Rechtsprechung
| BGH, 25.04.1985 - 1 StR 99/85 |
25 kg Haschisch unter Polizeiaufsicht
§ 46 StGB, Einzelfall einer zu hohen Strafe, kein gerechter Schuldausgleich, Aufhebung durch das Revisionsgericht, § 337 StPO
Volltextveröffentlichungen (2)
- DRSP
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zeitschriftenfundstellen
- NStZ 1985, 415
- StV 1985, 366
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 08.11.1989 - 3 StR 368/89 Sie steht in keinem angemessenen Verhältnis zum Grad der persönlichen Schuld des Angeklagten, zum Unrechtsgehalt und zur Gefährlichkeit der Tat (vgl. BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349; BGH NStZ 1985, 415 ; BGH MDR 1976, 941;… BGHR StGB § 46 I Strafhöhe 1 und Beurteilungsrahmen 6; BGH wistra 1984, 66, 67; ferner Meine NStZ 1989, 353).
- BGH, 28.06.1990 - 2 StR 275/90 Der Strafausspruch ist aufzuheben, weil nach den Feststellungen, die das Landgericht zur Schwere der Tat und zum Grad der persönlichen Schuld des Angeklagten getroffen hat, bei Abwägung der strafmildernden und der strafschärfenden Gesichtspunkte die verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren unvertretbar hoch ist, das für vergleichbare Fälle übliche Maß erheblich überschreitet, damit den Anforderungen eines gerechten Schuldausgleichs nicht mehr entspricht und deswegen rechtsfehlerhaft ist (vgl. BGHSt 29, 319 ;… BGHR StGB 46 I Beurteilungsrahmen 6, 8; Strafhöhe 2, 3; BGH, Beschl. v. 5. März 1981 - 1 StR 50/81; BGH, Beschl. v. 25. April 1985 - 1 StR 99/85 = StV 85, 366).
- BGH, 28.08.1987 - 3 StR 370/87 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 22.06.1988 - 3 StR 153/88 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Bremen, 16.08.1989 - BL 183/89
Strafprozeßrecht: Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate, …
Die hier nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließende Einwirkung polizeilicher Lockspitzel auf die Angeklagten ist nach der inzwischen hierzu gefestigten Rechtsprechung des BGH grundsätzlich bei der Strafzumessung und dort vor allem auch bei der Entscheidung über den angewendeten Strafrahmen zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 32, 345 ; BGH in StV 1985, 323 , StV 1985, 366 , StV 1986, 100 , StV 1988, 296 ).
