Rechtsprechung
   BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88   

100%-Erstattungsgrenze

Art. 33 Abs. 5 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    100%-Grenze

  • Alpmann Schmidt

    BVO § 12 Abs. 2a S. 1; BhV § 15; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der sogenannten 100 %-Grenze im Beihilferecht des Landes Nordrhein-Westfalen - Berücksichtigung der Leistungen einer privaten Krankenversicherung

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 83, 89
  • NJW 1991, 743
  • NJW-RR 1991, 469
  • NVwZ 1991, 359
  • DVBl 1991, 201
  • DVBl 1992, 1590
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Wird zitiert von ... (357)  

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98  

    Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Krankenhauswahlleistungen verfassungsgemäß

    Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 8, 332 [343]; 70, 69 [79]; 83, 89 [98]).

    Hierzu gehören die Fürsorgepflicht (vgl. BVerfGE 43, 154 [165 f.]; 46, 97 [117]; 83, 89 [100]) und das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfGE 8, 1 [14, 16 ff.]; 76, 256 [298]; 99, 300 [314]).

    Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle oder vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinn der Beihilfevorschriften oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren, besteht nicht (vgl. BVerfGE 58, 68 [77 f.]; 79, 223 [235]; 83, 89 [98]).

    b) Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfGE 83, 89 [99]).

    Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht jedoch nicht (vgl. BVerfGE 83, 89 [100 ff.]).

    Das gegenwärtige System der Beihilfe ist nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten; von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Alimentation lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 83, 89 [98] m. w. N.).

    Verwendet er einen Teil seiner Dienstbezüge für eine auch Wahlleistungen umfassende Krankenversicherung, die dann insoweit gegenüber einer "beihilfekonformen" Versicherung erhöht ist, kann er die ihm daraus erwachsende Belastung nicht seinem Dienstherrn unter Berufung auf das Alimentationsprinzip "in Rechnung stellen" (vgl. BVerfGE 83, 89 [99]).

    Deshalb war der Beschwerdeführer schon bisher gehalten, erhöhte Flexibilität in seinen Dispositionen zur ergänzenden Krankenversicherung zu zeigen und seinen Versicherungsschutz laufend zu überprüfen (vgl. BVerfGE 83, 89 [110]).

    Diese Begrenzung der in Erfüllung der Fürsorgepflicht gewährten Beihilfe vermindert nicht den Teil der Dienstbezüge, der nach Aufbringung der Prämien für eine im Umfang des medizinisch Notwendigen erforderliche, beihilfekonforme Krankenversicherung für den Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie verbleiben muss (vgl. BVerfGE 83, 89 [99]).

  • BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03  

    Verfassungsbeschwerden gegen niedersächsische Kostendämpfungspauschale ohne

    a) Das System der Beihilfengewährung gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ).

    Aus der Fürsorgepflicht folgt jedoch nicht, dass die durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder Todesfälle entstandenen Aufwendungen lückenlos erstattet werden müssten (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 106, 225 ).

    Hierfür stellt der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten einen Alimentationsteil zur Verfügung, mit dem er den von der Beihilfe nicht abgedeckten Teil der im Krankheitsfalle zu erwartenden Aufwendungen begleichen soll (vgl. BVerfGE 83, 89 ).

    Anders als im Falle der kinderreichen Beamten liegt auch keine Konstellation vor, die nur einen Teil der Beamten und Versorgungsempfänger betrifft; Krankenvorsorge haben vielmehr alle zu betreiben (vgl. BVerfGE 83, 89 ), künftig sogar durch den Abschluss einer Krankenversicherung (vgl. § 178a Abs. 5 VVG in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26. März 2007, BGBl I S. 378 ).

    Zusätzlich zu den unmittelbaren Beihilfeleistungen muss die Alimentation deshalb so bemessen sein, dass der Beamte die Prämien einer die von der Beihilfe nicht erfassten Risiken abdeckenden Krankenversicherung sowie gegebenenfalls verbleibende Lücken finanzieren kann (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 106, 225 ).

    In Betracht kommt daher eine mittelbare Verletzung des Alimentationsprinzips im Hinblick auf eine Missachtung des Zusammenhangs zwischen den Dienstbezügen und den eingeschränkten Beihilfeleistungen, weil durch die Kostendämpfungspauschale der für die Behandlung von Krankheiten und Ähnliches typischerweise aufzubringende Unterhalt verteuert wird (vgl. BVerfGE 83, 89 ).

    Der Beamte hat daher einen verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch darauf, auch Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburts- und Todesfälle sowie andere vergleichbare Belastungssituationen finanziell bewältigen zu können, ohne dass sein amtsangemessener Lebensunterhalt beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 83, 89 ; BVerwGE 118, 277 ).

  • VG Gelsenkirchen, 03.03.2006 - 3 K 1122/99  

    Kürzung der Beihilfe um Kostendämpfungspauschale ist unzulässig

    "Dabei folgt die Kammer der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die derzeitige Ausgestaltung der Gesundheitsvorsorge der Beamten durch eine Kombination von in eigener Verantwortung geleisteter Eigenvorsorge und ergänzender Beihilfe selbst kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, - ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 - BVerfGE 58, 68; Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89 -, Beschuss vom 25. September 2001 - 2 BvR 2442/94 - juris KVRE 303280101: zu den rechtlichen und tatsächlichen Grenzen der Ablösung des Beihilfenrechts vgl. Schwidden, Beamte in die gesetzliche Krankenversicherung?, RIA 98, 60 und Axer, Beihilfe unter dem Regime der Sozialversicherung, DVBl. 97, 698 - sondern Ausgestaltung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist.

    Auch erlaubt die Einbeziehung der Beihilferegelung in die Alimentation nicht, die ergänzenden Beihilfeleistungen des Dienstherrn in ein angemessenes Verhältnis zu den Mitwirkungspflichten, vgl. dazu: BVerwG Urteil vom 25. Juni 1987, 2 C 57.85, BVerwGE 75, 322; Urteil vom 11. Juni 1964 - VIII C 124.63, Buchholz 238.91 Nr. 4 Ziffer 10 BhV Nr. 1; Urteil vom 30. April 1974 - II C 6.73 - BVerwGE 45, 172; Urteil vom 21. März 1979 - 6 C 78.78 - ZBR 79, 233, und Begrenzungen, vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 16. September 1992 - 2 BvR 1161/89, DVBl. 92, 1590; Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89; BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 C 7.96 -, NJW 97, 3526; Urteil vom 30. November 1964 - VIII C 268.63, BVerwGE 20, 44; Urteil vom 29. April 1971 - II C 4.69 -, Buchholz 238.91 - BhV Nr. 2; Urteil vom 28. Juni 1964 - VIII C 334.63 - BVerwGE 21, 258; Urteil vom 12. Juni 1967 - VI C 28.67 - BVerwGE 27, 189; Urteil vom 13. März 1980 - 6 C 1.79, BVerwGE 60, 88, Urteil vom 17. Dezember 1981 - 2 C 24.81 - RIA 82, 94, Urteil vom 26. Oktober 1967 - II C 62.67 -, BVerwGE 28, 174, zu setzen, die sich daraus ergeben, dass das Beamten- und Richterverhältnis ein prinzipiell auf Lebenszeit, vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 07. Oktober 1992 - 2 BvR 1318/92 -, NVwZ 93, 467, begründetes Dienst- und Treueverhältnis ist und diese gegenseitige Bindung es im Bereich der Krankheitsfürsorge rechtfertigt, vom Bediensteten in Einzelfällen eine Mitverantwortung für die zügige und sparsame Abwicklung des Krankheitsfalles zu verlangen.

    Unbestritten ist in diesem Zusammenhang gleichfalls, dass die sonstigen Vermögensverhältnisse des Beamten für die Ausgestaltung der Alimentationsleistungen unerheblich sind, die Alimentation also von der wirtschaftlichen Lage des jeweiligen Bediensteten, - in den Worten des Bundesverfassungsgerichts "grundsätzlich ohne Rücksicht auf seine individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse", vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89, vgl. auch BVerwG, Entscheidung vom 25. Juni 1987 - 2 N 1.86 - E 77, 345, unabhängig allein nach der Amtsangemessenheit zu bemessen ist.

    Das wird deutlich in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur 100 %-Grenze, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89 -, wenn dort klargestellt wird, dass der konkrete Bedarf für Fürsorgeleistungen der Beihilfe sich danach bestimmten lässt, ob nach Anrechnung der für den einzelnen Krankheitsfall tatsächlich zu erwartenden Versicherungsleistungen noch Belastungen aus krankheitsbedingten angemessenen Aufwendungen verblieben.

    Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -; BVerfGE 83, 89 (106).

    BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/98-, BVerfGE 83, 89, Damit wird nicht nur die Abhängigkeit der diesbezüglichen Alimentation von der Höhe der Fürsorgeleistungen deutlich, sondern es ist auch offenbar, dass die Bemessungssätze des Beihilferecht für die Regelrisiken aus Krankheit, Geburt und Tod so festzulegen sind, dass dem Beihilfeberechtigten bei Abschluss der so finanzierbaren beihilfekonformen Versicherung keine erheblichen Belastungen mehr bleiben dürfen.

    BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89; zur Auslegung ist darauf hinzuweisen, dass das BVerwG ursprünglich bewusste Ausschlüsse der Beihilfe nur bei "geringfügigen" Aufwendungen zulassen wollte, die den Durchschnittssatz für Vorsorge in den Bezügen nicht "erkennbar" übersteigen durften, vgl. Urteil vom 30. November 1964 - VIII C 268.63 -, BVerwGE 20, 44.

    vgl. auch hierzu BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89, wenn dort auf S. 102 ausgeführt wird, es liege "nahe", eine Krankenversicherung abzuschließen, welche die zustehenden Beihilfeleistungen lediglich auf 100 % der entstandenen Aufwendungen ergänzt.

    Die Kammer nimmt insbesondere Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89, in der ausgeführt worden ist (S. 101 ff.):.

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