Rechtsprechung
| BGH, 14.05.1986 - 3 StR 504/85 |
14jährige in fremder Wohnung
§ 185 StGB, 'Geschlechtsehre', Berücksichtigung der Reform des Sexualstrafrechts bei der Auslegung der Beleidigungsdelikte
Kurzfassungen/Presse (2)
- DRSP (Leitsatz)
Beleidigung durch nicht tatbestandsmäßige sexuelle Handlungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StGB (1975) § 185
Beleidigung durch nicht tatbestandsmäßige sexuelle Handlungen
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1986, 2442
- NStZ 1986, 453
- MDR 1986, 863
- StV 1987, 243
Wird zitiert von ... (12)
- BGH, 15.10.1987 - 4 StR 420/87
Beleidigung durch sexualbezogene Handlung; Schwere andere seelische Abartigkeit
»a) Beleidigung durch eine sexualbezogene Handlung, die nicht den Tatbestand eines Sexualdelikts erfüllt (Abgrenzung zu BGH NStZ 1986, 453 ).Darin sieht das Landgericht zu Recht eine Mißachtung der Persönlichkeit der Mädchen und einen Angriff auf ihre Geschlechtsehre (…BGHR StGB § 185 Konkurrenzen 1), weil er sie gegen ihren Willen durch entwürdigende körperliche Untersuchungen zum Objekt seiner - aus seiner Sicht - sexualbezogenen Handlungen gemacht und dadurch ihren sozialen Achtungsanspruch (vgl. BGH NStZ 1986, 453 ) vorsätzlich verletzt hat.
Der Bestrafung wegen Beleidigung steht die Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 1986 (3 StR 504/85 = NStZ 1986, 453 ; vgl. auch OLG Zweibrücken NJW 1986, 2960 ) nicht entgegen.
- BGH, 15.03.1989 - 2 StR 662/88 Unter dem Abschnitt "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung" wurden die Grenzen zwischen strafbarem Verhalten und straffreiem Tun - nicht nur bei Delikten gegen Jugendliche - neu gezogen (vgl. hierzu BGH NStZ 1986, 453).
Der 3. Strafsenat hält auf der Grundlage der Neuregelung eine Bestrafung wegen Beleidigung bei sexuellen Handlungen an (oder vor) einem Jugendlichen, die den Tatbestand eines Sexualdelikts nicht erfüllen, dann für möglich, wenn das Verhalten des Täters wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles über die sonst mit der sexuellen Handlung regelmäßig verbundene Beeinträchtigung hinaus einen Angriff auf die Geschlechtsehre enthält (BGH NStZ 1986, 453; ähnlich BGH NStZ 1988, 69).
- OLG Karlsruhe, 06.06.2002 - 1 Ss 13/02
Nötigung durch Versperren des Durchgangs; Beleidigung durch eine sexuelle …
Anders ist die Rechtslage aber zu bewerten, wenn nach den gesamten Umständen in dem Verhalten des Täters zugleich eine - von ihm gewollte - herabsetzende Bewertung des Opfers liegt (h.M., vgl. BGHSt 36, 145 ff.; NStZ 1986, 453 f.; 1992, 33 f.;1993, 182;… Schönke-Schröder-Lenckner, StGB, 26. Auflage 2001, § 185 Rn. 4; Kiehl NJW 1989, 3003 ff.), welche über den eigentlichen geschlechtlichen Übergriff hinausgeht (OLG Düsseldorf OLGSt StGB § 185 Nr. 9).
- OLG Düsseldorf, 29.05.2001 - 2a Ss 50/01 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hält auf der Grundlage der Neuregelung eine Bestrafung wegen Beleidigung bei sexuellen Handlungen (an oder vor einem Jugendlichen), die den Tatbestand eines Sexualdelikts nicht erfüllen, dann für möglich, wenn das Verhalten des Täters wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles über die sonst mit der sexuellen Handlung regelmäßig verbundene Beeinträchtigung hinaus einen Angriff auf die Geschlechtsehre enthält (BGH NStZ 1986, 453, 454).
- OLG Hamm, 27.11.2007 - 3 Ss 410/07
Beleidgung; sexualbezogene Handlung; Voraussetzung
Der Bundesgerichtshof hat nach der Neufassung des Sexualstrafrechts durch das 4. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23.11.1973 mehrfach entschieden, dass durch dieses Gesetz die Grenzen zwischen strafbarem Verhalten und straffreiem Tun bei sexuellen Handlungen neu gezogen wurden (BGH, NJW 86, 2442; BGHSt 35, 76, 77; BGHSt 36, 145, 149). - BGH, 19.09.1991 - 1 StR 509/91 Damit ist eine Mißachtung der Ehre des Mädchens zum Ausdruck gekommen, die den Beleidigungstatbestand erfüllt (vgl. BGH NStZ 1984, 216 sowie NJW 1986, 2442 f.; vgl. ferner BGHSt 7, 129, 131 f. sowie BGH NJW 1989, 3029 ).
- BGH, 20.09.1994 - 1 StR 466/94
Reitschülerin - § 185 StGB, Beleidung kann (ausnahmsweise) auch in einer …
Zwar erlaubt die Neuregelung des Sexualstrafrechts durch das 4. Gesetz zur Reform des Strafrechts (vom 23. November 1973 - BGBl. I, 1725) nicht ohne weiteres, ein Verhalten, das den Tatbestand eines Sexualdelikts mangels Erheblichkeit der Tathandlung im Sinne des § 184 c Nr. 1 StGB nicht erfüllt, nach § 185 StGB zu ahnden (BGH NStZ 1986, 453 ). - BGH, 18.09.1986 - 4 StR 432/86 14. Mai 1986 - 3 StR 504/85 - (NStZ 1986, 453 ) ausgesprochen, daß dann, wenn der Täter sexuelle Handlungen an oder vor einem Jugendlichen vornehme, ohne hierdurch den Tatbestand eines Sexualdelikts zu erfüllen, eine Bestrafung wegen Beleidigung nur dann in Betracht komme, wenn das Verhalten des Täters wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles über die mit der sexuellen Handlungen regelmäßig verbundene Beeinträchtigung hinaus einen Angriff auf die.Geschlechtsehre des Jugendlichen enthalte.
- BGH, 25.07.1989 - 1 StR 95/89
Beleidigung durch sexualbezogene Handlungen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hält aufgrund der Neuregelung des Sexualstrafrechts eine Bestrafung wegen Beleidigung bei sexuellen Handlungen an Jugendlichen, die den Tatbestand eines Sexualdelikts nicht erfüllen, für möglich, wenn das Verhalten des Täters wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles über die sonst mit der sexuellen Handlung regelmäßig verbundene Beeinträchtigung hinaus einen Angriff auf die Geschlechtsehre des Tatopfers enthält (BGH NStZ 1986, 453 ). - BGH, 06.05.1987 - 2 StR 123/87 Der neue Tatrichter wird bei der Prüfung, ob das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Zeugin am Abend des 8. März 1986 als Beleidigung zu werten ist, die in BGH NStZ 1986, 453 angestellten Erwägungen zu beachten haben.
- BGH, 10.03.1992 - 5 StR 538/91
- OLG Karlsruhe, 30.10.2002 - 1 Ss 13.02
