Rechtsprechung
   BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91   

5 Garagen im Wohngebiet

§§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich gewährleisteter Nachbarschutz in Form eines "Gebietserhaltungsanspruches"

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Alpmann Schmidt

    BBauG § 34 Abs. 3 Satz 1; BauGB § 1 Abs. 6, § 34 Abs. 1, § 34 Abs. 2; BauNVO § 1 Abs. 3 Satz 2, § 3, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1; RhPf-LBauO § 45 Abs. 6 Satz 2

  • hfv-speyer.de

    § 1 Abs 6 BauGB, § 34 Abs 1 BauGB, § 34 Abs 2 BauGB, § 34 Abs 3 S 1 BBauG, § 1 Abs 3 S 2 BauNVO
    Nachbarschutz durch Baugebietsfestsetzungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 94, 151
  • NJW 1994, 1546
  • MDR 1994, 379
  • DVBl 1994, 284
  • BauR 1994, 223
  • ZfBR 1994, 97
  • NVwZ 1994, 783
  • DÖV 1994, 263
  • DVBl 1994, 285
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Wird zitiert von ... (510)  

  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 C 13.94  

    Bauplanungsrecht - Drittschützende Festsetzungen übergeleiteter städtebaulicher

    Gebietsfestsetzungen in übergeleiteten Baustufenplänen vermitteln nachbarlichen Drittschutz (Fortentwicklung von BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151).*).

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - (BVerwGE 94, 151) führe zu keinem anderen Ergebnis.

    Er hält es aus Gründen der Gleichbehandlung für geboten, daß auch in Gebieten übergeleiteter Baustufenpläne Nachbarschutz nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1993 (a.a.O.) gewährt werde.

    Soweit das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - (BVerwGE 94, 151 [155 a.E.]) auf das planerische Abwägungsgebot im Sinne des § 1 Abs. 6 BBauG 1960 verweist, mag dies mißverständlich sein.

    Die einzelnen Grundstücke sind einer auch im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 [155]).

    Ein Beispiel kann dies erläutern: Ein Eigentümer, dessen Grundstück in einem nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilenden "faktischen" Baugebiet liegt, besitzt kraft Bundesrechts nachbarlichen Gebietsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 [155]).

  • VGH Bayern, 20.09.2011 - 2 ZB 11.577  

    Formelle Baurechtswidrigkeit: Ansprüche des Nachbarn?

    Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 16.9. 1993 Az. 4 C 28/91 BVerwGE 94, 151) geht insoweit davon aus, dass bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruht.

    Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinn der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass der Gebietserhaltungsanspruch auch im Bereich faktischer Baugebiete gilt (vgl. BVerwG vom 16.9. 1993 Az. 4 C 28/91 a.a.O.).

    Die von der Klägerin zitierte Passage aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vom 16.9. 1993 Az. 4 C 28/91 a.a.O.) bezieht sich ausschließlich auf den Begriff des Baugebiets im Sinn von § 12 Abs. 2 BauNVO.

    Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 16.9.1993 Az. 4 C 28/91 a.a.O.) hat nämlich darüber hinaus im Zusammenhang mit § 12 Abs. 2 BauNVO festgestellt, dass der erste Abschnitt der Baunutzungsverordnung (Art der baulichen Nutzung) neben den Vorschriften über die Festlegung der Baugebietsarten (§§ 2 - 11 BauNVO) auch Bestimmungen enthält, die aus rechtstechnischen Gründen in einer besonderen Vorschrift zusammengefasst worden sind, die aber auch unmittelbar bei den jeweils betroffenen Baugebietsvorschriften der §§ 2 ff. BauNVO stehen könnten.

    Entsprechend kommt es für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit solcher in den § 14 Abs. 2 BauNVO genannten Anlagen nicht auf ihre Gebietsverträglichkeit an (vgl. BVerwG vom 16.9.1993 Az. 4 C 28/91 a.a.O.; OVG Lüneburg vom 7.4.2011 Az. 1 ME 241/10 a.a.O.).

    1993 (Az 4 C 28/91 a.a.O.) abgewichen.

    Die Klägerin beruft sich darauf, dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung die Einräumung einer Schriftsatzfrist zur Vorlage der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1994, 1546) verweigert habe.

    1993 (Az. 4 C 28/91 a.a.O.), welches das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil durchaus berücksichtigt hat (vgl. Seite 16 des Urteilsumdrucks).

  • BVerwG, 23.06.1995 - 4 B 52.95  

    Nachbarschutz bei Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans?

    Die Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung durch Bebauungspläne haben - anders als die Festsetzung von Baugebieten, vgl. Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 - kraft Bundesrechts grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion.*).

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - (BVerwGE 94, 151 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 118 = NJW 1994, 1546 = DVBl 1994, 284 = DÖV 1994, 263) sei deshalb hier nicht einschlägig.

    Die Frage, ob die Festsetzungen eines Bebauungsplans betreffend Geschossigkeit, überbaubare Grundstücksfläche und Geschoßfläche nachbarschützende Bedeutung und Funktion im Sinne des Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1993 (aaO.) haben, auch wenn mit einer Abweichung von diesen Festsetzungen spürbare Beeinträchtigungen für den Nachbarn nicht verbunden sind, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

    Aus diesen Ausführungen ergibt sich gleichzeitig, daß das Berufungsgericht nicht von dem Urteil des Senats vom 16. September 1993 (aaO.) abgewichen ist.

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