Rechtsprechung

Gericht
BGH
Datum
26.10.1993
Aktenzeichen
VI ZR 155/92
Dazu im Internet

dejure.org

3 1/2-stündige Anhörung des Sachverständigen

§ 823 Abs. 1 BGB, Arzthaftung, Beweislastumkehr (hinsichtlich Kausalität) wegen groben Behandlungsfehlers setzt auch Wahrscheinlichkeit der Ursächlichkeit voraus, sie bezieht sich nur auf den "Primärschaden", nicht auf Folgeschäden;

§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, jedenfalls im Arzthaftungsprozeß darf nicht die gesamte Beweisaufnahme durch den Einzelrichter vorgenommen werden (vgl. nunmehr § 526 ZPO <Fassung seit 1.1.02>), zur Heilungsmöglichkeit nach § 295 ZPO;

§§ 556 Abs. 2 Satz 3, 554 Abs. 3 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt §§ 554, 551 Abs. 3 ZPO <Fassung seit 1.1.02>), Verfahrensfehler setzen für den Erfolg einer Anschlußberufung die Erhebung von Verfahrensrügen voraus

Google

Google-Suche nach dieser Entscheidung

Fundstellen
NJW 1994, 801
VersR 1994, 52
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht