Rechtsprechung
   BGH, 02.03.1960 - 2 StR 44/60   

7-jährige Tochter als Belastungszeugin

Grundsätze bei der Vernehmung von Minderjährigen mit Zeugnisverweigerungsrecht (Hinweis: der BGH stellt die Anforderungen auf, die zwischenzeitlich mit § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO Eingang in das Gesetz gefunden haben, diese sind nach h.M. auch im Zivilprozeß im Rahmen von § 383 ZPO anwendbar)

Volltextveröffentlichungen (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 14, 159
  • NJW 1960, 1396
nach Datum
nach Relevanz

Kontextvorschau:
beim Überfahren mit der Maus
immer
nur bei Klick auf

auch für künftige Seiten

Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)  

  • BGH, 09.08.1963 - 4 StR 188/63  
    »Hat das Gericht unüberwindbare Zweifel, ob das Kind, das die Aussage verweigern darf (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO ), die Belehrung hierüber schon richtig verstehen kann, so muß es die Entschließung des gesetzlichen Vertreters einholen (im Anschluß an BGHSt 14, 159 ).«.

    Der Beschwerdeführer meint unter Hinweis auf die Entscheidung BGHSt 14, 159 , die Strafkammer hätte sich zuerst Gewißheit darüber verschaffen müssen, ob das Kind geistig fähig sei, die Bedeutung seines Zeugnisverweigerungsrechts zu erfassen.

    Dasselbe gilt für das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 StPO (BGHSt 14, 159, 160).

    Hier kann es dahingestellt bleiben, ob sich die Strafkammer mit der Belehrung der Mutter des erst siebenjährigen Kindes hätte begnügen dürfen (BGHSt 12, 235, 242; 14, 159, 161); denn der Vorsitzende hat zunächst das Kind über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt und befragt.

  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91  

    Nemo tenetur se ipso accusare

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung bei bestimmten Verfahrensfehlern ein Verwertungsverbot bejaht, beispielsweise bei mangelnder Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO ( BGHSt 14, 159, 160; BGH NStZ 1981, 4) oder wenn die Benachrichtigung des Verteidigers von einer bevorstehenden Vernehmung in den Fällen des § 168 c Abs. 5 StPO (BGHSt 26, 232 ; BGH StV 1987, 139; BGH NStZ 1989, 282; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 168 c Rdn. 6 m.w.N.) und des § 224 StPO (BGHSt 9, 24; 25, 357) zu Unrecht unterblieben ist.
  • BGH, 28.05.2003 - 2 StR 445/02  

    Zur Verwertbarkeit von richterlichen Zeugenvernehmungen bei bewußt

    Ist eine Belehrung nicht erfolgt (vgl. BGHSt 14, 159, 160; 23, 221, 223) oder ist das ein Zeugnisverweigerungsrecht begründende Rechtsverhältnis erst später entstanden (vgl. BGHSt 27, 231 ff.), darf auch die Bekundung vor einem Richter nicht in das Verfahren eingeführt und verwertet werden.

    Ist eine Belehrung nicht erfolgt (vgl. BGHSt 14, 159, 160; 23, 221, 223; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. Rdn. 32; Senge in KK 4. Aufl. Rdn. 39 jeweils zu § 52 StPO) oder ist das ein Zeugnisverweigerungsrecht begründende Rechtsverhältnis erst später entstanden (vgl. BGHSt 27, 231 ff.), darf auch die Bekundung vor einem Richter nicht in das Verfahren eingeführt und verwertet werden.

mehr
  • BayObLG, 07.08.1997 - 1Z BR 146/97  

    Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Entscheidung über die Ausübung eines

    In der Rechtsprechung (BGH NJW 1960, 1396, BayObLGZ 1966, 343, OLG Hamm OLGZ 1972, 157 und OLG Stuttgart FamRZ 1985, 1154 ) und in der Literatur (Palandt/Dieder.ichsen BGB 56. Aufl. Rn. 8, MünchKomm/Schwab BGB 3.Aufl. Rn. 48, jeweils zu § 1909 BGB ; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. Rn. 20, Pfeiffer/Fischer StPO Rn. 6, Löwe/Rosenberg/Dahs StPO 24. Aufl. Rn. 28, Karlsruher Kommentar/Pelchen StPO 3. Aufl. Rn. 24, jeweils zu § 52 StPO ) ist anerkannt, daß die Entscheidung darüber, ob der minderjährige Zeuge schon die nötige Verstandesreife besitzt, um die Bedeutung und Tragweite seines Rechts zu erfassen, vom Strafrichter oder im Ermittlungsverfahren vom vernehmenden Staatsanwalt getroffen werden muß.

    Bei einem siebenjährigen Kind wird sie in der Regel zu verneinen, bei einem vierzehnjährigen zu bejahen sein (vgl. BGHSt 14, 159 /162, BGHSt 20, 234; Kleinknecht/Meyer-Goßner Rn. 18, Karlsruher Kommentar/Pelchen Rn. 24, jeweils zu § 52 StPO ).

  • OLG Naumburg, 25.08.2005 - 14 UF 64/05  

    Aussage eines minderjährigen Kindes als Zeuge gegen seine Mutter: Zustimmung des

    Ist die Mutter Inhaberin der elterlichen Sorge, muss ein Ergänzungspfleger bestimmt werden (so auch BGH NJW 1960, 1396).

    Diesbezüglich ist jedoch anerkannt (vgl. BGH, NJW 1960, 1396, OLG Stuttgart, FamRZ 1985, 1154, BayObLG, FamRZ 1998, 257; Diederichsen, in: Palandt, BGB, 64. Aufl., 2005, § 1909 RdNr. 7 mit weiteren Nachweisen), dass die Entscheidung darüber, ob der minderjährige Zeuge bereits die notwendige Verstandesreife besitzt, um die Bedeutung und Tragweite seines Rechtes zu erfassen, vom Ermittlungsrichter oder dem im Ermittlungsverfahren vernehmenden Staatsanwalt getroffen werden muss.

  • OLG Brandenburg, 17.11.2009 - 10 UF 154/09  

    Bestellung eines Ergänzungspflegers für jugendliche Zeugen

    Denn auch ein zur Zeugnisverweigerung berechtigter Minderjähriger darf nicht gegen seinen (natürlichen) Willen zu einer Aussage gezwungen werden (vgl. hierzu BGH, NJW 1960, 1396; OLG Stuttgart, FamRZ 1985, 1154/1155).

    Zu dieser Verstandesreife gehört gerade auch die Fähigkeit zu erkennen, dass die Mutter gegebenenfalls etwas Unrechtes getan hat, dass ihr dafür eine Strafe droht und dass die eigene Aussage möglicherweise zur Bestrafung der Mutter beitragen wird (vgl. hierzu BGH, NJW 1960, 1396/1397).

  • BGH, 19.09.1967 - 5 StR 456/67  

    Belehrung eines Kindes

    Ein Kind, das die Bedeutung seines Zeugnisverweigerungsrechts wegen fehlender Verstandesreife nicht begreift, muß darüber belehrt werden, daß es trotz der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters zur Aussage nicht auszusagen braucht (im Anschluß an BGHSt 14, 159).

    Stimmt er einer Aussage des Kindes zu, so bleibt es diesem immer noch überlassen, auszusagen oder nicht (so auch BGHSt 14, 159).

  • BGH, 27.01.1970 - 1 StR 591/69  
    Da es jedoch an der Genehmigung des Amtsvormunds als des gesetzlichen Vertreters fehlte (BGHSt 14, 159, 160), hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf (für den Rechtszustand vom 1. Juli 1970 ab vgl. § 1705 BGB in der Fassung des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 - BGBl. I 1243).

    Angesichts der Bedeutung dieser Entscheidung muß er jedoch die erforderliche geistige Reife besitzen, um den Widerstreit zwischen der Pflicht zu wahrheitsgemäßer Aussage und den familiären Rücksichten verstandesgemäß erfassen können (BGHSt 14, 159, 161).

  • BGH, 15.11.1994 - 1 StR 461/94  

    Einwilligungsberechtigter Personenkreis beim Untersuchungsverweigerungsrecht

    Ein solcher Verstoß führt zwar im Regelfall zur Unverwertbarkeit der erhobenen Befunde ( BGHSt 12, 235, 242, 243; 14, 159, 160; BGH StV 1981, 4; BGHSt 36, 217).
  • BGH, 26.08.1998 - 3 StR 256/98  
    Die Interpretation der Zeugenerklärung ist - vergleichbar mit den Entscheidung über die Verstandesreife eines minderjährigen Zeugen i.S.v. § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. dazu BGHSt 14, 159, 160) - Sache des erkennenden Richters.
  • BGH, 16.01.1962 - 1 StR 524/61  
  • BGH, 13.07.1990 - 3 StR 228/90  

    Verwertung der Angaben eines Angehörigen bei unterbliebener Belehrung über das

  • KG, 24.05.2005 - 1 Zs 3215/04  

    (Klageerzwingungsverfahren: Inhaltliche Anforderungen an den Antrag auf

  • BGH, 06.07.1965 - 5 StR 229/65  

    Heilung von Belehrungsmängeln

  • KG, 24.05.2005 - 3 Ws 36/05  
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht