01.2016 - XI ZR 103/15
Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 9 EGBGB:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 5 (Personalstatut)