Rechtsprechung
   BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88   

20jährige Mörder

§§ 1 Abs. 2, 105 Abs. 1 JGG, Heranwachsender, in dubio pro reo;

§ 31 Abs. 3 JGG

Volltextveröffentlichungen

  • DFR

    Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anwendung von Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden; Absehen von Einbeziehung einer früheren Verurteilung

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 36, 37
  • NJW 1989, 1490
  • NStZ 1989, 574
  • MDR 1989, 475
  • StV 1989, 311



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (41)  

  • BGH, 09.08.2001 - 1 StR 211/01  

    Anwendung von Jugendstrafrecht oder von allgemeinem Strafrecht bei einem

    Ob ein Heranwachsender bei seiner Tat im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BGHSt 36, 37).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann in Ausnahmefällen neben einer gesetzlichen Höchststrafe eine andere Jugendstrafe nach § 31 Abs. 3 JGG bestehenbleiben ( BGHSt 36, 37, 42).

    Ob ein Heranwachsender bei seiner Tat im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BGHSt 36, 37 m.w.Nachw.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann in Ausnahmefällen neben einer gesetzlichen Höchststrafe eine andere Jugendstrafe nach § 31 Abs. 3 JGG bestehenbleiben ( BGHSt 36, 37, 42 = NStZ 1989, 574 mit Anm. Walter/Pieplow; BGH NStZ 1985, 410; 2000, 263).

  • BGH, 05.12.2002 - 3 StR 297/02  

    Heranwachsender (Entwicklungskräfte; echte Chance auf eine positive Entwicklung;

    Bei der Prüfung, ob auf ein Angeklagter als Heranwachsender abzuurteilen ist, steht dem Jugendrichter bei der Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit ein weiter Beurteilungsspielraum zu ( BGHSt 36, 37 f.; BGH NJW 2002, 73).

    Es kommt für die Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG nicht darauf an, dass er auf Grund seines Lebensweges keine echte Chance auf eine positive Entwicklung hatte; vielmehr ist maßgebend, ob in dem heranwachsenden Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind (st. Rspr., vgl. BGHSt 36, 37, 40; BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 8).

    Daß sie dabei zu dem Schluß gekommen ist, es handle sich bei dem Angeklagten um eine bereits gefestigte Person mit weitgehend abgeschlossener Entwicklung, liegt noch innerhalb des weiten Beurteilungsspielraums, der dem Jugendrichter zukommt ( BGHSt 36, 37 f.; BGH NJW 2002, 73).

    Entgegen der Meinung der Revision kommt es für die Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG nicht darauf an, daß er - wie hier der Angeklagte - auf Grund seines Lebensweges keine echte Chance auf eine positive Entwicklung hatte; vielmehr ist maßgebend, ob in dem heranwachsenden Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind (st. Rspr., vgl. BGHSt 36, 37, 40; BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 8), was das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint hat.

  • BGH, 25.09.2007 - 5 StR 375/07  

    Anwendung von allgemeinem Strafrecht auf einen Heranwachsenden

    Für die Anwendung des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG kommt es nicht allein darauf an, ob der Heranwachsende in seiner Entwicklung zurückgeblieben ist oder ob er sich altersgemäß entwickelt hat, sondern darauf, ob es sich bei ihm um einen noch in der Entwicklung befindlichen, noch prägbaren Menschen handelt ( BGHSt 36, 37, 40; BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 2).

    Bleiben nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten Zweifel zum Entwicklungsstand nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG oder zu den Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG verbleiben, wird Jugendstrafrecht anzuwenden sein ( BGHSt 36, 37, 40; BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2 Jugendverfehlung 1; BGH NStZ-RR 2003, 186, 188).

    Zudem ist zu besorgen, die Jugendkammer könnte verkannt haben, dass es nicht allein darauf ankommt, ob der Heranwachsende in seiner Entwicklung zurückgeblieben ist oder ob er sich altersgemäß entwickelt hat, sondern darauf, ob es sich bei ihm um einen noch in der Entwicklung befindlichen, noch prägbaren Menschen handelt ( BGHSt 36, 37, 40; BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 2).

    Sollten nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten Zweifel zum Entwicklungsstand nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG oder zu den Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG verbleiben, wird Jugendstrafrecht anzuwenden sein ( BGHSt 36, 37, 40; BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2 Jugendverfehlung 1; BGH NStZ-RR 2003, 186, 188).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht