Grundgesetz
II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37) |
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) 1Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. 2Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Rechtsprechung zu Art. 20 GG
37.388 Entscheidungen zu Art. 20 GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19
Die Partei Die Heimat (vormals NPD) ist für die Dauer von sechs Jahren von der ...
- BVerfG, 06.02.2024 - 2 BvE 6/23
Unzulässige Anträge gegen die Zustimmung Deutschlands zum Direktwahlakt 2018 ...
- BVerfG, 04.12.2023 - 2 BvR 1699/22
Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nach erfolgreicher Beschwerde vor dem EGMR: ...
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.04.2024 - VerfGH 53/22
Verfassungsbeschwerde wegen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall
- BVerfG, 20.12.2023 - 2 BvR 2103/20
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung nach ...
- BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/21
Das Bundeswahlrecht 2020 ist verfassungsgemäß
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21
Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt
- BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21
- BVerwG, 20.05.2021 - 5 C 11.18
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit des ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 27.11.2018 - 4 LC 392/16
Ausbildungschancen; Ausbildungsförderung; BAföG-Bericht; Deutsches Studentenwerk; ...
- OVG Niedersachsen, 27.11.2018 - 4 LC 392/16
Art. 20 GG in Nachschlagewerken
- Art. 20 GG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Verhältnismäßigkeitsprinzip
- Vorrang der Verfassung
- Souveränität
- Vorrang des Gesetzes
- Volk
- Verfassungsmäßige Ordnung
- Staatsziel
- Staatsgewalt
- Gesetzgebung
- Vertrauensschutz
- Ewigkeitsklausel
- Demokratie
- Rechtsprechung
- Gewaltenteilung
- Artikel 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
- Rechtsstaat (Deutschland) (geltendes Verfassungsrecht)
- Widerstandsrecht
- Sozialstaat
- Art. 20 GG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Abschiebung
- Betreuungsgerichtshilfe
- Verhältnismäßigkeitsprinzip
- Vormundschaftsgerichtshilfe
Querverweise
Auf Art. 20 GG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundgesetz (GG)
- VII. Die Gesetzgebung des Bundes
- Art. 79
- IX. Die Rechtsprechung
- Art. 93
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a
- § 90
Redaktionelle Querverweise zu Art. 20 GG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gemeinsame Vorschriften
- § 92 II (Begriffsbestimmungen)
- Verfassung (Verf)
- Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
- IV. Die Gesetzgebung
- Art. 58