Rechtsprechung
Gericht
BGH
Datum
26.10.1993
Aktenzeichen
VI ZR 155/92
Dazu im Internet
dejure.org
3 1/2-stündige Anhörung des Sachverständigen
§ 823 Abs. 1 BGB, Arzthaftung, Beweislastumkehr (hinsichtlich Kausalität) wegen groben Behandlungsfehlers setzt auch Wahrscheinlichkeit der Ursächlichkeit voraus, sie bezieht sich nur auf den "Primärschaden", nicht auf Folgeschäden;
§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, jedenfalls im Arzthaftungsprozeß darf nicht die gesamte Beweisaufnahme durch den Einzelrichter vorgenommen werden (vgl. nunmehr § 526 ZPO <Fassung seit 1.1.02>), zur Heilungsmöglichkeit nach § 295 ZPO;
§§ 556 Abs. 2 Satz 3, 554 Abs. 3 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt §§ 554, 551 Abs. 3 ZPO <Fassung seit 1.1.02>), Verfahrensfehler setzen für den Erfolg einer Anschlußberufung die Erhebung von Verfahrensrügen voraus
Fundstellen
NJW 1994, 801
VersR 1994, 52
VersR 1994, 52
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