Grundgesetz

   X. Das Finanzwesen (Art. 104a - 115)   
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Art. 104a

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) 1Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. 2Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. 3Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

(5) 1Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. 2Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) 1Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. 2In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. 3Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. 4Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104a und 143h) vom 29.09.2020 (BGBl. I S. 2048), in Kraft getreten am 08.10.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
08.10.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104a und 143h)29.09.2020BGBl. I S. 2048
01.09.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)28.08.2006BGBl. I S. 2034

Rechtsprechung zu Art. 104a GG

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf Art. 104a GG

05.07.1990Gesetz über Finanzhilfen des Bundes gemäß Artikel 104a Abs. 4 GG für Investitionen zur vorläufigen Unterbringung von Aussiedlern und ÜbersiedlernBGBl. I S. 1347
19.12.1986Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes an die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Freie Hansestadt Bremen sowie Freie und Hansestadt HamburgBGBl. I S. 2584
20.12.1984Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes an das SaarlandBGBl. I S. 1708

Art. 104a GG in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf Art. 104a GG verweisen folgende Vorschriften:

    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Überleitungs- und Schlussvorschriften
        Überleitungsvorschriften
          § 245 (Überleitungsvorschriften für den Stadtumbau, die Soziale Stadt und die Förderung städtebaulicher Maßnahmen)

Redaktionelle Querverweise zu Art. 104a GG:

    Grundgesetz (GG) 
      II. Der Bund und die Länder
     
      VII. Die Gesetzgebung des Bundes
        Art. 77 IIa
     
      VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
     
      VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit
     
      X. Das Finanzwesen
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