Rechtsprechung
   BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97   

26 Jahre Haft ohne Vollzugslockerungen

§ 57a StGB, Art. 1, 104 Abs. 2 Satz 1 GG;

§ 454a Abs. 1 StPO, Verhältnis Strafvollstreckungsgericht - Strafvollstreckungsbehörde

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Arnsberg, 14.10.1996 - StVK 123/86
  • OLG Hamm, 17.12.1996 - 1 Ws (L) 15/96
  • BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1998, 2202
  • NStZ 1998, 590
  • NStZ 1998, 373
  • StV 1998, 428
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Wird zitiert von ... (71)  

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02  

    Gefährliche Täter

    b) Das Bundesverfassungsgericht war bereits zuvor mit der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Entscheidung über die Fortdauer der Strafvollstreckung befasst und hatte mit Beschluss vom 22. März 1998 (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.) die Aussetzungsentscheidungen der Vollstreckungsgerichte aus dem Jahre 1996 aufgehoben.

    Der Schutz der Menschenwürde verpflichtet die Gemeinschaft, für die Vorbereitung des Verurteilten auf die Entlassung Sorge zu tragen, so dass er nach langem Freiheitsentzug wenigstens ansatzweise Orientierung für ein normales Leben finden kann (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 45, 187 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.).

    Daher schließt die Klausel von der Verantwortbarkeit der Vollstreckungsaussetzung "unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit" es mit ein, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.).

    Daher steht auch bei schweren Gewalt- oder Sexualdelikten die bloße theoretische Möglichkeit eines Rückfalls, die angesichts der Begrenztheit jeder Prognosemöglichkeit nie sicher auszuschließen ist, der Aussetzung nicht von vornherein entgegen (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.).

    Bei Straftaten, die wie der Mord (§ 211 StGB) mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, kommt dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit naturgemäß eine besonders hohe Bedeutung für die Frage zu, ob es verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, NJW 1992, S. 2344 ff.; Stree, in: Schönke/Schröder, StGBKomm., 27. Aufl. 2006, § 57 a Rn. 12 und § 57 Rn. 15; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 57 a Rn. 19).

    Daher kommt hier wegen der Art der im Versagensfall zu befürchtenden Taten eine bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, NJW 1992, S. 2344 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.; vgl. auch Lackner/Kühl, StGBKomm., 25. Aufl. 2004, § 57 a Rn. 11).

    Es ist verfassungsrechtlich auch im Hinblick auf den Umstand, dass die verhängte lebenslange Freiheitsstrafe als die schuldangemessene Strafe ausgesprochen worden ist, nicht zu beanstanden, wenn die in diesen Fällen verbleibenden Zweifel an einer hinreichend günstigen Prognose zu Lasten des Verurteilten gehen (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, NJW 1992, S. 2344).

    cc) Diese in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Fachgerichte entwickelten Maßstäbe haben nach Einfügung der "Verantwortungsklausel" unter Hervorhebung des "Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit" in § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) keine Änderung erfahren (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.).

    Dem verfahrensrechtlichen Gebot einer zureichenden richterlichen Sachaufklärung kommt gerade in einem solchen Fall die Bedeutung eines Verfassungsgebots zu (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.; vgl. BVerfGE 58, 208 ; 70, 297 ).

    Das Gericht hat sich daher auch von Verfassungs wegen um eine möglichst breite Tatsachenbasis zu bemühen und die für das Ergebnis maßgeblichen Gesichtspunkte näher darzulegen (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202).

    Wegen dieser besonderen Bedeutung der Vollzugslockerungen für die Prognosebasis darf sich das Vollstreckungsgericht von Verfassungs wegen im Aussetzungsverfahren gemäß §§ 454, 462 StPO nicht damit abfinden, dass die Vollzugsbehörde ohne hinreichenden Grund - etwa auf der Grundlage bloßer pauschaler Wertungen oder mit dem Hinweis auf eine abstrakte Flucht- oder Missbrauchsgefahr - sich der Gewährung von Vollzugslockerungen verweigert, die regelmäßig einer Entscheidung über die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe vorausgehen (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.).

    Ist die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung dem grundrechtlich garantierten Freiheitsanspruch nicht hinreichend gerecht geworden, so muss ihr im Aussetzungsverfahren von den Strafvollstreckungsgerichten - unter Ausschöpfung ihrer prozessualen Möglichkeiten - deutlich gemacht werden, dass Vollzugslockerungen geboten sind (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2002 - 2 BvR 461/02 -, StV 2003, S. 677 f.).

    Das Gericht ist damit dem Erfordernis einer hinreichenden Konkretisierung der von dem Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr (ausdrückliche Berücksichtigung des Beschlusses der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.) gerecht geworden.

  • BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08  

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer

    Sie schafft einen Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsanspruch und dem Freiheitsgrundrecht des zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten einerseits und dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit andererseits (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ).

    Das Vollstreckungsgericht hat sich daher auch von Verfassungs wegen um eine möglichst breite Tatsachenbasis für seine Prognoseentscheidung zu bemühen und alle prognoserelevanten Umstände besonders sorgfältig zu klären (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, NJW 1992, S. 2344 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; vgl. auch BVerfGE 109, 133 ).

    Folglich werden die Chancen, dass das Gericht, das über die Aussetzung zu entscheiden hat, zu einerzutreffendenPrognoseentscheidung gelangt, durch vorherige Gewährung von Vollzugslockerungen verbessert und umgekehrt durch deren Versagung verschlechtert (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 867/99 -, NJW 2000, S. 501 ; vgl. auch BVerfGK 8, 319 ).

    Bei seiner Prüfung hat das Gericht im Aussetzungsverfahren zu beachten, dass der Versagungsgrund der Flucht- oder Missbrauchsgefahr zwar geeignet ist, einen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - prognostischen Beurteilungsspielraum zu eröffnen, in dessen Rahmen die Vollzugsbehörde mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind, dass allerdings das Freiheitsgrundrecht des Gefangenen diesem Beurteilungsspielraum auch Grenzen zieht: Die Vollzugsbehörde muss bei einem Gefangenen, dessen Entlassung nur noch von einer positiven Kriminalprognose des Richters abhängt, beachten, dass sie dem Gefangenen, soweit vertretbar, eine Bewährung zu ermöglichen und ihn auf eine Entlassung vorzubereiten hat, damit dessen grundrechtlich garantierter Freiheitsanspruch durch den Richterentscheid (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) zeitgerecht realisiert werden kann (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW 1998, S. 1133 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ; vgl. auch BVerfGE 109, 133 ).

    Daher hat das Bundesverfassungsgericht die eigenständige Prüfungspflicht der Gerichte im Aussetzungsverfahren unabhängig davon betont, ob beziehungsweise inwieweit sich die Gerichte im Lockerungsverfahren mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Versagung schon beschäftigt hatten (vgl. BVerfGE 117, 71 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ).

    Nur wenn sich herausstellt, dass die Nichtgewährung von Lockerungen auf hinreichendem Grund beruht(e), darf die fehlende Erprobung des Betroffenen bei der Prognose ohne Einschränkungen zu seinem Nachteil verwertet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 1998 - 2 BvR 910/98 -, unveröffentlicht - Umdruck anliegend; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2002 - 2 BvR 461/02 -, [...], Abs.-Nr. 11; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 2004 - 2 BvR 558/04 -, [...], Abs.-Nr. 7 f.).

    Dass der Gesetzgeber die Entscheidung über Lockerungen der Exekutive zugewiesen und zur gerichtlichen Kontrolle der Lockerungsentscheidung einen eigenen Rechtszug eingerichtet hat, vermag die Folgenlosigkeit einer rechtswidrigen Lockerungspraxis für die Aussetzungsentscheidung nicht zu begründen (so aber: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 3 Ws 1123-1124/99 -, NStZ-RR 2001, S. 311 im Anschluss an Wolf, NStZ 1998, S. 590 f.; dem folgend: KG Berlin, Beschluss vom 29. November 2001 - 1 AR 1196/01 -, [...], Abs.-Nr. 33; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 Ws 10/04 -, NStZ 2006, S. 64 (LS); ThürOLG, Beschluss vom 3. März 2006 - 1 Ws 50/06 -, [...], Abs.-Nr. 41-47).

    Bei langen Haftzeiten zeigt sich typischerweise in besonderem Maße die Notwendigkeit, in sorgfältig gestuftem Vorgehen durch Lockerungen die Resozialisierungsfähigkeit des Gefangenen zu testen und ihn schrittweise auf die Freiheit vorzubereiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; vgl. auch BVerfGE 117, 71 ).

    Ist diese bei der Entscheidung über Lockerungen dem grundrechtlich garantierten Freiheitsanspruch des Gefangenen nicht oder nicht hinreichend gerecht geworden, muss ihr das Gericht im Aussetzungsverfahren - unter Ausschöpfung seiner prozessualen Möglichkeiten - von Verfassungs wegen deutlich machen, dass Vollzugslockerungen geboten sind (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ).

    Solche Hinweise bergen aber die Gefahr geringer praktischer Wirksamkeit in sich (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, [...], Abs.-Nr. 4 und 15, insoweit nur teilweise wiedergegeben in NJW 2001, S. 2707 f. ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, [...], Abs.-Nr. 13 und 55, insoweit nur teilweise wiedergegeben in NJW 1998, S. 2202 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dabei ausdrücklich festgestellt, dass zu diesen - im Einzelfall zu prüfenden - Möglichkeiten auch ein Vorgehen auf der Grundlage von § 454a Abs. 1 StPO gehört (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; darauf verweisend BVerfGE 117, 71 ).

    Die Norm gestattet dem Gericht, den zukünftigen Entlassungszeitpunkt so festlegen, dass der Vollzugsbehörde eine angemessene Erprobung des Verurteilten in Lockerungen möglich bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01  

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Denn gerade das Verhalten anlässlich solcher Belastungserprobungen stellt einen geeigneten Indikator für die künftige Legalbewährung des Verurteilten dar (vgl. Nedopil, NStZ 2002, S. 344 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW 1998, S. 1133 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NStZ 1998, S. 373 ).

    Wegen der besonderen Bedeutung der Vollzugslockerungen für die Prognosebasis darf sich das Vollstreckungsgericht nicht damit abfinden, dass sich die Vollzugsbehörde ohne hinreichenden Grund - etwa auf der Grundlage bloßer pauschaler Wertungen oder mit dem Hinweis auf eine abstrakte Flucht- oder Missbrauchsgefahr - der Gewährung von Vollzugslockerungen versagt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NStZ 1998, S. 373 ), welche die Erledigung der Maßregel vorbereiten können.

mehr
  • BVerfG, 29.11.2011 - 2 BvR 1758/10  

    Lebenslange Freiheitsstrafe (Reststrafaussetzung zur Bewährung; Legalprognose;

    Gerade bei einem langjährigen Vollzug zeigt sich typischerweise in besonderem Maß die Notwendigkeit, die Resozialisierungsfähigkeit des Gefangenen in sorgfältig gestuftem Vorgehen durch Lockerungen zu testen und ihn schrittweise auf die Freiheit vorzubereiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; vgl. auch BVerfGE 117, 71 ).

    Ist diese bei der Entscheidung über Lockerungen dem grundrechtlich garantierten Freiheitsanspruch des Gefangenen nicht oder nicht hinreichend gerecht geworden, muss es ihr im Aussetzungsverfahren - unter Ausschöpfung seiner prozessualen Möglichkeiten - von Verfassungs wegen deutlich machen, dass Vollzugslockerungen geboten sind (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach ausdrücklich festgestellt, dass zu diesen - vom zuständigen Gericht im Einzelfall zu prüfenden - Möglichkeiten auch ein Vorgehen auf der Grundlage von § 454a Abs. 1 StPO gehört (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfGK 15, 390 ).

    Die Norm gestattet dem Gericht, den zukünftigen Entlassungszeitpunkt so festzulegen, dass der Vollzugsbehörde eine angemessene Erprobung des Verurteilten in Lockerungen möglich bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfGK 15, 390 ).

  • OLG Hamm, 11.02.2010 - 1 Ws (L) 479/09  

    Versagung der Reststrafenaussetzung wegen unterbliebener Erprobung des Gefangenen

    Nur wenn sich herausstellt, dass die Nichtgewährung von Lockerungen auf hinreichendem Grund beruht(e), darf die fehlende Erprobung des Betroffenen bei der Prognose ohne Einschränkungen zu seinem Nachteil verwertet werden (vgl. BVerfG, NJW 1998, 2202, 2204) Die unberechtigte Versagung von Lockerungen begründet ein von der Exekutive zu verantwortendes Prognosedefizit.

    Das Bundesverfassungsgericht hat dabei ausdrücklich festgestellt, dass zu diesen - im Einzelfall zu prüfenden - Möglichkeiten auch ein Vorgehen auf der Grundlage von § 454a Abs. 1 StPO gehört (BVerfG NJW 1998, 2202; BVerfGE 117, 71, 108).

    Die Norm gestattet dem Gericht, den zukünftigen Entlassungszeitpunkt so festzulegen, dass der Vollzugsbehörde eine angemessene Erprobung des Verurteilten in Lockerungen möglich bleibt (vgl. BVerfG, NJW 1998, S. 2202, 2204).

    Wenn sich der Verurteilte wiederum im offenen Vollzug bewährt, zu dessen Durchführung die Vollstreckungsbehörde aufgrund der vorliegenden Senatsentscheidung, durch die zugleich die Zustimmung der Aufsichtsbehörde ersetzt wird , und der Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht vom 30.04.2009 (2 BvR 2009/08) und 22.03.1998 (2 BvR 77/97) ohne jede Verzögerung verpflichtet ist, und sich den erforderlichen therapeutischen Maßnahmen, insbesondere zur Erlernung rückfallprophylaktischer Verhaltensweisen unterzieht, wird seiner Entlassung zu dem im Tenor bezeichneten Zeitpunkt nichts entgegenstehen.

  • OLG Hamm, 29.07.2010 - 1 Ws 195/10  

    Vollzugslockerungen vor Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe;

    Nur wenn sich herausstellt, dass die Nichtgewährung von Lockerungen auf hinreichendem Grund beruht(e), darf die fehlende Erprobung des Betroffenen bei der Prognose ohne Einschränkungen zu seinem Nachteil verwertet werden (vgl. BVerfG, NJW 1998, 2202, 2204).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dabei ausdrücklich festgestellt, dass zu diesen - im Einzelfall zu prüfenden - Möglichkeiten auch ein Vorgehen auf der Grundlage von § 454a Abs. 1 StPO gehört (BVerfG NJW 1998, 2202; BVerfGE 117, 71, 108).

    Die Norm gestattet dem Gericht, den zukünftigen Entlassungszeitpunkt so festlegen, dass der Vollzugsbehörde eine angemessene Erprobung des Verurteilten in Lockerungen möglich bleibt (vgl. BVerfG, NJW 1998, S. 2202, 2204).

    Wenn sich der Verurteilte im offenen Vollzug bewährt, zu dessen Durchführung die Vollstreckungsbehörde aufgrund der vorliegenden Senatsentscheidung, durch die zugleich die Zustimmung der Aufsichtsbehörde ersetzt wird , und der Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht vom 30.04.2009 (2 BvR 2009/08) und 22.03.1998 (2 BvR 77/97) ohne jede Verzögerung verpflichtet ist, wird seiner Entlassung zu dem im Tenor bezeichneten Zeitpunkt nichts entgegenstehen.

  • OLG Karlsruhe, 24.07.2006 - 3 Ws 213/06  

    Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe: Kriminalitäts- und Sozialprognose für

    Dies bedeutet indes nicht, dass in diesen Fällen eine vorzeitige Entlassung grundsätzlich ausgeschlossen ist (BVerfG NJW 1998, 2202); es wäre mit Art. 2 Abs. 2 GG nicht vereinbar, im Anwendungsbereich des § 57 Abs. 1 StGB die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe im Allgemeinen allein aus Gründen der Schwere der Schuld des Verurteilten, der Generalprävention und der Verteidigung der Rechtsordnung zu versagen (BVerfG NJW 1994, 378; Senat B. v. 04.10.2005 - 3 Ws 376/05 -).

    Da es sich vorliegend bei der Anlasstat um Mord handelt, ist auch das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit hoch zu veranschlagen (BVerfG NJW 1998, 2202, 2203).

    Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte ein neues schweres Verbrechen begehen werde, so kommt eine Strafaussetzung nicht in Betracht; umgekehrt schließt die Verantwortungsklausel der §§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, 88 Abs. 1 JGG es auch hier mit ein, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (BVerfG NJW 1998, 2202, 2203; 1986, 767, 769); wäre ein völliger Risikoausschluss vorausgesetzt, liefe die Bestimmung des § 57 Abs. 1 StGB leer (vgl. etwa OLG Karlsruhe StV 2000, 156, 157).

    Selbst bei derartigen Gewaltdelikten ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugleich - auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (BVerfG NJW 1986, 767, 769) - zu berücksichtigen, dass mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzuges der Anspruch des Verurteilten auf Achtung seiner Menschenwürde und seiner persönlichen Freiheit zunehmendes Gewicht gewinnt (BVerfG NJW 1998, 2202); deshalb gewinnen für die Prognoseentscheidung i. d. R. die Umstände, die - wie das Verhalten im Vollzug sowie die augenblicklichen und künftig zu erwartenden Lebensverhältnisse des Verurteilten - Erkenntnisse über das Erreichen des Vollzugsziels (§ 2 StVollzG) und damit wichtige Informationen für die Kriminalprognose vermitteln, gegenüber den Umständen der Straftat des Verurteilten mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs ebenfalls zunehmende Bedeutung (BVerfG NStZ 2000, 109, 110 = NJW 2000, 502, 504); insbesondere sind die Erfahrungen, die die Vollzugsanstalt, aber auch der Verurteilte selbst aus ihm gewährten Vollzugslockerungen gewonnen haben, für die Gefahren- bzw. Kriminal- und Sozialprognose von entscheidungserheblichem Gewicht (vgl. BVerfG NJW 2000, 501, 502).

  • OLG Köln, 08.06.2000 - 2 Ws 281/00  

    Pflicht zur Begutachtung nach § 454 StPO

    Die Klausel von der Verantwortbarkeit der Vollstreckungsaussetzung "unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit" schließt ebenso wie schon vorher die Klausel von der Verantwortlichkeit der Erprobung mit ein, daß es vertretbares Restrisiko eingegangen wird (BVerfG NJW 98, 2202).

    Dies entspricht dem Gebot zureichender richterlicher Sachaufklärung in Strafvollstreckungssachen (hierzu BVerfG NJW 98, 2202, 2203).

  • BVerfG, 11.06.2002 - 2 BvR 461/02  

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer bedingten Entlassung

    Es hat jedoch einzugreifen, wenn das zuständige Fachgericht bei der Sachverhaltsfeststellung und -würdigung die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite der Menschenwürde oder der Freiheitsgarantie verkannt hat (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NStZ 1998, S. 373 ).

    Gegebenenfalls kann das Gericht die Vollzugsbehörde im Aussetzungsverfahren darauf hinweisen, dass Vollzugslockerungen zur Vorbereitung der bedingten Entlassung geboten erscheinen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, a.a.O., S. 375).

  • BGH, 13.11.2003 - 5 StR 327/03  

    Freispruch Brandenburger Klinikärzte aufgehoben

    Im Blick auf den Versagungsgrund der Mißbrauchsgefahr wäre dann ein prognostischer Beurteilungsspielraum eröffnet gewesen, in dessen Rahmen möglicherweise mehrere gleichermaßen als rechtlich vertretbar bewertbare Entscheidungen hätten getroffen werden können (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 1998, 2202, 2204; BGHSt 30, 320, 324 ff. zu der ähnlichen Problematik bei Vollzugslockerungen).
  • KG, 12.10.2006 - 5 Ws 482/06  
  • BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99  

    Strafaussetzung zur Bewährung setzt Einzelfallprüfung voraus, ob vom

  • OLG Karlsruhe, 16.02.2004 - 3 Ws 252/03  

    Entscheidung über eine Strafrestaussetzung: Folgen verweigerter Mitwirkung des

  • BVerfG, 12.02.2004 - 2 BvR 2060/03  

    Verfassungsbeschwerde (Begründungsfrist; substantiierte Begründung);

  • BVerfG, 14.04.2004 - 2 BvR 506/04  

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Verfahren über die Aussetzung des

  • KG, 12.10.2006 - 1 AR 1018/06  

    Strafvollzug: Notwendige Voraussetzung für bedingte Entlassung; zur Lastlegung

  • OLG Köln, 08.06.2000 - 2 Ws 282/00  
  • KG, 25.07.2007 - 5 Ws 333/06  

    Strafvollzug: Gewährung von Tagesausgängen eines zu lebenslanger Freiheitsstrafe

  • OLG Karlsruhe, 25.06.2010 - 1 Ws 325/09  

    Strafaussetzung: Widerruf der Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen

  • BVerfG, 17.06.1999 - 2 BvR 867/99  

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Aussetzung der

  • VGH Baden-Württemberg, 14.02.2001 - 13 S 2501/00  

    Vereinbarkeit einer Ist-Ausweisung mit MRK Art 8 Abs 2)

  • OLG Hamm, 11.01.2007 - 1 Ws (L) 897/06  
  • BVerfG, 14.12.2011 - 2 BvR 68/11  
  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2001 - 10 S 1909/01  

    Ist-Ausweisung; Regelausweisung; Besonderer Ausweisungsschutz; Schwerwiegende

  • OLG Zweibrücken, 20.07.2005 - 1 Ws 205/05  
  • OLG Hamm, 11.02.1999 - 2 Ws 42/99  

    Prognosegutachten, Anstaltspsychologe, Strafaussetzung, Aussetzung der

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2001 - 10 S 1900/01  

    Ausschluss vom Abschiebungsverbot für politisch Verfolgte

  • OLG Köln, 15.12.2004 - 2 Ws 521/04  

    Voraussetzungen der Aussetzung einer Maßregel zur Bewährung; Versagung wegen

  • OLG Hamburg, 11.02.2005 - 2 Ws 24/05  

    Zulässige Beschwerde gegen Aussetzung des Widerrufs der Strafaussetzung bei

  • BVerfG, 17.02.2006 - 2 BvR 204/06  
  • BVerfG, 22.10.2009 - 2 BvR 2549/08  

    Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (Verbüßung von zwei

  • OLG Zweibrücken, 08.11.2004 - 1 Ws 405/04  

    Tatrichterliche Aufklärungspflicht bei zweifelhafter Sozialprognose

  • KG, 08.06.2009 - 2 Ws 20/09  

    Voraussetzungen der Versagung von Vollzugslockerungen; Berücksichtigung eines

  • OLG Hamm, 22.09.2009 - 3 Ws 279/09  

    Rückfallprognose; Tatleugnung

  • OLG Karlsruhe, 16.06.2000 - 3 Ws 42/00  

    Versuchter Mord; Versagung bedingter Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB

  • OLG Karlsruhe, 18.09.2003 - 1 Ws 105/03  

    Beschwerdeverfahren gegen eine Ablehnung der Strafrestaussetzung: Abklärung der

  • OLG Zweibrücken, 08.11.2004 - 1 Ws 406/04  

    Tatrichterliche Aufklärungspflicht bei zweifelhafter Sozialprognose

  • OLG Köln, 26.08.2005 - 2 Ws 202/05  

    Reststrafenaussetzung trotz Fehlens von Vollzugslockerungen

  • OLG Oldenburg, 22.12.2008 - 1 Ws 705/08  

    Reststrafenaussetzung: Berücksichtigung fehlender Erprobung bei zu Unrecht

  • BVerfG, 20.07.2009 - 2 BvR 328/09  

    Übermaßverbot (Ablehnung der Aussetzung des Rests der lebenslangen

  • BVerfG, 12.06.2002 - 2 BvR 116/02  

    Versagung von Vollzugslockerungen

  • VerfGH Berlin, 13.06.2002 - VerfGH 63/01  
  • BVerfG, 11.10.2004 - 2 BvR 906/04  

    Verfahren zur Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe; Zeitnähe der

  • BVerfG, 18.10.2011 - 2 BvR 259/11  
  • OLG Stuttgart, 12.11.2003 - 4 Ws 216/03  

    Strafvollzug: Versagung eines Langzeitbesuchs wegen Verweigerung der Mitarbeit am

  • BVerfG, 05.10.2004 - 2 BvR 558/04  

    Anforderungen an die Prognoseentscheidung bei einer Strafrestaussetzung

  • OLG Hamm, 20.04.2009 - 1 Ws (L) 171/09  

    Strafaussetzung; Bewährung; lebenslange Freiheitsstrafe; Vollzugslockerungen;

  • OLG Karlsruhe, 24.05.2004 - 1 Ws 258/03  

    Strafvollstreckung: Einzeltherapeutische Behandlung eines Gewalttäters;

  • OLG Jena, 03.03.2006 - 1 Ws 50/06  

    Strafaussetzung zur Bewährung: Vollzugslockerungen als Voraussetzungen für die

  • OLG Hamm, 26.10.2004 - 1 Ws (L) 10/04  

    Lebenslange Freiheitsstrafe; Strafaussetzung; Vollzugslockerungen, besondere

  • OLG Karlsruhe, 04.12.2007 - 2 Ws 321/07  
  • OLG Hamm, 17.06.2010 - 2 Ws 139/10  

    Ablehnung der bedingten Entlassung wegen unterbliebener Erprobung des

  • BVerfG, 17.05.2011 - 2 BvR 942/11  

    Staatlicher Strafanspruch; lebenslange Freiheitsstrafe; Reststrafaussetzung zur

  • BVerfG, 27.06.2011 - 2 BvR 2135/10  

    Strafaussetzung zur Bewährung (Strafrest; Prognose; Sachverständiger; Gutachten;

  • OLG Köln, 20.07.1999 - 2 Ws 384/99  
  • OLG Karlsruhe, 07.11.2002 - 1 Ws 323/02  

    Betäubungsmittelabhängige Straftäter: Anhörung der behandelnden Personen vor der

  • VerfGH Berlin, 07.12.2004 - VerfGH 197/04  
  • OLG Karlsruhe, 24.01.2005 - 1 Ws 425/04  

    Strafrestaussetzung: Kriminalprognose für einen vollzugsangepassten gefährlichen

  • OLG Saarbrücken, 06.07.2007 - 1 Ws 84/07  
  • OLG Hamm, 20.04.2009 - 1 Ws (L) 172/09  

    Strafaussetzung; Bewährung; lebenslange Freiheitsstrafe; Vollzugslockerungen;

  • OLG Oldenburg, 30.09.1998 - 1 Ws 421/98  

    Restfreiheitsstrafen, Strafrest, Sicherheitsinteresse, Allgemeinheit, Bewährung

  • OLG Nürnberg, 27.08.1999 - Ws 971/99  

    Reststafenaussetzung bei einem Betäubungsmitteltäter

  • StGH Hessen, 19.06.2002 - P.St. 1756  

    Unsubstantiierte Grundrechtsklage gegen behördliche Versagung von

  • OLG Braunschweig, 18.12.2009 - Ws 271/09  
  • OLG Hamm, 13.11.1998 - 2 Ws 211/98  

    Ablehnung der bedingten Entlassung, Anordnung der Entlassung, Anforderungen,

  • VerfG Brandenburg, 23.05.2000 - VfGBbg 13/00  
  • OLG Hamm, 11.07.2000 - 1 Ws (L) 5/00  

    Bedingte Entlassung, lebenslange Freiheitsstrafe, Erforderlichkeit der Zuziehung

  • KG, 23.05.2002 - 5 Ws 143/01  
  • KG, 08.09.2003 - 1 AR 909/03  

    Bewährungswiderruf nach Strafrestaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe:

  • BVerfG, 29.05.2008 - 2 BvR 1968/07  
  • OLG Hamm, 20.04.2009 - 1 Ws (L) 171  
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