Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 3 - Verfahren in Kindschaftssachen (§§ 151 - 168g) |
§ 167
Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen
(1) 1In Verfahren nach § 151 Nummer 6 sind die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 1 und 2, in Verfahren nach § 151 Nummer 7 die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 4 geltenden Vorschriften anzuwenden. 2An die Stelle des Verfahrenspflegers tritt der Verfahrensbeistand. 3Die Bestellung eines Verfahrensbeistands ist stets erforderlich.
(2) Ist für eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ein anderes Gericht zuständig als dasjenige, bei dem eine Vormundschaft oder eine die Unterbringung erfassende Pflegschaft für den Minderjährigen eingeleitet ist, teilt dieses Gericht dem für das Verfahren nach Absatz 1 zuständigen Gericht die Anordnung und Aufhebung der Vormundschaft oder Pflegschaft, den Wegfall des Aufgabenbereichs Unterbringung und einen Wechsel in der Person des Vormunds oder Pflegers mit; das für das Verfahren nach Absatz 1 zuständige Gericht teilt dem anderen Gericht die Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung mit.
(3) Der Betroffene ist ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat.
(4) In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Verfahren sind die Elternteile, denen die Personensorge zusteht, der gesetzliche Vertreter in persönlichen Angelegenheiten sowie die Pflegeeltern persönlich anzuhören.
(5) Das Jugendamt hat die Eltern, den Vormund oder den Pfleger auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung zu unterstützen.
(6) 1In Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 soll der Sachverständige Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sein. 2In Verfahren nach § 151 Nr. 6 kann das Gutachten auch durch einen in Fragen der Heimerziehung ausgewiesenen Psychotherapeuten, Psychologen, Pädagogen oder Sozialpädagogen erstattet werden. 3In Verfahren der Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen genügt ein ärztliches Zeugnis; Satz 1 gilt entsprechend.
(7) Die freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen enden spätestens mit Ablauf von sechs Monaten, bei offensichtlich langer Sicherungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von einem Jahr, wenn sie nicht vorher verlängert werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern vom 17.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.10.2017 | Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern | 17.07.2017 | |
22.07.2017 | Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten | 17.07.2017 |
beschwerde § 156Hinwirken auf Einvernehmen § 157Erörterung der Kindeswohl-
gefährdung; einstweilige Anordnung § 158Bestellung des Verfahrensbeistands § 158aEignung des Verfahrensbeistands § 158bAufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands § 158cVergütung; Kosten § 159Persönliche Anhörung des Kindes § 160Anhörung der Eltern § 161Mitwirkung der Pflegeperson § 162Mitwirkung des Jugendamts § 163Sachverständigen-
gutachten § 163aAusschluss der Vernehmung des Kindes § 164Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind § 165Vermittlungsverfahren § 166Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen § 167Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen § 167aBesondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 167bGenehmigungs-
verfahren nach § 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Verordnungs-
ermächtigung § 168Auswahl des Vormunds § 168aInhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse § 168bBestellungsurkunde § 168cAnhörung in wichtigen Angelegenheiten § 168dVerfahren zur Festsetzung von Zahlungen § 168eBeendigung der Vormundschaft § 168fPflegschaft für Minderjährige § 168gMitteilungspflichten des Standesamts
Rechtsprechung zu § 167 FamFG
71 Entscheidungen zu § 167 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 01.07.2020 - 6 UF 82/20
Im Verfahren auf Genehmigung der geschlossenen Unterbringung eines Kindes nach § ...
- BGH, 24.10.2012 - XII ZB 386/12
Freiheitsentziehende Unterbringung eines Kindes: Beschwerdebefugnis einer Person ...
Zum selben Verfahren:
- AG Coesfeld, 30.01.2012 - 5 F 3/12
Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Gruppe zur Behandlung einer ...
- OLG Hamm, 21.05.2012 - 8 UF 46/12
Fortdauer der geschlossenen Unterbringung eines Kindes wegen Störung der ...
- AG Coesfeld, 30.01.2012 - 5 F 3/12
- OLG Oldenburg, 17.10.2018 - 11 UF 125/18
Genehmigung von unterbringungsähnlichen Maßnahmen; Verhinderung der Eltern; ...
- OLG Schleswig, 23.02.2021 - 2 W 1/21
Funktionelle Zuständigkeit des Familiengerichts: Elternbegriff im Sinne einer ...
- LAG Niedersachsen, 26.05.2020 - 9 Sa 358/19
Wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung; Verletzung arbeitsvertraglicher ...
- OLG Saarbrücken, 19.05.2020 - 6 WF 82/20
1. Im Verfahren auf Genehmigung der geschlossenen Unterbringung eines Kindes nach ...
- VG Gelsenkirchen, 19.02.2016 - 17 K 6092/12
Amtshilfe; Behörde; Feststellungsklage; Jugendamt; Ordnungsbehörde; Polizei; ...
- BVerfG, 21.09.2020 - 1 BvR 528/19
Verfassungsbeschwerde betreffend den Entzug von Teilen der elterlichen Sorge ...
Querverweise
Auf § 167 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen)