Grundgesetz

   VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung (Art. 83 - 91)   
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Art. 87d

(1) 1Die Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt. 2Aufgaben der Flugsicherung können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden, die nach Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind. 3Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 87d) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2247), in Kraft getreten am 01.08.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

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Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 87d)29.07.2009BGBl. I S. 2247

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