Rechtsprechung
| BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89; 1 BvR 487/92 |
7. Rundfunkentscheidung - Rundfunkfinanzierung
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Werbeverbot im Dritten Fernsehprogramm
Volltextveröffentlichungen (3)
- DFR
7. Rundfunkentscheidung
- Telemedicus (Volltext/Leitsatz)
7. Rundfunkentscheidung / 3. Fernsehprogramm
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsmäßigkeit des Verbots von Werbung in den dritten Fernsehprogrammen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
Kurzfassungen/Presse
- kommunikationsseminare.eu
, S. 16 (Ausführliche Zusammenfassung)
Rundfunk - "Hessen-3"
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 87, 181
- NJW 1992, 3285
- ZUM 1992, 619
- afp 1992, 350
- NVwZ 1993, 54
- DÖV 1993, 113
- DVBl 1992, 1594
Wird zitiert von ... (97)
- BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88
8. Rundfunkentscheidung
Diese dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 57, 295 [319]; 83, 238 [295 f.]; zuletzt BVerfGE 87, 181 [197] - HR 3-Beschluß).Rundfunkfreiheit ist daher vor allem Programmfreiheit (vgl. BVerfGE 59, 231 [258]; 87, 181 [201]).
Eine Indienstnahme des Rundfunks für außerpublizistische Zwecke ist damit unvereinbar (vgl. BVerfGE 87, 181 [201]).
Die dem öffentlichrechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist danach die Gebührenfinanzierung (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; 87, 181 [199]).
Da die derzeitigen Defizite des privaten Rundfunks an gegenständlicher Breite und thematischer Vielfalt nur hingenommen werden können, soweit und solange der öffentlichrechtliche Rundfunk in vollem Umfang funktionstüchtig bleibt, ist es auch weiterhin gerechtfertigt, die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu knüpfen, der durch die Bereithaltung eines Empfangsgeräts begründet wird (vgl. BVerfGE 87, 181 [201]).
Doch dürfen sie wegen der mit ihnen verbundenen programm- und vielfaltverengenden Tendenzen die Gebührenfinanzierung nicht in den Hintergrund drängen (vgl. BVerfGE 87, 181 [200]).
Ihr entspricht ein ebenfalls aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgendes Recht der Anstalten, die zur Erfüllung ihrer Funktion nötigen Mittel zu erhalten (vgl. BVerfGE 87, 181 [198]).
Diese Entscheidung wird daher ebenfalls grundsätzlich vom Schutz der Rundfunkfreiheit umfaßt und ist folglich primär Sache der Rundfunkanstalten (vgl. BVerfGE 87, 181 [201]).
Vielmehr ist die Heranziehung der Rundfunkteilnehmer, die die Mittel für den öffentlichrechtlichen Rundfunk vor allem aufbringen müssen, nur in dem Maß gerechtfertigt, das zur Funktionserfüllung geboten ist (vgl. BVerfGE 87, 181 [201]).
Ebensowenig können jedoch die Rundfunkanstalten selber über ihren Finanzrahmen bestimmen, weil sie keine Gewähr dafür bieten, daß sie sich stets im Rahmen des Funktionsnotwendigen halten und die finanziellen Belange der Rundfunkteilnehmer hinreichend berücksichtigen (vgl. BVerfGE 87, 181 [202]).
Das Bundesverfassungsgericht hat daraus den Schluß gezogen, daß der Gesetzgeber den Rundfunkanstalten die Finanzierung derjenigen Programme ermöglichen muß, deren Veranstaltung ihrer spezifischen Funktion nicht nur entspricht, sondern auch zur Wahrung dieser Funktion erforderlich ist (vgl. BVerfGE 74, 297 [342]; 87, 181 [202]).
Denn was die Funktionserfüllung im einzelnen erfordert, hängt von wechselnden Umständen ab, namentlich von der technischen Entwicklung und dem Verhalten der privaten Anbieter, denen gegenüber der öffentlichrechtliche Rundfunk im dualen System konkurrenzfähig bleiben muß, wenn dieses nicht insgesamt die Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfehlen soll (vgl. BVerfGE 87, 181 [203]).
Die Gebührenentscheidung ist zwar keine freie, sondern eine gebundene Entscheidung, die den Rundfunkanstalten die Finanzierung der zur Wahrnehmung ihrer Funktion erforderlichen Programme zu ermöglichen hat (vgl. BVerfGE 87, 181 [202]).
Dasselbe gilt für die Frage, ob die Rundfunkanstalten alle Rationalisierungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben, die die Erfüllung ihrer Funktion noch nicht beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 87, 181 [206]).
Zwar bestimmt der Rundfunkstaatsvertrag (RdfStV) in § 10 Abs. 1, daß die Finanzausstattung den öffentlichrechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen hat, seine verfassungsmäßige und gesetzliche Aufgabe zu erfüllen, und Bestand und Entwicklung gewährleisten muß, und nimmt damit die Grundsätze auf, die unter den Bedingungen einer dualen Rundfunkordnung für die Position des öffentlichrechtlichen Rundfunks aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgen (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; 74, 297 [324 f.]; 83, 238 [298]; 87, 181 [199 f.]).
Doch halten sich auch die Berücksichtigungsgebote des § 12 Abs. 2 und das Objektivierungsziel des § 12 Abs. 3 RdfStV zwangsläufig im Rahmen des Grundsätzlichen, können aber das für die Finanzierung maßgebliche Kriterium der Erforderlichkeit (vgl. BVerfGE 74, 297 [342]; 87, 181 [202]) nicht so weit objektivieren und konkretisieren, daß sich die Gebührenentscheidung daraus ergibt.
Daraus folgt zwar nicht - wie das vorlegende Gericht meint -, daß sich die Rundfunkfreiheit nur dann sichern läßt, wenn die Rundfunkanstalten das Recht haben, die Höhe der Rundfunkgebühr selber zu bestimmen (vgl. BVerfGE 87, 181 [201 f.]).
- BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Zulässiger Beschwerdegegenstand sind die jeweiligen Regelungen der Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder (vgl. BVerfGE 87, 181 [195]); denn erst das jeweilige Zustimmungsgesetz oder der parlamentarische Zustimmungsbeschluss verleihen dem Norminhalt des Staatsvertrags innerstaatliche Verbindlichkeit (vgl. BVerfGE 90, 60 [86]).Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfGE 74, 297 [342]; - 78, 101 [103 f.]; - 83, 238 [298]; - 87, 181 [198]; - 89, 144 [153]; - 90, 60 [91]; stRspr).
a) Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlichrechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 108 [158]; - 74, 297 [324]; - 87, 181 [199]; - 90, 60 [90]).
Die Mittelausstattung muss nach Art und Umfang den jeweiligen Aufgaben des öffentlichrechtlichen Rundfunks gerecht werden (vgl. BVerfGE 78, 101 [103 f.]; - 87, 181 [198]; - 90, 60 [90, 99]).
Eingeschlossen ist grundsätzlich auch die Entscheidung über die benötigte Zeit und damit auch über Anzahl und Umfang der erforderlichen Programme (vgl. BVerfGE 87, 181 [201]; - 90, 60 [91 f.]).
Denn es ist ihnen verwehrt, ihren Programmumfang und den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf (vgl. BVerfGE 87, 181 [201]) über den Rahmen des Funktionsnotwendigen hinaus auszuweiten.
Der Funktionsfähigkeit öffentlichrechtlichen Rundfunks dient die vorrangige Finanzierung über öffentlichrechtliche Gebühren (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; - 87, 181 [199]; - 90, 60 [90]).
Doch dürfen sie wegen der mit ihnen verbundenen vielfaltverengenden Wirkung die Gebührenfinanzierung nicht in den Hintergrund drängen (vgl. BVerfGE 83, 238 [311]; - 87, 181 [199]; - 90, 60 [91]).
Denn die Anstalten bieten aufgrund ihres, jeder Institution eigenen, Selbstbehauptungs- und Ausweitungsinteresses keine hinreichende Gewähr dafür, dass sie sich bei der Anforderung der finanziellen Mittel im Rahmen des Funktionsnotwendigen halten (vgl. BVerfGE 87, 181 [200 ff.]).
- BVerfG, 02.05.2007 - 1 BvR 2270/05 Zulässiger Beschwerdegegenstand sind die jeweiligen Regelungen der Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder (vgl. BVerfGE 87, 181 ); denn erst das jeweilige Zustimmungsgesetz oder der parlamentarische Zustimmungsbeschluss verleihen dem Norminhalt des Staatsvertrags innerstaatliche Verbindlichkeit (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 78, 101 ; 83, 238 ; 87, 181 ; 89, 144 ; 90, 60 ; stRspr).
a) Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlichrechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 108 ; 74, 297 ; 87, 181 ; 90, 60 ).
Die Mittelausstattung muss nach Art und Umfang den jeweiligen Aufgaben des öffentlichrechtlichen Rundfunks gerecht werden (vgl. BVerfGE 78, 101 ; 87, 181 ; 90, 60 ).
Eingeschlossen ist grundsätzlich auch die Entscheidung über die benötigte Zeit und damit auch über Anzahl und Umfang der erforderlichen Programme (vgl. BVerfGE 87, 181 ; 90, 60 ).
Denn es ist ihnen verwehrt, ihren Programmumfang und den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf (vgl. BVerfGE 87, 181 ) über den Rahmen des Funktionsnotwendigen hinaus auszuweiten.
Der Funktionsfähigkeit öffentlichrechtlichen Rundfunks dient die vorrangige Finanzierung über öffentlichrechtliche Gebühren (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 87, 181 ; 90, 60 ).
Doch dürfen sie wegen der mit ihnen verbundenen vielfaltverengenden Wirkung die Gebührenfinanzierung nicht in den Hintergrund drängen (vgl. BVerfGE 83, 238 ; 87, 181 ; 90, 60 ).
Denn die Anstalten bieten aufgrund ihres, jeder Institution eigenen, Selbstbehauptungs- und Ausweitungsinteresses keine hinreichende Gewähr dafür, dass sie sich bei der Anforderung der finanziellen Mittel im Rahmen des Funktionsnotwendigen halten (vgl. BVerfGE 87, 181 ).
- BVerfG, 02.05.2007 - 1 BvR 809/06 Zulässiger Beschwerdegegenstand sind die jeweiligen Regelungen der Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder (vgl. BVerfGE 87, 181 ); denn erst das jeweilige Zustimmungsgesetz oder der parlamentarische Zustimmungsbeschluss verleihen dem Norminhalt des Staatsvertrags innerstaatliche Verbindlichkeit (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 78, 101 ; 83, 238 ; 87, 181 ; 89, 144 ; 90, 60 ; stRspr).
a) Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlichrechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 108 ; 74, 297 ; 87, 181 ; 90, 60 ).
Die Mittelausstattung muss nach Art und Umfang den jeweiligen Aufgaben des öffentlichrechtlichen Rundfunks gerecht werden (vgl. BVerfGE 78, 101 ; 87, 181 ; 90, 60 ).
Eingeschlossen ist grundsätzlich auch die Entscheidung über die benötigte Zeit und damit auch über Anzahl und Umfang der erforderlichen Programme (vgl. BVerfGE 87, 181 ; 90, 60 ).
Denn es ist ihnen verwehrt, ihren Programmumfang und den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf (vgl. BVerfGE 87, 181 ) über den Rahmen des Funktionsnotwendigen hinaus auszuweiten.
Der Funktionsfähigkeit öffentlichrechtlichen Rundfunks dient die vorrangige Finanzierung über öffentlichrechtliche Gebühren (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 87, 181 ; 90, 60 ).
Doch dürfen sie wegen der mit ihnen verbundenen vielfaltverengenden Wirkung die Gebührenfinanzierung nicht in den Hintergrund drängen (vgl. BVerfGE 83, 238 ; 87, 181 ; 90, 60 ).
Denn die Anstalten bieten aufgrund ihres, jeder Institution eigenen, Selbstbehauptungs- und Ausweitungsinteresses keine hinreichende Gewähr dafür, dass sie sich bei der Anforderung der finanziellen Mittel im Rahmen des Funktionsnotwendigen halten (vgl. BVerfGE 87, 181 ).
- BVerfG, 02.05.2007 - 1 BvR 830/06 Zulässiger Beschwerdegegenstand sind die jeweiligen Regelungen der Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder (vgl. BVerfGE 87, 181 ); denn erst das jeweilige Zustimmungsgesetz oder der parlamentarische Zustimmungsbeschluss verleihen dem Norminhalt des Staatsvertrags innerstaatliche Verbindlichkeit (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 78, 101 ; 83, 238 ; 87, 181 ; 89, 144 ; 90, 60 ; stRspr).
a) Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlichrechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 108 ; 74, 297 ; 87, 181 ; 90, 60 ).
Die Mittelausstattung muss nach Art und Umfang den jeweiligen Aufgaben des öffentlichrechtlichen Rundfunks gerecht werden (vgl. BVerfGE 78, 101 ; 87, 181 ; 90, 60 ).
Eingeschlossen ist grundsätzlich auch die Entscheidung über die benötigte Zeit und damit auch über Anzahl und Umfang der erforderlichen Programme (vgl. BVerfGE 87, 181 ; 90, 60 ).
Denn es ist ihnen verwehrt, ihren Programmumfang und den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf (vgl. BVerfGE 87, 181 ) über den Rahmen des Funktionsnotwendigen hinaus auszuweiten.
Der Funktionsfähigkeit öffentlichrechtlichen Rundfunks dient die vorrangige Finanzierung über öffentlichrechtliche Gebühren (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 87, 181 ; 90, 60 ).
Doch dürfen sie wegen der mit ihnen verbundenen vielfaltverengenden Wirkung die Gebührenfinanzierung nicht in den Hintergrund drängen (vgl. BVerfGE 83, 238 ; 87, 181 ; 90, 60 ).
Denn die Anstalten bieten aufgrund ihres, jeder Institution eigenen, Selbstbehauptungs- und Ausweitungsinteresses keine hinreichende Gewähr dafür, dass sie sich bei der Anforderung der finanziellen Mittel im Rahmen des Funktionsnotwendigen halten (vgl. BVerfGE 87, 181 ).
- OVG Bremen, 14.09.1999 - 1 HB 433/98
Kompetenzverteilung im dualen Rundfunksystem mit Verfassungs- und …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerwG, 19.07.1995 - 6 NB 1.95
Nutzungsplanverordnung (BVerwG) - Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, …
Die Beschwerde macht pauschal geltend, daß das Normenkontrollgericht von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Begriff der Grundversorgung abweiche, "wie sie insbesondere in der 4. (vom 4.11.1986) und in der 6. Rundfunkentscheidung (vom 5.2.1991) sowie in den neuesten Entscheidungen zur Finanzierung (Beschluß vom 6. Oktober 1992, BVerfGE 87, 181 ff. und Urteil vom 22.2.1994, DVBl 1994, 465 ff.) entwickelt wurde".Sie bedeutet weder eine Mindestversorgung noch beschränkt sie sich auf den informierenden und bildenden Teil des Programms (BVerfGE 73, 118 [158]; 74, 297 [324 ff. ]; 87, 181 [199 ]).
Den regionalen und lokalen Rundfunk wie auch Spartenprogramme rechnet das Bundesverfassungsgericht insofern nicht der (für die Zulässigkeit des dualen Systems) unerläßlichen Grundversorgung zu, als sie sich nur an einen begrenzten Teilnehmerkreis richten und auch thematisch begrenzt sind, so daß sie für sich genommen umfassende Information und Meinungsbildung nicht ermöglichen; der Gesetzgeber hat aber insoweit grundsätzlich die Veranstaltung von Rundfunkprogrammen zu gleichen Bedingungen zuzulassen (vgl. BVerfGE 74, 297 [ 345 f. ]; 87, 181 [ 204]).
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk verwirklicht das zu seiner Funktionserfüllung Erforderliche im Gegenteil auch dadurch, daß einzelne Programme gegenständliche Schwerpunkte setzen oder bestimmte Zielgruppen ins Auge fassen (vgl. BVerfGE 87, 181 [203]).
- BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 13.97
Fernsehgebühren einschließlich "Aufsichtsgroschen" rechtmäßig
Zuletzt hat es in seinem Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60, 90 f. hierzu ausgeführt: "Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist ... die Gebührenfinanzierung (vgl. BVerfGE 73, 118, 158; 87, 181, 199).Da die derzeitigen Defizite des privaten Rundfunks an gegenständlicher Breite und thematischer Vielfalt nur hingenommen werden können, soweit und solange der öffentlich-rechtliche Rundfunk in vollem Umfang funktionstüchtig bleibt, ist es auch weiterhin gerechtfertigt, die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu knüpfen, der durch die Bereithaltung eines Empfangsgeräts begründet wird (vgl. BVerfGE 87, 181, 201)." .
Wesensmerkmal der ihm aufgetragenen Grundversorgung ist nämlich, inhaltlich alle Bevölkerungsgruppen in sämtlichen Regionen ansprechen und erreichen zu können, was wiederum bedingt, "technisch für alle empfangbar" zu sein (BVerfGE 74, 297, 325 f.; 87, 181, 199).
Dieser aber ist es, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als ein Minimum ("zumindest" - BVerfGE 74, 297, 326) der unerläßlichen Grundversorgung zuzurechnen ist (vgl. ferner BVerfGE 73, 118, 157 f.; 87, 181, 199).
- BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94
'extra-radio'
Sie gewährleistet, daß der Rundfunk frei von externer Einflußnahme entscheiden kann, wie er seine publizistische Aufgabe erfüllt (vgl. BVerfGE 59, 231 ; 87, 181 ; 90, 60 ).Die objektivrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers dient aber auch der Sicherung der grundrechtlichen Position der Rundfunkveranstalter im Rahmen der vom Gesetzgeber zulässigerweise geschaffenen Rundfunkordnung; ihr Sicherungszweck wäre gefährdet, wenn die Betroffenen keine Möglichkeit hätten, eine Pflichtverletzung geltend zu machen (vgl. BVerfGE 87, 181 ).
- BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08
Private Krankenversicherungen müssen mehr Wettbewerb hinnehmen // …
Soweit nach den vorangegangenen Ausführungen die Möglichkeit von Grundrechtsverletzungen hinreichend substantiiert dargelegt ist, sind die Beschwerdeführer zu 1) bis 5) durch die angegriffenen Vorschriften selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen (vgl. BVerfGE 87, 181 ; 97, 157 ). - BGH, 27.11.2009 - 2 StR 104/09
; Bestechlichkeit; Amtsträgereigenschaft der Redakteure öffentlich-rechtlicher …
- FG Baden-Württemberg, 02.10.2003 - 10 K 309/98
- BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91
Kurzberichterstattung
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2005 - 12 A 10203/05
Abgabe, Bereithalten, Empfang, zum Empfang bereithalten, Fernsehgebühr, …
- BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 396/98
Landesmediengesetz Bayern
- BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 35/81
Konkurs von Rundfunkanstalten
- VG Regensburg, 24.03.2009 - RO 3 K 08.1829
Auch ein zu Arbeitszwecken genutzter Internet-PC ist rundfunkgebührenpflichtig
- BVerfG, 28.10.1998 - 1 BvR 341/93
Erfolglose Verfassungsbeschwerde des ZDF zum "Titel-Merchandising"
- StGH Baden-Württemberg, 24.01.2005 - GR 2/04
Wahl des Vorstands der Landesanstalt für Kommunikation durch den Landtag nach dem …
- VG Regensburg, 24.03.2009 - RO 3 K 08.01829
Rundfunkgebührenpflicht für internetfähigen PC - Zweitgerätefreiheit
- BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03
Parteibeteilung an Rundunkunternehmen
- VG Würzburg, 27.01.2009 - W 1 K 08.1886
Rundfunkgebühr auch für PCs
- VerfGH Sachsen, 10.07.1997 - 13-II-96
Verfassungsrechtliche Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit in Sachsen
- VG Stuttgart, 20.12.2004 - 1 K 4276/04
Anforderungen an die medienrechtliche Zuverlässigkeit eines privaten …
- BGH, 10.03.2009 - VI ZR 261/07
Urheberrecht - Bericht über Enkel des verstorbenen Fürsten von Monaco
- BGH, 22.11.2011 - VI ZR 26/11
Berichterstattung über mit Prominenter liierten Politiker
- BVerwG, 21.10.1998 - 6 A 1.97
MDR-Sputnik darf weiter auf UKW senden
- VG Stuttgart, 22.03.2007 - 1 K 4220/04
Nichtzulassung eines Fernsehprogramms u.a. wegen Missachtung der Auflage zur …
- BVerwG, 08.10.1997 - 6 C 10.96
Rundfunkgebühr, Befreiung von der -;; revisibles Recht, …
- VerfGH Bayern, 08.11.2002 - 3-V-00
- BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 47.07
Filmförderung; Filmförderungsanstalt; Filmabgabe; Filmbeiträge; Kinowirtschaft; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2005 - 19 A 2051/03
- BGH, 26.10.2010 - VI ZR 230/08
Schadensrecht - Persönlichkeitsschutz bei Wort- und Bildberichterstattung
- VGH Bayern, 19.05.2009 - 7 B 08.2922
Internetfähiger PC ist rundfunkgebührenpflichtig
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2009 - 8 A 2690/08
Gericht bestätigt Rundfunkgebühr für PC mit Internet // Studenten scheitern mit …
- BVerfG, 06.09.1999 - 1 BvR 1013/99
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gebührenpflicht gegenüber …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2009 - 8 A 732/09
Internet-PC unterliegt der Rundfunkgebühr
- BGH, 13.04.2010 - VI ZR 125/08
Charlotte - Zulässigkeit von Bild- und Wortberichterstatttung
- OVG Rheinland-Pfalz, 23.03.1994 - 12 A 11840/93
- BVerwG, 21.09.2005 - 6 C 16.04
Rundfunkgebühren; "Ladenfunk"; Prüfung irrevisiblen Landesrechts; …
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09
Umfang und Berechnung der staatlichen Förderung für private Ersatzschulen - hier: …
- VG Hamburg, 21.10.2010 - 3 K 2796/09
(Zur Rechtmäßigkeit der Rundfunkgebührenpflicht in Hamburg)
- VG Karlsruhe, 28.09.2006 - 1 K 559/06
Rundfunkgebühr für ein Hotel
- BVerfG, 15.12.1992 - 1 BvR 1534/92
Keine einstweilige Anordnung gegen Zuteilung von zwei terrestrischen Frequenzen …
- BVerfG, 18.02.2000 - 1 BvR 491/93
Arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur Festanstellung ständiger freier …
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2008 - 2 A 10327/08
Schleichwerbung; Werbung; Programmverantwortung; Trennungsgebot; …
- VG Koblenz, 17.04.2007 - 1 K 487/06
Rundfunkgebühren
- VerfGH Thüringen, 06.06.2002 - VerfGH 14/98
Staats- und Verfassungsrecht, Verfassungsbeschwerde, kommunaler Finanzausgleich; …
- VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 1 S 2987/04
Beurteilung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit einer juristischen Person
- BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 8.08
Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig
- VGH Baden-Württemberg, 25.10.2001 - 2 S 88/01
Autoradio: Gebührenpflicht des Leasinggebers
- OVG Niedersachsen, 19.12.2006 - 10 LC 73/05
Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte in Vorführwagen; Autohandel; …
- BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 5.08
Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig
- BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 50.07
Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig
- BAG, 24.06.1999 - 6 AZR 605/97
Genehmigung einer Nebentätigkeit
- BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 7.08
Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig
- BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 48.07
Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig
- BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 49.07
Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig
- BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 6.08
Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig
- BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 9.08
Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig
- VG Schleswig, 02.07.2009 - 14 A 243/08
Rundfunkgebührenpflicht bei gewerblich genutztem PC
- BVerwG, 22.04.1998 - 6 C 4.98
Unterhaltssicherung; Verdienstausfallentschädigung für Rundfunkmoderator; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2001 - 8 A 538/01
- BVerfG, 30.10.2002 - 1 BvR 1932/02
Zugang von Journalisten in überfüllten Gerichtssaal
- VGH Bayern, 10.03.2008 - 7 BV 07.765
Rundfunkgebühren; Erstattungsanspruch; Rundfunkteilnehmer; Empfangsgeräte in …
- BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 4/03
- VG Minden, 10.11.2009 - 12 K 1750/08
- BVerwG, 10.10.1997 - 6 B 32.97
Verfassungsrecht - Grundrechtsschutz nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG für den …
- BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 729/92
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2002 - 8 A 195/02
- StGH Niedersachsen, 06.09.2005 - StGH 4/04
Klage der SPD gegen Niedersächsisches Mediengesetz erfolgreich
- BVerfG, 25.05.1999 - 1 BvR 1402/92
Verfassungsmäßigkeit des Kooperationsgebots im Rundfunkstaatsvertrag Berlin - …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2001 - 8 A 3397/99
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2002 - 8 A 3761/01
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2002 - 8 A 3764/01
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2002 - 8 A 3762/01
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2002 - 8 A 3763/01
- VGH Hessen, 10.05.2010 - 10 A 1808/09
Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen PC
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2001 - 8 A 539/01
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2001 - 8 A 3395/99
- VG Ansbach, 26.01.2006 - AN 5 K 05.04537
Klage wegen Rundfunkgebühren für digitales Fernsehen abgewiesen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2006 - 19 A 3253/04
- VGH Baden-Württemberg, 20.10.1994 - 2 S 247/94
Rundfunkgebührenpflicht des Beherbergungsgewerbes für das Bereithalten von …
- BayObLG, 26.10.1994 - 3 ObOWi 73/94
- BVerwG, 25.02.2005 - 6 B 4.05
- VG Gelsenkirchen, 17.06.2008 - 14 K 2250/06
Befreiung, Betreuung, Einrichtung, Rundfunkgebühr, Schule, Unterricht, …
- OVG Hamburg, 14.09.1993 - Bs III 340/93
- VGH Baden-Württemberg, 15.11.1994 - 1 S 310/94
Übermittlung von Meldedaten an eine Rundfunkanstalt zwecks Feststellung der …
- OLG Stuttgart, 12.01.1996 - 2 U 104/95
Umfang des Werbeverbots nach dem MedienG BW
- OVG Niedersachsen, 23.09.1997 - 10 L 4709/96
Rundfunkgebührenpflicht für Europäischen; Fernsehkanal, europäischer "ARTE"; …
- VG Gelsenkirchen, 20.03.2006 - 15 K 4931/04
Auskunftsanspruch, Rundfunkgebühren, Bereithalten, Rundfunkempfangsgerät
- SG Aachen, 20.04.2007 - S 8 AS 3/07
Grundsicherung für Arbeitssuchende
- VK Hamburg, 25.07.2007 - VK BSU-8/07
Vergabe - Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt kein öffentlicher Auftraggeber!
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.1994 - 12 A 11840/93
- VGH Hessen, 09.09.1997 - 5 UZ 2089/97
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
- VG Frankfurt/Main, 25.04.2005 - 10 E 3894/03
Rundfunkgebühr; Gesetzgebungskompetenz; Einordnung der Abgabe; …
- VerfGH Sachsen, 30.03.2012 - 144-IV-11
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