Rechtsprechung
| BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 |
8. Rundfunkentscheidung - Rundfunkgebühren
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Gebührenfestsetzung durch Gesetz;
Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG, Umsetzung von Staatsverträgen, Reichweite der Homogenitätsklausel;
Sonderabgaben
Volltextveröffentlichungen (3)
- DFR
8. Rundfunkentscheidung
- Telemedicus (Volltext/Leitsatz)
8. Rundfunkentscheidung / Kabelgroschen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkgebühren und ihrer Festsetzung
Kurzfassungen/Presse (2)
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
»Rundfunkgebühren verfassungswidrig festgesetzt«
- kommunikationsseminare.eu
, S. 18 (Ausführliche Zusammenfassung)
Rundfunk - "Gebühren"
Besprechungen u.ä.
- nomos.de
(Entscheidungsbesprechung)
Erzeugung von "Politikfreiheit" durch die politische Entscheidung von Parlamenten? - Das 8. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts (Götz Frank)
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Zusammenfassung von "Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus nationaler und internationaler Sicht: Der Rundfunkauftrag als Grundlage und Grenze" von Prof. Dr. Christoph Degenhart, original erschienen in: AfP 2005, 493 - 499.
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 11.02.1988 - 25 B 87.00860
- BVerfG, 04.05.1988 - 1 BvR 386/88
- VGH Bayern, 06.07.1988 - 25 B 87.00860
- BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 90, 60
- NJW 1994, 1942
- MDR 1994, 630
- ZUM 1994, 173
- afp 1994, 32
- NVwZ 1994, 892
- DVBl 1994, 465
Wird zitiert von ... (278)
- BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05
Rundfunkgebührenfestsetzung
I. 1. Das Verfahren zur Festsetzung der Rundfunkgebühr wurde aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 1994 (BVerfGE 90, 60; im Folgenden: Gebührenurteil) neu geregelt und auf eine gesetzliche Grundlage gestellt (zur Entwicklung bis zum Gebührenurteil vgl. BVerfGE 90, 60 [62-64, 66-68]).Zulässiger Beschwerdegegenstand sind die jeweiligen Regelungen der Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder (vgl. BVerfGE 87, 181 [195]); denn erst das jeweilige Zustimmungsgesetz oder der parlamentarische Zustimmungsbeschluss verleihen dem Norminhalt des Staatsvertrags innerstaatliche Verbindlichkeit (vgl. BVerfGE 90, 60 [86]).
Der daran anschließende Prüfbericht mit seiner Feststellung über den Finanzbedarf und dem Gebührenvorschlag ist im Übrigen die Grundlage der Entscheidung der Staatsvertragsgeber über die Höhe der Gebühr; von dieser Feststellung können sie nur unter bestimmten Voraussetzungen abweichen (vgl. BVerfGE 90, 60 [103 f.]).
Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfGE 74, 297 [342]; - 78, 101 [103 f.]; - 83, 238 [298]; - 87, 181 [198]; - 89, 144 [153]; - 90, 60 [91]; stRspr).
Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 57, 295 [319]; - 73, 118 [152 f.]; - 90, 60 [88]; - 114, 371 [387 ff.]).
Die Ausgestaltung dieser Ordnung ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, auch für Differenzierungen insbesondere nach der Regelungsart und Regelungsdichte, vorfindet (vgl. BVerfGE 12, 205 [262 f.]; - 57, 295 [321 f., 325 f.]; - 83, 238 [296, 315 f.]; - 90, 60 [94]; - 114, 371 [387]).
a) Anlass der gesetzlichen Ausgestaltung der Rundfunkordnung ist die herausgehobene Bedeutung, die dem Rundfunk unter den Medien wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft zukommt (vgl. BVerfGE 31, 314 [325]; - 90, 60 [87]; - 97, 228 [256]; - 103, 44 [74]; - 114, 371 [387]; vgl. auch EGMR…, Urteil vom 5. November 2002 - Beschwerde-Nr. 38743/97 - Demuth gegen Schweiz, EuGRZ 2003, S. 488 [491], § 43; Urteil vom 10. Juli 2003 - Beschwerde-Nr. 44179/98 - Murphy gegen Irland, § 69; stRspr).
a) Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlichrechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 108 [158]; - 74, 297 [324]; - 87, 181 [199]; - 90, 60 [90]).
Nur wenn ihm dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlichrechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 73, 118 [158 f., 171]; - 74, 297 [325]; - 83, 238 [297, 316]; - 90, 60 [90]).
Um der Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk im Rahmen eines solchen Systems (vgl. BVerfGE 74, 297 [324 f., 342]; - 90, 60 [91]; stRspr) gerecht zu werden und die Erfüllung seines Funktionsauftrags zu ermöglichen, muss der Gesetzgeber vorsorgen, dass die dafür erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen bestehen (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]).
Die Finanzierung muss entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht gestaltet werden (vgl. BVerfGE 90, 60 [91, 99]).
Die Mittelausstattung muss nach Art und Umfang den jeweiligen Aufgaben des öffentlichrechtlichen Rundfunks gerecht werden (vgl. BVerfGE 78, 101 [103 f.]; - 87, 181 [198]; - 90, 60 [90, 99]).
Eingeschlossen ist grundsätzlich auch die Entscheidung über die benötigte Zeit und damit auch über Anzahl und Umfang der erforderlichen Programme (vgl. BVerfGE 87, 181 [201]; - 90, 60 [91 f.]).
Das bedeutet aber weder, dass gesetzliche Programmbegrenzungen von vornherein unzulässig wären, noch, dass jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt finanziell zu honorieren wäre (vgl. BVerfGE 90, 60 [92]).
Der Funktionsfähigkeit öffentlichrechtlichen Rundfunks dient die vorrangige Finanzierung über öffentlichrechtliche Gebühren (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; - 87, 181 [199]; - 90, 60 [90]).
Die Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks auf der Grundlage des Gebührenaufkommens soll eine weitgehende Abkoppelung vom ökonomischen Markt bewirken und dadurch sichern, dass sich das Programm an publizistischen Zielen, insbesondere an dem der Vielfalt, orientiert, und zwar unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen (vgl. BVerfGE 90, 60 [90]).
Doch dürfen sie wegen der mit ihnen verbundenen vielfaltverengenden Wirkung die Gebührenfinanzierung nicht in den Hintergrund drängen (vgl. BVerfGE 83, 238 [311]; - 87, 181 [199]; - 90, 60 [91]).
Auch bedarf der fortwährenden Überprüfung, wie weit die mit der teilweisen Finanzierung über Werbung und Sponsoring verbundene Erwartung, sie könne die Unabhängigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks gegenüber dem Staat stärken (vgl. BVerfGE 83, 238 [290 f.]; - 90, 60 [91]), die Nutzung dieser Finanzierungsarten angesichts der mit ihr verbundenen Risiken einer Rücksichtnahme auf die Interessen der Werbewirtschaft, einer zunehmenden Ausrichtung des Programms auf Massenattraktivität sowie einer Erosion der Identifizierbarkeit öffentlichrechtlicher Programme weiterhin rechtfertigen kann.
Der Gesetzgeber hat Vorsorge dafür zu treffen, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (vgl. BVerfGE 90, 60 [88]; - 97, 228 [266 f.]).
Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 22. Februar 1994 (BVerfGE 90, 60 [93 ff., 101 ff.]) Grundsätze aufgestellt, die weiter Bestand haben.
a) Der Grundsatz der Trennung zwischen der allgemeinen Rundfunkgesetzgebung und der Festsetzung der Rundfunkgebühr (vgl. BVerfGE 90, 60 [93 ff.]) soll Risiken einer mittelbaren Einflussnahme auf die Wahrnehmung des Programmauftrags ausschließen und damit die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten sichern.
Da Programmentscheidungen finanzielle Voraussetzungen und Finanzentscheidungen programmliche Konsequenzen haben (vgl. BVerfGE 90, 60 [102]), kann über Entscheidungen zur Finanzausstattung auf indirekte Weise Einfluss auf die Erfüllung des Rundfunkauftrags genommen werden.
Insbesondere darf eine Entscheidung über Zeitpunkt, Umfang oder Geltungsdauer der Gebührenfestsetzung nicht zu Zwecken der Programmlenkung oder der Medienpolitik, namentlich im dualen System, benutzt werden (vgl. BVerfGE 90, 60 [93 f.]).
c) Der Gesetzgeber kann die Funktion des öffentlichrechtlichen Rundfunks in abstrakter Weise festlegen und damit auch den Finanzbedarf umgrenzen (vgl. BVerfGE 90, 60 [95]).
Die Bestimmung dessen, was die verfassungsrechtlich vorgegebene und gesetzlich näher umschriebene Funktion aus publizistischer Sicht erfordert, steht ihnen aufgrund der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu (vgl. BVerfGE 90, 60 [91]).
Dies stünde im Widerspruch zu der Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 90, 60 [95]).
Es bedarf insbesondere der prozeduralen Absicherung (vgl. BVerfGE 90, 60 [94 ff.]).
Um sie zu verhindern, ist an den Gefahrenquellen anzusetzen und bereits im Vorfeld die Möglichkeit rechtswidriger Kompetenzwahrnehmungen so weit wie möglich auszuschließen (vgl. BVerfGE 90, 60 [96]).
b) Dem wird ein gestuftes und kooperatives Verfahren der Bedarfsfeststellung am ehesten gerecht, das der Eigenart der jeweiligen Teilschritte entspricht und die Möglichkeiten politischer Einflussnahme begrenzt (vgl. BVerfGE 90, 60 [102]).
Es muss vielmehr gesichert sein, dass die auf ihren Programmentscheidungen basierenden Bedarfskonkretisierungen die Grundlage der Bedarfsermittlung und der ihr folgenden Gebührenfestsetzung bilden (vgl. BVerfGE 90, 60 [102]).
Bei dieser Kontrolle handelt es sich nicht um eine politische, sondern um eine fachliche Aufgabe (vgl. BVerfGE 90, 60 [102 f.]).
Die Abweichungsgründe werden sich daher im Wesentlichen in Gesichtspunkten des Informationszugangs und der angemessenen Belastung der Rundfunkteilnehmer erschöpfen (vgl. BVerfGE 90, 60 [103 f.]).
Andernfalls wäre eine Kontrolle, ob der Staat seine Finanzgewährleistungspflicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfüllt hat, nicht möglich und es könnte nicht gelingen, in Gebührenentscheidungen versteckte Eingriffe in die Programmautonomie abzuwehren (vgl. BVerfGE 90, 60 [104]).
c) Wie das Verfahren der Gebührenfestsetzung im Rahmen dieser grundrechtlichen Vorgaben im Einzelnen ausgestaltet wird, ist Sache gesetzgeberischer Entscheidung (vgl. BVerfGE 90, 60 [101 f., 104 f.]).
So spricht etwa aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts gegen die Verwendung indexgestützter Berechnungsmethoden zur Berücksichtigung der allgemeinen und der rundfunkspezifischen Kostenentwicklung (vgl. BVerfGE 90, 60 [103]; vgl. zu dem so genannten indexgesteuerten integrierten Verfahren der KEF [IIVF]: KEF, 14. Bericht, Anlage 1).
§ 4 RFinStV genügt den Maßgaben der rundfunk- und politikfreien Zusammensetzung des Gremiums (vgl. BVerfGE 90, 60 [103]).
Die Orientierung an diesen Interessen hat das Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich nicht beanstandet und ausgeführt, dass sich die zulässigen Gründe zur Abweichung des Gesetzgebers von dem Gebührenvorschlag der KEF im Wesentlichen in den beiden Gesichtspunkten des Informationszugangs und der angemessenen Belastung für die Gebührenzahler erschöpfen werden (vgl. BVerfGE 90, 60 [104]).
Die Aussage des Gebührenurteils, bei der Gebührenentscheidung handele es sich um eine "gebundene" Entscheidung (vgl. BVerfGE 90, 60 [95, 104]), steht dem nicht entgegen.
Durch die Korrekturmöglichkeit darf die Gebührenentscheidung allerdings nicht zu einer rein politischen Entscheidung der Regierungschefs und der Parlamente der Länder - gewissermaßen zu einer nach Zeitpunkt und Umfang freien Gebührenfestsetzung - werden (vgl. BVerfGE 90, 60 [98]).
Der Bedarfsfeststellung ist ein entsprechendes Gewicht beizumessen, das über das einer bloßen Entscheidungshilfe hinausreicht (vgl. - zur Verfassungswidrigkeit der andersartigen früheren Rechtslage - BVerfGE 90, 60 [98, 100]).
Für eine Abweichung vom Gebührenvorschlag der KEF müssen nachprüfbare Gründe angegeben werden (§ 7 Abs. 2 Satz 3 RFinStV; vgl. BVerfGE 90, 60 [104]).
Den Landesgesetzgebern steht es verfassungsrechtlich frei, die Gebührenentscheidung durch Rechtsverordnung treffen zu lassen oder eine Mehrheitsentscheidung zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 90, 60 [104] *).
Diese Begründung lässt nicht erkennen, in welcher Hinsicht die Berücksichtigung der aktuellen Gesamtentwicklung der Aufgaben im dualen Rundfunksystem und im Wettbewerb der Medien zu Abweichungen von der Bedarfsfeststellung berechtigen soll, insbesondere ob Erwägungen der Medienpolitik, namentlich im dualen System (dazu vgl. BVerfGE 90, 60 [94, 103 f.]) leitend geworden sind.
Die verfassungsrechtlichen Mängel der angegriffenen Gebührenfestsetzung führen vorliegend nicht zur Nichtigkeit der Gesamtregelung, weil der dadurch herbeigeführte Zustand dem Grundgesetz noch ferner stünde als der bisherige (vgl. BVerfGE 83, 130 [154]; - 85, 386 [401]; - 90, 60 [104 f.]).
Durch das - ebenfalls in wörtlicher Anknüpfung an das Gebührenurteil (vgl. BVerfGE 90, 60 [103]) - weiter angefügte Merkmal "und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit" wird dieser Prüfungsgegenstand - also die Frage, ob der Finanzbedarf von den Rundfunkanstalten zutreffend ermittelt worden ist - näher bestimmt.
Danach darf sich die auf der zweiten Verfahrensstufe vorzunehmende Kontrolle "allein darauf" beziehen, ob sich die Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus den Programmentscheidungen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist (vgl. BVerfGE 90, 60 [103]).
- BVerfG, 02.05.2007 - 1 BvR 2270/05 Das Verfahren zur Festsetzung der Rundfunkgebühr wurde aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 1994 (BVerfGE 90, 60; im Folgenden: Gebührenurteil) neu geregelt und auf eine gesetzliche Grundlage gestellt (zur Entwicklung bis zum Gebührenurteil vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Zulässiger Beschwerdegegenstand sind die jeweiligen Regelungen der Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder (vgl. BVerfGE 87, 181 ); denn erst das jeweilige Zustimmungsgesetz oder der parlamentarische Zustimmungsbeschluss verleihen dem Norminhalt des Staatsvertrags innerstaatliche Verbindlichkeit (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Der daran anschließende Prüfbericht mit seiner Feststellung über den Finanzbedarf und dem Gebührenvorschlag ist im Übrigen die Grundlage der Entscheidung der Staatsvertragsgeber über die Höhe der Gebühr; von dieser Feststellung können sie nur unter bestimmten Voraussetzungen abweichen (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 78, 101 ; 83, 238 ; 87, 181 ; 89, 144 ; 90, 60 ; stRspr).
Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 90, 60 ; 114, 371 ).
Die Ausgestaltung dieser Ordnung ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, auch für Differenzierungen insbesondere nach der Regelungsart und Regelungsdichte, vorfindet (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 57, 295 ; 83, 238 ; 90, 60 ; 114, 371 ).
a) Anlass der gesetzlichen Ausgestaltung der Rundfunkordnung ist die herausgehobene Bedeutung, die dem Rundfunk unter den Medien wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft zukommt (vgl. BVerfGE 31, 314 ; 90, 60 ; 97, 228 ; 103, 44 ; 114, 371 ; vgl. auch EGMR…, Urteil vom 5. November 2002 - Beschwerde-Nr. 38743/97 - Demuth gegen Schweiz, EuGRZ 2003, S. 488 , § 43; Urteil vom 10. Juli 2003 - Beschwerde-Nr. 44179/98 - Murphy gegen Irland, § 69; stRspr).
a) Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlichrechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 108 ; 74, 297 ; 87, 181 ; 90, 60 ).
Nur wenn ihm dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlichrechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ; 90, 60 ).
Um der Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk im Rahmen eines solchen Systems (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 90, 60 ; stRspr) gerecht zu werden und die Erfüllung seines Funktionsauftrags zu ermöglichen, muss der Gesetzgeber vorsorgen, dass die dafür erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen bestehen (vgl. BVerfGE 73, 118 ).
Die Finanzierung muss entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht gestaltet werden (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Die Mittelausstattung muss nach Art und Umfang den jeweiligen Aufgaben des öffentlichrechtlichen Rundfunks gerecht werden (vgl. BVerfGE 78, 101 ; 87, 181 ; 90, 60 ).
Eingeschlossen ist grundsätzlich auch die Entscheidung über die benötigte Zeit und damit auch über Anzahl und Umfang der erforderlichen Programme (vgl. BVerfGE 87, 181 ; 90, 60 ).
Das bedeutet aber weder, dass gesetzliche Programmbegrenzungen von vornherein unzulässig wären, noch, dass jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt finanziell zu honorieren wäre (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Der Funktionsfähigkeit öffentlichrechtlichen Rundfunks dient die vorrangige Finanzierung über öffentlichrechtliche Gebühren (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 87, 181 ; 90, 60 ).
Die Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks auf der Grundlage des Gebührenaufkommens soll eine weitgehende Abkoppelung vom ökonomischen Markt bewirken und dadurch sichern, dass sich das Programm an publizistischen Zielen, insbesondere an dem der Vielfalt, orientiert, und zwar unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Doch dürfen sie wegen der mit ihnen verbundenen vielfaltverengenden Wirkung die Gebührenfinanzierung nicht in den Hintergrund drängen (vgl. BVerfGE 83, 238 ; 87, 181 ; 90, 60 ).
Auch bedarf der fortwährenden Überprüfung, wie weit die mit der teilweisen Finanzierung über Werbung und Sponsoring verbundene Erwartung, sie könne die Unabhängigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks gegenüber dem Staat stärken (vgl. BVerfGE 83, 238 ; 90, 60 ), die Nutzung dieser Finanzierungsarten angesichts der mit ihr verbundenen Risiken einer Rücksichtnahme auf die Interessen der Werbewirtschaft, einer zunehmenden Ausrichtung des Programms auf Massenattraktivität sowie einer Erosion der Identifizierbarkeit öffentlichrechtlicher Programme weiterhin rechtfertigen kann.
Der Gesetzgeber hat Vorsorge dafür zu treffen, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (vgl. BVerfGE 90, 60 ; 97, 228 ).
Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 22. Februar 1994 (BVerfGE 90, 60 ) Grundsätze aufgestellt, die weiter Bestand haben.
a) Der Grundsatz der Trennung zwischen der allgemeinen Rundfunkgesetzgebung und der Festsetzung der Rundfunkgebühr (vgl. BVerfGE 90, 60 ) soll Risiken einer mittelbaren Einflussnahme auf die Wahrnehmung des Programmauftrags ausschließen und damit die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten sichern.
Da Programmentscheidungen finanzielle Voraussetzungen und Finanzentscheidungen programmliche Konsequenzen haben (vgl. BVerfGE 90, 60 ), kann über Entscheidungen zur Finanzausstattung auf indirekte Weise Einfluss auf die Erfüllung des Rundfunkauftrags genommen werden.
Insbesondere darf eine Entscheidung über Zeitpunkt, Umfang oder Geltungsdauer der Gebührenfestsetzung nicht zu Zwecken der Programmlenkung oder der Medienpolitik, namentlich im dualen System, benutzt werden (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
c) Der Gesetzgeber kann die Funktion des öffentlichrechtlichen Rundfunks in abstrakter Weise festlegen und damit auch den Finanzbedarf umgrenzen (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Die Bestimmung dessen, was die verfassungsrechtlich vorgegebene und gesetzlich näher umschriebene Funktion aus publizistischer Sicht erfordert, steht ihnen aufgrund der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Dies stünde im Widerspruch zu der Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Es bedarf insbesondere der prozeduralen Absicherung (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Um sie zu verhindern, ist an den Gefahrenquellen anzusetzen und bereits im Vorfeld die Möglichkeit rechtswidriger Kompetenzwahrnehmungen so weit wie möglich auszuschließen (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
b) Dem wird ein gestuftes und kooperatives Verfahren der Bedarfsfeststellung am ehesten gerecht, das der Eigenart der jeweiligen Teilschritte entspricht und die Möglichkeiten politischer Einflussnahme begrenzt (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Es muss vielmehr gesichert sein, dass die auf ihren Programmentscheidungen basierenden Bedarfskonkretisierungen die Grundlage der Bedarfsermittlung und der ihr folgenden Gebührenfestsetzung bilden (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Bei dieser Kontrolle handelt es sich nicht um eine politische, sondern um eine fachliche Aufgabe (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Die Abweichungsgründe werden sich daher im Wesentlichen in Gesichtspunkten des Informationszugangs und der angemessenen Belastung der Rundfunkteilnehmer erschöpfen (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Andernfalls wäre eine Kontrolle, ob der Staat seine Finanzgewährleistungspflicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfüllt hat, nicht möglich und es könnte nicht gelingen, in Gebührenentscheidungen versteckte Eingriffe in die Programmautonomie abzuwehren (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
c) Wie das Verfahren der Gebührenfestsetzung im Rahmen dieser grundrechtlichen Vorgaben im Einzelnen ausgestaltet wird, ist Sache gesetzgeberischer Entscheidung (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
So spricht etwa aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts gegen die Verwendung indexgestützter Berechnungsmethoden zur Berücksichtigung der allgemeinen und der rundfunkspezifischen Kostenentwicklung (vgl. BVerfGE 90, 60 ; vgl. zu dem so genannten indexgesteuerten integrierten Verfahren der KEF : KEF, 14. Bericht, Anlage 1).
§ 4 RFinStV genügt den Maßgaben der rundfunk- und politikfreien Zusammensetzung des Gremiums (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Die Orientierung an diesen Interessen hat das Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich nicht beanstandet und ausgeführt, dass sich die zulässigen Gründe zur Abweichung des Gesetzgebers von dem Gebührenvorschlag der KEF im Wesentlichen in den beiden Gesichtspunkten des Informationszugangs und der angemessenen Belastung für die Gebührenzahler erschöpfen werden (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Die Aussage des Gebührenurteils, bei der Gebührenentscheidung handele es sich um eine "gebundene" Entscheidung (vgl. BVerfGE 90, 60 ), steht dem nicht entgegen.
Durch die Korrekturmöglichkeit darf die Gebührenentscheidung allerdings nicht zu einer rein politischen Entscheidung der Regierungschefs und der Parlamente der Länder - gewissermaßen zu einer nach Zeitpunkt und Umfang freien Gebührenfestsetzung - werden (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Der Bedarfsfeststellung ist ein entsprechendes Gewicht beizumessen, das über das einer bloßen Entscheidungshilfe hinausreicht (vgl. - zur Verfassungswidrigkeit der andersartigen früheren Rechtslage - BVerfGE 90, 60 ).
Für eine Abweichung vom Gebührenvorschlag der KEF müssen nachprüfbare Gründe angegeben werden (§ 7 Abs. 2 Satz 3 RFinStV; vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Den Landesgesetzgebern steht es verfassungsrechtlich frei, die Gebührenentscheidung durch Rechtsverordnung treffen zu lassen oder eine Mehrheitsentscheidung zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Diese Begründung lässt nicht erkennen, in welcher Hinsicht die Berücksichtigung der aktuellen Gesamtentwicklung der Aufgaben im dualen Rundfunksystem und im Wettbewerb der Medien zu Abweichungen von der Bedarfsfeststellung berechtigen soll, insbesondere ob Erwägungen der Medienpolitik, namentlich im dualen System (dazu vgl. BVerfGE 90, 60 ) leitend geworden sind.
Die verfassungsrechtlichen Mängel der angegriffenen Gebührenfestsetzung führen vorliegend nicht zur Nichtigkeit der Gesamtregelung, weil der dadurch herbeigeführte Zustand dem Grundgesetz noch ferner stünde als der bisherige (vgl. BVerfGE 83, 130 ; 85, 386 ; 90, 60 ).
Durch das - ebenfalls in wörtlicher Anknüpfung an das Gebührenurteil (vgl. BVerfGE 90, 60 ) - weiter angefügte Merkmal "und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit" wird dieser Prüfungsgegenstand - also die Frage, ob der Finanzbedarf von den Rundfunkanstalten zutreffend ermittelt worden ist - näher bestimmt.
Danach darf sich die auf der zweiten Verfahrensstufe vorzunehmende Kontrolle "allein darauf" beziehen, ob sich die Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus den Programmentscheidungen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
- BVerfG, 02.05.2007 - 1 BvR 809/06 Das Verfahren zur Festsetzung der Rundfunkgebühr wurde aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 1994 (BVerfGE 90, 60; im Folgenden: Gebührenurteil) neu geregelt und auf eine gesetzliche Grundlage gestellt (zur Entwicklung bis zum Gebührenurteil vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Zulässiger Beschwerdegegenstand sind die jeweiligen Regelungen der Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder (vgl. BVerfGE 87, 181 ); denn erst das jeweilige Zustimmungsgesetz oder der parlamentarische Zustimmungsbeschluss verleihen dem Norminhalt des Staatsvertrags innerstaatliche Verbindlichkeit (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Der daran anschließende Prüfbericht mit seiner Feststellung über den Finanzbedarf und dem Gebührenvorschlag ist im Übrigen die Grundlage der Entscheidung der Staatsvertragsgeber über die Höhe der Gebühr; von dieser Feststellung können sie nur unter bestimmten Voraussetzungen abweichen (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 78, 101 ; 83, 238 ; 87, 181 ; 89, 144 ; 90, 60 ; stRspr).
Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 90, 60 ; 114, 371 ).
Die Ausgestaltung dieser Ordnung ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, auch für Differenzierungen insbesondere nach der Regelungsart und Regelungsdichte, vorfindet (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 57, 295 ; 83, 238 ; 90, 60 ; 114, 371 ).
a) Anlass der gesetzlichen Ausgestaltung der Rundfunkordnung ist die herausgehobene Bedeutung, die dem Rundfunk unter den Medien wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft zukommt (vgl. BVerfGE 31, 314 ; 90, 60 ; 97, 228 ; 103, 44 ; 114, 371 ; vgl. auch EGMR…, Urteil vom 5. November 2002 - Beschwerde-Nr. 38743/97 - Demuth gegen Schweiz, EuGRZ 2003, S. 488 , § 43; Urteil vom 10. Juli 2003 - Beschwerde-Nr. 44179/98 - Murphy gegen Irland, § 69; stRspr).
a) Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlichrechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 108 ; 74, 297 ; 87, 181 ; 90, 60 ).
Nur wenn ihm dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlichrechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ; 90, 60 ).
Um der Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk im Rahmen eines solchen Systems (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 90, 60 ; stRspr) gerecht zu werden und die Erfüllung seines Funktionsauftrags zu ermöglichen, muss der Gesetzgeber vorsorgen, dass die dafür erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen bestehen (vgl. BVerfGE 73, 118 ).
Die Finanzierung muss entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht gestaltet werden (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Die Mittelausstattung muss nach Art und Umfang den jeweiligen Aufgaben des öffentlichrechtlichen Rundfunks gerecht werden (vgl. BVerfGE 78, 101 ; 87, 181 ; 90, 60 ).
Eingeschlossen ist grundsätzlich auch die Entscheidung über die benötigte Zeit und damit auch über Anzahl und Umfang der erforderlichen Programme (vgl. BVerfGE 87, 181 ; 90, 60 ).
Das bedeutet aber weder, dass gesetzliche Programmbegrenzungen von vornherein unzulässig wären, noch, dass jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt finanziell zu honorieren wäre (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Der Funktionsfähigkeit öffentlichrechtlichen Rundfunks dient die vorrangige Finanzierung über öffentlichrechtliche Gebühren (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 87, 181 ; 90, 60 ).
Die Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks auf der Grundlage des Gebührenaufkommens soll eine weitgehende Abkoppelung vom ökonomischen Markt bewirken und dadurch sichern, dass sich das Programm an publizistischen Zielen, insbesondere an dem der Vielfalt, orientiert, und zwar unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Doch dürfen sie wegen der mit ihnen verbundenen vielfaltverengenden Wirkung die Gebührenfinanzierung nicht in den Hintergrund drängen (vgl. BVerfGE 83, 238 ; 87, 181 ; 90, 60 ).
Auch bedarf der fortwährenden Überprüfung, wie weit die mit der teilweisen Finanzierung über Werbung und Sponsoring verbundene Erwartung, sie könne die Unabhängigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks gegenüber dem Staat stärken (vgl. BVerfGE 83, 238 ; 90, 60 ), die Nutzung dieser Finanzierungsarten angesichts der mit ihr verbundenen Risiken einer Rücksichtnahme auf die Interessen der Werbewirtschaft, einer zunehmenden Ausrichtung des Programms auf Massenattraktivität sowie einer Erosion der Identifizierbarkeit öffentlichrechtlicher Programme weiterhin rechtfertigen kann.
Der Gesetzgeber hat Vorsorge dafür zu treffen, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (vgl. BVerfGE 90, 60 ; 97, 228 ).
Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 22. Februar 1994 (BVerfGE 90, 60 ) Grundsätze aufgestellt, die weiter Bestand haben.
a) Der Grundsatz der Trennung zwischen der allgemeinen Rundfunkgesetzgebung und der Festsetzung der Rundfunkgebühr (vgl. BVerfGE 90, 60 ) soll Risiken einer mittelbaren Einflussnahme auf die Wahrnehmung des Programmauftrags ausschließen und damit die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten sichern.
Da Programmentscheidungen finanzielle Voraussetzungen und Finanzentscheidungen programmliche Konsequenzen haben (vgl. BVerfGE 90, 60 ), kann über Entscheidungen zur Finanzausstattung auf indirekte Weise Einfluss auf die Erfüllung des Rundfunkauftrags genommen werden.
Insbesondere darf eine Entscheidung über Zeitpunkt, Umfang oder Geltungsdauer der Gebührenfestsetzung nicht zu Zwecken der Programmlenkung oder der Medienpolitik, namentlich im dualen System, benutzt werden (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
c) Der Gesetzgeber kann die Funktion des öffentlichrechtlichen Rundfunks in abstrakter Weise festlegen und damit auch den Finanzbedarf umgrenzen (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Die Bestimmung dessen, was die verfassungsrechtlich vorgegebene und gesetzlich näher umschriebene Funktion aus publizistischer Sicht erfordert, steht ihnen aufgrund der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Dies stünde im Widerspruch zu der Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Es bedarf insbesondere der prozeduralen Absicherung (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Um sie zu verhindern, ist an den Gefahrenquellen anzusetzen und bereits im Vorfeld die Möglichkeit rechtswidriger Kompetenzwahrnehmungen so weit wie möglich auszuschließen (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
b) Dem wird ein gestuftes und kooperatives Verfahren der Bedarfsfeststellung am ehesten gerecht, das der Eigenart der jeweiligen Teilschritte entspricht und die Möglichkeiten politischer Einflussnahme begrenzt (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Es muss vielmehr gesichert sein, dass die auf ihren Programmentscheidungen basierenden Bedarfskonkretisierungen die Grundlage der Bedarfsermittlung und der ihr folgenden Gebührenfestsetzung bilden (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Bei dieser Kontrolle handelt es sich nicht um eine politische, sondern um eine fachliche Aufgabe (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Die Abweichungsgründe werden sich daher im Wesentlichen in Gesichtspunkten des Informationszugangs und der angemessenen Belastung der Rundfunkteilnehmer erschöpfen (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Andernfalls wäre eine Kontrolle, ob der Staat seine Finanzgewährleistungspflicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfüllt hat, nicht möglich und es könnte nicht gelingen, in Gebührenentscheidungen versteckte Eingriffe in die Programmautonomie abzuwehren (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
c) Wie das Verfahren der Gebührenfestsetzung im Rahmen dieser grundrechtlichen Vorgaben im Einzelnen ausgestaltet wird, ist Sache gesetzgeberischer Entscheidung (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
So spricht etwa aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts gegen die Verwendung indexgestützter Berechnungsmethoden zur Berücksichtigung der allgemeinen und der rundfunkspezifischen Kostenentwicklung (vgl. BVerfGE 90, 60 ; vgl. zu dem so genannten indexgesteuerten integrierten Verfahren der KEF : KEF, 14. Bericht, Anlage 1).
§ 4 RFinStV genügt den Maßgaben der rundfunk- und politikfreien Zusammensetzung des Gremiums (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Die Orientierung an diesen Interessen hat das Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich nicht beanstandet und ausgeführt, dass sich die zulässigen Gründe zur Abweichung des Gesetzgebers von dem Gebührenvorschlag der KEF im Wesentlichen in den beiden Gesichtspunkten des Informationszugangs und der angemessenen Belastung für die Gebührenzahler erschöpfen werden (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Die Aussage des Gebührenurteils, bei der Gebührenentscheidung handele es sich um eine "gebundene" Entscheidung (vgl. BVerfGE 90, 60 ), steht dem nicht entgegen.
Durch die Korrekturmöglichkeit darf die Gebührenentscheidung allerdings nicht zu einer rein politischen Entscheidung der Regierungschefs und der Parlamente der Länder - gewissermaßen zu einer nach Zeitpunkt und Umfang freien Gebührenfestsetzung - werden (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Der Bedarfsfeststellung ist ein entsprechendes Gewicht beizumessen, das über das einer bloßen Entscheidungshilfe hinausreicht (vgl. - zur Verfassungswidrigkeit der andersartigen früheren Rechtslage - BVerfGE 90, 60 ).
Für eine Abweichung vom Gebührenvorschlag der KEF müssen nachprüfbare Gründe angegeben werden (§ 7 Abs. 2 Satz 3 RFinStV; vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Den Landesgesetzgebern steht es verfassungsrechtlich frei, die Gebührenentscheidung durch Rechtsverordnung treffen zu lassen oder eine Mehrheitsentscheidung zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Diese Begründung lässt nicht erkennen, in welcher Hinsicht die Berücksichtigung der aktuellen Gesamtentwicklung der Aufgaben im dualen Rundfunksystem und im Wettbewerb der Medien zu Abweichungen von der Bedarfsfeststellung berechtigen soll, insbesondere ob Erwägungen der Medienpolitik, namentlich im dualen System (dazu vgl. BVerfGE 90, 60 ) leitend geworden sind.
Die verfassungsrechtlichen Mängel der angegriffenen Gebührenfestsetzung führen vorliegend nicht zur Nichtigkeit der Gesamtregelung, weil der dadurch herbeigeführte Zustand dem Grundgesetz noch ferner stünde als der bisherige (vgl. BVerfGE 83, 130 ; 85, 386 ; 90, 60 ).
Durch das - ebenfalls in wörtlicher Anknüpfung an das Gebührenurteil (vgl. BVerfGE 90, 60 ) - weiter angefügte Merkmal "und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit" wird dieser Prüfungsgegenstand - also die Frage, ob der Finanzbedarf von den Rundfunkanstalten zutreffend ermittelt worden ist - näher bestimmt.
Danach darf sich die auf der zweiten Verfahrensstufe vorzunehmende Kontrolle "allein darauf" beziehen, ob sich die Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus den Programmentscheidungen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
- BVerfG, 02.05.2007 - 1 BvR 830/06 Das Verfahren zur Festsetzung der Rundfunkgebühr wurde aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 1994 (BVerfGE 90, 60; im Folgenden: Gebührenurteil) neu geregelt und auf eine gesetzliche Grundlage gestellt (zur Entwicklung bis zum Gebührenurteil vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Zulässiger Beschwerdegegenstand sind die jeweiligen Regelungen der Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder (vgl. BVerfGE 87, 181 ); denn erst das jeweilige Zustimmungsgesetz oder der parlamentarische Zustimmungsbeschluss verleihen dem Norminhalt des Staatsvertrags innerstaatliche Verbindlichkeit (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Der daran anschließende Prüfbericht mit seiner Feststellung über den Finanzbedarf und dem Gebührenvorschlag ist im Übrigen die Grundlage der Entscheidung der Staatsvertragsgeber über die Höhe der Gebühr; von dieser Feststellung können sie nur unter bestimmten Voraussetzungen abweichen (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 78, 101 ; 83, 238 ; 87, 181 ; 89, 144 ; 90, 60 ; stRspr).
Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 90, 60 ; 114, 371 ).
Die Ausgestaltung dieser Ordnung ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, auch für Differenzierungen insbesondere nach der Regelungsart und Regelungsdichte, vorfindet (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 57, 295 ; 83, 238 ; 90, 60 ; 114, 371 ).
a) Anlass der gesetzlichen Ausgestaltung der Rundfunkordnung ist die herausgehobene Bedeutung, die dem Rundfunk unter den Medien wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft zukommt (vgl. BVerfGE 31, 314 ; 90, 60 ; 97, 228 ; 103, 44 ; 114, 371 ; vgl. auch EGMR…, Urteil vom 5. November 2002 - Beschwerde-Nr. 38743/97 - Demuth gegen Schweiz, EuGRZ 2003, S. 488 , § 43; Urteil vom 10. Juli 2003 - Beschwerde-Nr. 44179/98 - Murphy gegen Irland, § 69; stRspr).
a) Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlichrechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 108 ; 74, 297 ; 87, 181 ; 90, 60 ).
Nur wenn ihm dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlichrechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ; 90, 60 ).
Um der Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk im Rahmen eines solchen Systems (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 90, 60 ; stRspr) gerecht zu werden und die Erfüllung seines Funktionsauftrags zu ermöglichen, muss der Gesetzgeber vorsorgen, dass die dafür erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen bestehen (vgl. BVerfGE 73, 118 ).
Die Finanzierung muss entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht gestaltet werden (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Die Mittelausstattung muss nach Art und Umfang den jeweiligen Aufgaben des öffentlichrechtlichen Rundfunks gerecht werden (vgl. BVerfGE 78, 101 ; 87, 181 ; 90, 60 ).
Eingeschlossen ist grundsätzlich auch die Entscheidung über die benötigte Zeit und damit auch über Anzahl und Umfang der erforderlichen Programme (vgl. BVerfGE 87, 181 ; 90, 60 ).
Das bedeutet aber weder, dass gesetzliche Programmbegrenzungen von vornherein unzulässig wären, noch, dass jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt finanziell zu honorieren wäre (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Der Funktionsfähigkeit öffentlichrechtlichen Rundfunks dient die vorrangige Finanzierung über öffentlichrechtliche Gebühren (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 87, 181 ; 90, 60 ).
Die Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks auf der Grundlage des Gebührenaufkommens soll eine weitgehende Abkoppelung vom ökonomischen Markt bewirken und dadurch sichern, dass sich das Programm an publizistischen Zielen, insbesondere an dem der Vielfalt, orientiert, und zwar unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Doch dürfen sie wegen der mit ihnen verbundenen vielfaltverengenden Wirkung die Gebührenfinanzierung nicht in den Hintergrund drängen (vgl. BVerfGE 83, 238 ; 87, 181 ; 90, 60 ).
Auch bedarf der fortwährenden Überprüfung, wie weit die mit der teilweisen Finanzierung über Werbung und Sponsoring verbundene Erwartung, sie könne die Unabhängigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks gegenüber dem Staat stärken (vgl. BVerfGE 83, 238 ; 90, 60 ), die Nutzung dieser Finanzierungsarten angesichts der mit ihr verbundenen Risiken einer Rücksichtnahme auf die Interessen der Werbewirtschaft, einer zunehmenden Ausrichtung des Programms auf Massenattraktivität sowie einer Erosion der Identifizierbarkeit öffentlichrechtlicher Programme weiterhin rechtfertigen kann.
Der Gesetzgeber hat Vorsorge dafür zu treffen, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (vgl. BVerfGE 90, 60 ; 97, 228 ).
Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 22. Februar 1994 (BVerfGE 90, 60 ) Grundsätze aufgestellt, die weiter Bestand haben.
a) Der Grundsatz der Trennung zwischen der allgemeinen Rundfunkgesetzgebung und der Festsetzung der Rundfunkgebühr (vgl. BVerfGE 90, 60 ) soll Risiken einer mittelbaren Einflussnahme auf die Wahrnehmung des Programmauftrags ausschließen und damit die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten sichern.
Da Programmentscheidungen finanzielle Voraussetzungen und Finanzentscheidungen programmliche Konsequenzen haben (vgl. BVerfGE 90, 60 ), kann über Entscheidungen zur Finanzausstattung auf indirekte Weise Einfluss auf die Erfüllung des Rundfunkauftrags genommen werden.
Insbesondere darf eine Entscheidung über Zeitpunkt, Umfang oder Geltungsdauer der Gebührenfestsetzung nicht zu Zwecken der Programmlenkung oder der Medienpolitik, namentlich im dualen System, benutzt werden (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
c) Der Gesetzgeber kann die Funktion des öffentlichrechtlichen Rundfunks in abstrakter Weise festlegen und damit auch den Finanzbedarf umgrenzen (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Die Bestimmung dessen, was die verfassungsrechtlich vorgegebene und gesetzlich näher umschriebene Funktion aus publizistischer Sicht erfordert, steht ihnen aufgrund der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Dies stünde im Widerspruch zu der Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Es bedarf insbesondere der prozeduralen Absicherung (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Um sie zu verhindern, ist an den Gefahrenquellen anzusetzen und bereits im Vorfeld die Möglichkeit rechtswidriger Kompetenzwahrnehmungen so weit wie möglich auszuschließen (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
b) Dem wird ein gestuftes und kooperatives Verfahren der Bedarfsfeststellung am ehesten gerecht, das der Eigenart der jeweiligen Teilschritte entspricht und die Möglichkeiten politischer Einflussnahme begrenzt (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Es muss vielmehr gesichert sein, dass die auf ihren Programmentscheidungen basierenden Bedarfskonkretisierungen die Grundlage der Bedarfsermittlung und der ihr folgenden Gebührenfestsetzung bilden (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Bei dieser Kontrolle handelt es sich nicht um eine politische, sondern um eine fachliche Aufgabe (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Die Abweichungsgründe werden sich daher im Wesentlichen in Gesichtspunkten des Informationszugangs und der angemessenen Belastung der Rundfunkteilnehmer erschöpfen (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Andernfalls wäre eine Kontrolle, ob der Staat seine Finanzgewährleistungspflicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfüllt hat, nicht möglich und es könnte nicht gelingen, in Gebührenentscheidungen versteckte Eingriffe in die Programmautonomie abzuwehren (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
c) Wie das Verfahren der Gebührenfestsetzung im Rahmen dieser grundrechtlichen Vorgaben im Einzelnen ausgestaltet wird, ist Sache gesetzgeberischer Entscheidung (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
So spricht etwa aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts gegen die Verwendung indexgestützter Berechnungsmethoden zur Berücksichtigung der allgemeinen und der rundfunkspezifischen Kostenentwicklung (vgl. BVerfGE 90, 60 ; vgl. zu dem so genannten indexgesteuerten integrierten Verfahren der KEF : KEF, 14. Bericht, Anlage 1).
§ 4 RFinStV genügt den Maßgaben der rundfunk- und politikfreien Zusammensetzung des Gremiums (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Die Orientierung an diesen Interessen hat das Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich nicht beanstandet und ausgeführt, dass sich die zulässigen Gründe zur Abweichung des Gesetzgebers von dem Gebührenvorschlag der KEF im Wesentlichen in den beiden Gesichtspunkten des Informationszugangs und der angemessenen Belastung für die Gebührenzahler erschöpfen werden (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Die Aussage des Gebührenurteils, bei der Gebührenentscheidung handele es sich um eine "gebundene" Entscheidung (vgl. BVerfGE 90, 60 ), steht dem nicht entgegen.
Durch die Korrekturmöglichkeit darf die Gebührenentscheidung allerdings nicht zu einer rein politischen Entscheidung der Regierungschefs und der Parlamente der Länder - gewissermaßen zu einer nach Zeitpunkt und Umfang freien Gebührenfestsetzung - werden (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Der Bedarfsfeststellung ist ein entsprechendes Gewicht beizumessen, das über das einer bloßen Entscheidungshilfe hinausreicht (vgl. - zur Verfassungswidrigkeit der andersartigen früheren Rechtslage - BVerfGE 90, 60 ).
Für eine Abweichung vom Gebührenvorschlag der KEF müssen nachprüfbare Gründe angegeben werden (§ 7 Abs. 2 Satz 3 RFinStV; vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Den Landesgesetzgebern steht es verfassungsrechtlich frei, die Gebührenentscheidung durch Rechtsverordnung treffen zu lassen oder eine Mehrheitsentscheidung zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Diese Begründung lässt nicht erkennen, in welcher Hinsicht die Berücksichtigung der aktuellen Gesamtentwicklung der Aufgaben im dualen Rundfunksystem und im Wettbewerb der Medien zu Abweichungen von der Bedarfsfeststellung berechtigen soll, insbesondere ob Erwägungen der Medienpolitik, namentlich im dualen System (dazu vgl. BVerfGE 90, 60 ) leitend geworden sind.
Die verfassungsrechtlichen Mängel der angegriffenen Gebührenfestsetzung führen vorliegend nicht zur Nichtigkeit der Gesamtregelung, weil der dadurch herbeigeführte Zustand dem Grundgesetz noch ferner stünde als der bisherige (vgl. BVerfGE 83, 130 ; 85, 386 ; 90, 60 ).
Durch das - ebenfalls in wörtlicher Anknüpfung an das Gebührenurteil (vgl. BVerfGE 90, 60 ) - weiter angefügte Merkmal "und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit" wird dieser Prüfungsgegenstand - also die Frage, ob der Finanzbedarf von den Rundfunkanstalten zutreffend ermittelt worden ist - näher bestimmt.
Danach darf sich die auf der zweiten Verfahrensstufe vorzunehmende Kontrolle "allein darauf" beziehen, ob sich die Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus den Programmentscheidungen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
- BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03
Parteibeteilung an Rundunkunternehmen
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 57, 295 [319]; - 73, 118 [152 f.]; - 90, 60 [88]; - 114, 371 [387 ff.];… BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 [771]).Die Ausgestaltung dieser Ordnung ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Spielraum, auch für Differenzierungen insbesondere nach der Regelungsart und Regelungsdichte, vorfindet (vgl. BVerfGE 12, 205 [262 f.]; - 57, 295 [321 f., 325 f.]; - 83, 238 [296, 315 f.]; - 90, 60 [94]; 114, 371 [387]).
b) Der Staat selber darf aber nicht als Rundfunkbetreiber auftreten (vgl. BVerfGE 12, 205 [263]; - 83, 238 [330]; - 90, 60 [88]).
Gegen eine Gängelung der Medien durch den Staat haben sich die Kommunikationsgrundrechte ursprünglich gerichtet, und in der Abwehr staatlicher Kontrolle der Berichterstattung finden sie auch heute ein wesentliches Anwendungsfeld (vgl. BVerfGE 57, 295 [320]; - 90, 60 [88]).
Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks schließt staatliche Maßnahmen nicht aus, welche der Herstellung oder Erhaltung der Rundfunkfreiheit dienen; diese können verfassungsrechtlich sogar geboten sein (BVerfGE 73, 118 [182]), etwa, um zu verhindern, dass der Rundfunk dem Staat oder einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert wird (vgl. BVerfGE 90, 60 [88]).
Vielmehr soll jede politische Instrumentalisierung des Rundfunks ausgeschlossen werden (BVerfGE 90, 60 [88]).
Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks bezieht sich nicht nur auf die manifesten Gefahren unmittelbarer Lenkung oder Maßregelung des Rundfunks; es sollen auch, weitergehend, alle mittelbaren und subtilen Einflussnahmen des Staates verhindert werden (vgl. BVerfGE 73, 118 [183]; - 83, 238 [323]; - 90, 60 [87]).
Die Ausgestaltung des Rundfunks muss sich am Ziel der Gewährleistung einer freien, umfassenden und wahrheitsgemäßen individuellen und öffentlichen Meinungsbildung orientieren (vgl. BVerfGE 57, 295 [319 f.]; - 73, 118 [153]; - 74, 297 [323 f.]; - 83, 238 [295 f.]; - 87, 181 [197]; - 90, 60 [87]).
Wie er die Aufgabe erfüllt, die Rundfunkfreiheit unter Beachtung der erörterten Strukturprinzipien im Einzelnen zu gewährleisten, ist Sache seiner politischen Entscheidung; ihm steht insofern ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 57, 295 [321 f., 325 f.]; - 83, 238 [296]; - 90, 60 [94]; - 114, 371 [387]).
Vielmehr soll jede politische Instrumentalisierung des Rundfunks ausgeschlossen werden (BVerfGE 90, 60 [88]).
Der Gesetzgeber darf nicht nur manifeste Gefahren unmittelbarer Lenkung oder Maßregelung des Rundfunks abwehren, sondern auch indirekte Einwirkungen, mit denen Einfluss auf das Programm oder Druck auf die im Rundfunk Tätigen ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE 90, 60 [88]).
- VerfGH Thüringen, 19.06.1998 - VerfGH 10/96
Abstrakte Normenkontrolle; Rundfunkstaatsvertrag-MDR; Außenwirkung; …
Die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit des Rundfunks ist eine der Grundlagen des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung und Meinungsbildung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG), welche wiederum ein entscheidendes Element einer freiheitlichen demokratischen Ordnung und der Verwirklichung der Persönlichkeitsrechte der diese Ordnung tragenden Bürger ist (BVerfGE 57, 295, 319 f.; 90, 60, 87).Rundfunkfreiheit ist in erster Linie Programmgestaltungsfreiheit (BVerfGE 90, 60, 87; 95, 220, 235).
Des weiteren verpflichtet das Verfassungsrecht den Staat als Gewährsträger von Rundfunk, die Rundfunkfreiheit nachhaltig durch eine in formellem Gesetzesrecht, zu dem auch das Zustimmungsgesetz zu einem Rundfunkstaatsvertrag gehört (BVerfGE 57, 295, 320 f.), 14 niedergelegte ,,positive Ordnung" sicherzustellen (BVerfGE 57, 295, 319; 90, 60, 87; 95, 220, 236).
Diese Ordnung muß gewährleisten, daß Rundfunk frei, umfassend und möglichst wahrheitsgemäß stattfindet (BVerfGE 12, 105, 260 f.; 90, 60, 87).
Er hat allerdings bei der Wahl der Sicherungsmittel zu beachten, daß Rundfunk wegen seiner Suggestivkraft und Aktualität eine besonders starke Meinungsbildungsfähigkeit hat und daß, anders als bei den sog. Print-Medien, die physikalischtechnischen Gegebenheiten einer Vielfalt der Informationsquellen gegenwärtig enge Grenzen setzen (BVerfGE 90, 60, 87).
Der Gesetzgeber hat bei der Formulierung der ,,positiven Ordnung" sein Ausgestaltungsermessen so auszuüben, daß das Rundfunkprogramm weder dem Staat noch einer gesellschaftlichen Machtgruppierung überlassen wird (BVerfGE 83, 238, 234; 90, 60, 88).
Es kann dahinstehen, ob diese Aufsichtsgremien nicht angesichts dessen eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit sind, weil ein Programm auch durch eine zumindest in wesentlichen Grundsätzen einheitliche Überzeugung der Redakteure und Journalisten als den eigentlichen Adressaten des nach professionellen Maßstäben autonom zu erfüllenden publizistischen Auftrags (vgl. BVerfGE 90, 60, 87), und als den konkreten Gestaltern der einzelnen Sendungen und ihrer Abfolge, sich gewissermaßen ,,von innen her" vom Prinzip entfernen kann, daß das Rundfunkprogramm ein Spiegel des allgemeinen Meinungsbefundes sein soll.
Sie verträgt sich daher damit, daß Gewährleistung der Rundfunkfreiheit dem Staat nicht nur die aktive Programmgestaltung, sondern jeden, auch nur mittelbaren Einfluß auf den Inhalt der Rundfunksendungen verbietet (BVerfGE 73, 118, 182 f.; 90, 60, 87), weil dieses Verbot sich auf den Einsatz staatlicher Mittel (Gesetzgebung, Zustimmung zur Veränderung der Finanzgrundlagen einer Anstalt) bezieht (BVerfGE 90, 60, 94), nicht auf die Teilhabe an der Aufsicht über die Wahrung der Programmgrundsätze - auch - durch weisungsunabhängige (vgl. § 18 Abs. 7 S. 2 StaatsV) Delegierte staatlicher Stellen.
Laut Bundesverfassungsgericht ist 33 Rundfunkfreiheit in erster Linie Programmgestaltungsfreiheit (BVerfGE 90, 60, 87; 95, 220,235).
Der Gesetzgeber hat zu berücksichtigen, daß Rundfunk wegen seiner Suggestivkraft und Aktualität eine besonders starke Meinungsbildungsfähigkeit hat (BVerfGE 90, 60, 87).
Der Gesetzgeber hat sein Ausgestaltungsermessen so auszuüben, daß das Rundfunkprogramm weder dem Staat noch einer gesellschaftlichen Machtgruppierung überlassen wird (BVerfGE 83, 238, 234; 90, 60, 88).
Besonders strenge Maßstäbe sind dabei im Bereich der Rundfunkfreiheit zugrunde zu legen, weil dem Rundfunk wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft besondere Bedeutung zukommt (BVerfGE 90, 60 (87)).
Das resultiert vor allem aus der Tatsache, daß nicht nur in der Regierung, sondern auch bei diesen politischen Parteien die Neigung zur Instrumentalisierung des Rundfunks bestehen kann (BVerfGE 90, 60 (89)), und die politischen Parteien, sei es in Verfolg des Mehrheitsprinzips, sei es im Kompromißwege einstimmig über Parlament und Regierung staatliche Mittel zu nutzen vermögen, die anderen politischen Kräften nicht zu Gebote stehen.
- BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 4/03 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 90, 60 ; 114, 371 ;… BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 ).
Die Ausgestaltung dieser Ordnung ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Spielraum, auch für Differenzierungen insbesondere nach der Regelungsart und Regelungsdichte, vorfindet (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 57, 295 ; 83, 238 ; 90, 60 ; 114, 371 ).
b) Der Staat selber darf aber nicht als Rundfunkbetreiber auftreten (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 83, 238 ; 90, 60 ).
Gegen eine Gängelung der Medien durch den Staat haben sich die Kommunikationsgrundrechte ursprünglich gerichtet, und in der Abwehr staatlicher Kontrolle der Berichterstattung finden sie auch heute ein wesentliches Anwendungsfeld (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 90, 60 ).
Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks schließt staatliche Maßnahmen nicht aus, welche der Herstellung oder Erhaltung der Rundfunkfreiheit dienen; diese können verfassungsrechtlich sogar geboten sein (BVerfGE 73, 118 ), etwa, um zu verhindern, dass der Rundfunk dem Staat oder einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert wird (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
Vielmehr soll jede politische Instrumentalisierung des Rundfunks ausgeschlossen werden (BVerfGE 90, 60 ).
Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks bezieht sich nicht nur auf die manifesten Gefahren unmittelbarer Lenkung oder Maßregelung des Rundfunks; es sollen auch, weitergehend, alle mittelbaren und subtilen Einflussnahmen des Staates verhindert werden (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 83, 238 ; 90, 60 ).
Die Ausgestaltung des Rundfunks muss sich am Ziel der Gewährleistung einer freien, umfassenden und wahrheitsgemäßen individuellen und öffentlichen Meinungsbildung orientieren (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ; 87, 181 ; 90, 60 ).
Wie er die Aufgabe erfüllt, die Rundfunkfreiheit unter Beachtung der erörterten Strukturprinzipien im Einzelnen zu gewährleisten, ist Sache seiner politischen Entscheidung; ihm steht insofern ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 83, 238 ; 90, 60 ; 114, 371 ).
Vielmehr soll jede politische Instrumentalisierung des Rundfunks ausgeschlossen werden (BVerfGE 90, 60 ).
Der Gesetzgeber darf nicht nur manifeste Gefahren unmittelbarer Lenkung oder Maßregelung des Rundfunks abwehren, sondern auch indirekte Einwirkungen, mit denen Einfluss auf das Programm oder Druck auf die im Rundfunk Tätigen ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE 90, 60 ).
- BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 13.97
Fernsehgebühren einschließlich "Aufsichtsgroschen" rechtmäßig
Aus der Sicht des Bundesrechts ist allein entscheidend, daß die Art der Finanzierung einerseits (rundfunkrechtlich; vgl. BVerfGE 90, 60, 87 ff.) den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 GG an eine funktionsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und andererseits (abgabenrechtlich) rechtsstaatlichen Anforderungen einschließlich des aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebots der Gleichheit aller Bürger vor den öffentlichen Lasten genügt (vgl. BVerfGE 90, 60, 105 f.).Er wird lediglich durch die Verpflichtung der Rundfunkanstalten ergänzt, sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags zu halten und den aus den Programmentscheidungen abgeleiteten Finanzbedarf zutreffend und in Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln (vgl. BVerfGE 90, 60, 102 f.).
Zuletzt hat es in seinem Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60, 90 f. hierzu ausgeführt: "Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist ... die Gebührenfinanzierung (vgl. BVerfGE 73, 118, 158; 87, 181, 199).
Unter Gleichheitsgesichtspunkten sei es deswegen nicht zu beanstanden, "daß dazu herangezogen wird, wer sich durch Bereithaltung eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft hat" (vgl. BVerfGE 90, 60, 106).
Den Ursachen dieser Defizite haben die Landesgesetzgeber mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts in einer Weise Rechnung getragen, daß "die werbefinanzierten privaten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen" (BVerfGE 90, 60, 90; vgl. § 23 Abs. 2 RStV 1991 = § 41 Abs. 2 RStV 1996).
ee) Für die hier strittigen Erhebungszeiträume 1992/93 verbleibt es daher dabei, daß allein das V e r f a h r e n der Gebührenfestsetzung, wie es seinerzeit im Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland von 1991 geregelt war, den Anforderungen prozeduralen Grundrechtsschutzes nicht in vollem Umfang genügte (BVerfGE 90, 60, 96 f., 98 ff.).
Finanzierungsregelungen für staatsferne Einrichtungen des Rundfunks fallen jedenfalls als Annex der Kompetenz zur Regelung der Rundfunkordnung in die Zuständigkeit der Länder, und zwar auch soweit die damit aufgebrachten Mittel nicht im organisatorischen Zusammenhang der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verwendet werden (vgl. BVerfGE 90, 60, 105 f.).
In dieser Hinsicht hat das Bundesverfassungsgericht den bundesverfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angelegt, derartige Abgaben dürften als zusätzliche Belastungen Einzelner nur erhoben werden, wenn sie sich auf einen Zurechnungsgrund stützen ließen, der vor den Grundsätzen der bundesstaatlichen Finanzverfassung und vor dem Gebot der Gleichheit aller Bürger vor den öffentlichen Lasten Bestand habe (BVerfGE 90, 60, 105 f.).
Von daher ist es unter Gleichheitsgesichtspunkten auch hier nicht zu beanstanden, den Kreis der Abgabepflichtigen in der Weise abzugrenzen, daß unabhängig von den Sehgewohnheiten alle herangezogen werden, die sich durch Bereithaltung eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft haben (vgl. BVerfGE 90, 60, 106).
- VGH Baden-Württemberg, 30.08.1994 - 10 S 3152/93
Normenkontrolle einer Nutzungsplanverordnung - Frequenzzuweisungen, insbesondere …
Vielmehr muß im dualen Rundfunksystem von Verfassungs wegen sichergestellt sein, daß die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Gesamtheit der Bevölkerung Programme anbieten, die umfassend und in der vollen Breite des klassischen Rundfunkauftrags informieren, und daß im Rahmen dieses Programmangebots Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise hergestellt wird (BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, DVBl. 1994, 465, 467 = NJW 1994, 1942, m.w.N. aus seiner Rechtsprechung).Der Grundversorgungsauftrag läßt sich darüber hinaus im dualen System nur erfüllen, wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht allein in seinem gegenwärtigen Bestand, sondern auch in seiner zukünftigen Entwicklung gesichert ist (BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, a.a.O., S. 467, m.w.N. aus seiner Rechtsprechung).
Inhaltlich orientiert sich die Grundversorgung am klassischen Auftrag des Rundfunks, der nicht nur seine Rolle für die Meinungs- und politische Willensbildung, Unterhaltung und über laufende Berichterstattung hinausgehende Information, sondern auch seine kulturelle Verantwortung umfaßt (BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, a.a.O., S. 467 m.w.N. aus seiner Rechtsprechung).
Denn der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat im dualen System dafür zu sorgen, daß ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes (Gesamt-) Programm für die ganze Bevölkerung angeboten wird, das im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann (BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, a.a.O., S. 467).
Das zusätzliche Angebot durch das Zentralprogramm von S 4 Baden- Württemberg erweitert nicht nur quantitativ Programmteile, die schon bisher im Gesamtangebot des Antragstellers vorhanden waren (vgl. zur Funktionserforderlichkeit BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, a.a.O., S. 467), sondern stellt auch ein qualitatives Mehr dar.
Die Umstrukturierungen, durch die nicht nur die Hörerzahl beider Programme gesteigert werden konnte, sondern sich insbesondere bei SDR 1 auch die Werbeeinnahmen erhöht haben, tragen so zur gebotenen Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im dualen System gegenüber privaten Anbietern bei (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, a.a.O., S. 467).
Bei der Definition der Grundversorgung hat das Bundesverfassungsgericht auch die Unterhaltung voll als vom klassischen Rundfunkauftrag umfaßt angesehen (BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, a.a.O., S. 467, m.w.N. aus seiner Rechtsprechung); auch sie kann zum Prozeß der Meinungsbildung beitragen (…vgl. auch Libertus, Grundversorgungsauftrag und Funktionsgarantie, 1991, S. 91).
Dem Antragsteller bleibt aufgrund seiner durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Programmfreiheit (BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, a.a.O., S. 467, m.w.N. aus seiner Rechtsprechung) unbenommen zu entscheiden, wie er seine Programme auf einen vorhandenen Frequenzbestand verteilt.
- StGH Baden-Württemberg, 24.01.2005 - GR 2/04
Wahl des Vorstands der Landesanstalt für Kommunikation durch den Landtag nach dem …
Zum Schutz des Rundfunks verbietet die Rundfunkfreiheit, daß dem Parlament - ebenso wie dem Gesetzgeber - über die funktionssichernden verfassungsrechtlichen Programmvorgaben iSv Verf BW Art. 2 Abs. 1 iVm GG Art. 5 Abs. 1 S 2 hinaus, Einfluss auf Inhalt und Form der Programme der Rundfunkveranstalter eingeräumt wird (vgl BVerfG, 1994-02-22, 1 BvL 30/88, BVerfGE 90, 60 ).Andererseits verfügt der Gesetzgeber - zur Sicherstellung der bestehenden Meinungsvielfalt - über einen breiten Gestaltungsspielraum bei der Wahl des Modells einer Rundfunkordnung (vgl BVerfG, BVerfGE 90, 60 ).
Die Rundfunkfreiheit erfordert aber, dass die gesetzgeberischen Einflussmöglichkeiten auf die eigentliche publizistische Tätigkeit so weit wie möglich ausgeschaltet werden (vgl BVerfG, BVerfGE 90, 60 ).
Rundfunkfreiheit ist vor allem Programmfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.01.1982, BVerfGE 59, 231, 258; Beschluss vom 06.10.1992, BVerfGE 87, 181, 201; Urteil vom 22.02.1994, BVerfGE 90, 60, 87; Beschluss vom 20.02.1998, BVerfGE 97, 298, 310).
Da diese wesentlich von der Freiheit der Medien abhängt, darf dem Parlament über die funktionssichernden gesetzlichen Programmvorgaben hinaus ebenfalls kein Einfluss auf Inhalt und Form der Programme der Rundfunkveranstalter eingeräumt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994, BVerfGE 90, 60, 87 ff.).
Vielmehr verfügt er im Gegenteil über einen breiten Gestaltungsspielraum, in dem er sowohl verschiedene Modelle einer Rundfunkordnung wählen und kombinieren als auch das gewählte Modell in unterschiedlicher Weise ausgestalten kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.02.1961, BVerfGE 12, 205, 262; Urteil vom 16.06.1981, BVerfGE 57, 295, 321 f.; Urteil vom 05.02.1991, BVerfGE 83, 238, 296, 315 f., 324; Beschluss vom 22.02.1994, BVerfGE 90, 60, 94).
Die Rundfunkfreiheit erfordert in diesem Zusammenhang aber, dass die Einflussmöglichkeiten auf die eigentliche publizistische Tätigkeit, die mit den grundsätzlich zulässigen und zudem im Interesse des Grundrechts gebotenen gesetzlichen Regelungen zwangsläufig eröffnet werden, so weit wie möglich ausgeschaltet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.02.1994, BVerfGE 90, 60, 88 f.).
Hinsichtlich der Frage, wie die staatliche Stelle organisiert ist, der die Erledigung der öffentlichen Aufgaben im Bereich des Rundfunks obliegt, besitzt der Gesetzgeber einen breiten Gestaltungsspielraum, soweit die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfüllt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.06.1981, BVerfGE 57, 295, 325 f.; Beschluss vom 22.02.1994, BVerfGE 90, 60, 94).
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2009 - 7 A 10959/08
Rundfunkgebührenpflicht für Rechtsanwalts-PC
- BVerwG, 19.07.1995 - 6 NB 1.95
Nutzungsplanverordnung (BVerwG) - Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, 'Grundversorgung', § 7 …
- BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 12.09
Rundfunkgebührenstaatsvertrag; revisibles Recht; internetfähiger PC; …
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.07.1999 - LVG 20/97
- StGH Baden-Württemberg, 10.05.1999 - GR 2/97
Kommunaler Finanzausgleich durch Regelung der FinAusglG BW 1978 §§ 1, 2 u 21 …
- BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 21.09
Rundfunkgebührenrecht: Rundfunkgebührenpflicht für internetfähigen PC
- BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 17.09
Bundesverwaltungsgericht bestätigt Rundfunkgebühr für PCs // Freiberufler und …
- BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 396/98
Bayerisches Teilnehmerentgelt
- VGH Bayern, 19.05.2009 - 7 B 08.2922
Internetfähiger PC ist rundfunkgebührenpflichtig
- BVerfG, 28.10.1998 - 1 BvR 341/93
Erfolglose Verfassungsbeschwerde des ZDF zum "Titel-Merchandising"
- BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R
Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für …
- BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91
Kurzberichterstattung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2001 - 8 A 538/01
- OVG Bremen, 14.09.1999 - 1 HB 433/98
Kompetenzverteilung im dualen Rundfunksystem mit Verfassungs- und …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2002 - 8 A 195/02
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2001 - 8 A 3397/99
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2002 - 8 A 3761/01
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2002 - 8 A 3762/01
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2002 - 8 A 3763/01
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2002 - 8 A 3764/01
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2001 - 8 A 539/01
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2001 - 8 A 3395/99
- BVerfG, 18.02.2000 - 1 BvR 491/93
Arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur Festanstellung ständiger freier …
- BVerfG, 06.09.1999 - 1 BvR 1013/99
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gebührenpflicht gegenüber …
- OVG Rheinland-Pfalz, 23.03.1994 - 12 A 11840/93
- VerfGH Sachsen, 10.07.1997 - 13-II-96
Verfassungsrechtliche Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit in Sachsen
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2005 - 12 A 10203/05
Abgabe, Bereithalten, Empfang, zum Empfang bereithalten, Fernsehgebühr, …
- BVerwG, 08.10.1997 - 6 C 10.96
Rundfunkgebühr, Befreiung von der -;; revisibles Recht, …
- BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95
Fernsehen aus dem Gerichtssaal II - n-tv
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07
Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale …
- VG Minden, 10.11.2009 - 12 K 1750/08
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.1994 - 12 A 11840/93
- VG Karlsruhe, 28.09.2006 - 1 K 559/06
Rundfunkgebühr für ein Hotel
- VGH Bayern, 28.10.2009 - 7 N 09.1377
Rechtskonformität rundfunkrechtlicher Gewinnspielregelungen
- VG Koblenz, 15.07.2008 - 1 K 496/08
Keine Rundfunkgebühren für internetfähige PCs
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2009 - 8 A 2690/08
Gericht bestätigt Rundfunkgebühr für PC mit Internet // Studenten scheitern mit …
- BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00
Normenkontrollantrag "Wahlprüfung Hessen" teilweise erfolgreich
- VG Düsseldorf, 18.05.2009 - 27 L 1607/08
Verbot des Glücksspiels im Internet vorläufig bestätigt
- BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94
Extra-radio
- OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2004 - 12 A 11402/04
Aldi muss keine Rundfunkgebühr zahlen
- BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 84/03 R
Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für …
- VGH Bayern, 10.03.2008 - 7 BV 07.765
Rundfunkgebühren; Erstattungsanspruch; Rundfunkteilnehmer; Empfangsgeräte in …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2009 - 8 A 732/09
Internet-PC unterliegt der Rundfunkgebühr
- BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 40/03 R
Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für …
- StGH Bremen, 23.12.1996 - St 5/96
Wahlwerbung und Chancengleichheit
- BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 29/04 R
Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen …
- VGH Baden-Württemberg, 10.10.2006 - 1 S 1742/04
Vergabe von Hörfunkfrequenzen an Rundfunkveranstalter.
- BGH, 27.11.2009 - 2 StR 104/09
Bestechlichkeit; Amtsträgereigenschaft der Redakteure öffentlich-rechtlicher …
- BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 50/02 R
Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen …
- BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 42/03 R
Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen …
- VG Regensburg, 24.03.2009 - RO 3 K 08.1829
Auch ein zu Arbeitszwecken genutzter Internet-PC ist rundfunkgebührenpflichtig
- VG Düsseldorf, 18.05.2009 - 27 L 190/09
Glücksspiel Werbung Internet
- BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 28/03 R
Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen …
- BVerwG, 21.09.2005 - 6 C 16.04
Rundfunkgebühren; "Ladenfunk"; Prüfung irrevisiblen Landesrechts; …
- VerfGH Bayern, 28.11.2007 - 15-VII-05
Gesetzesvorschriften über den kommunalen Finanzausgleich Kommunaler teilweise …
- BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvK 1/00
Normenkontrollantrag gegen Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein verworfen
- BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 36/03 R
Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen …
- BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 4/04 R
Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen …
- BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 38/03 R
Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen …
- BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 13/04 R
Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen …
- BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 39/03 R
Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen …
- BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 9/04 R
Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen …
- BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 12/04 R
Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen …
- BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 30/04 R
Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen …
- VG Regensburg, 24.03.2009 - RO 3 K 08.01829
Rundfunkgebührenpflicht für internetfähigen PC - Zweitgerätefreiheit
- VG Düsseldorf, 18.05.2009 - 27 L 1139/08
Glücksspiel Geolokalisation
- VG Düsseldorf, 17.07.2009 - 27 L 990/09
Datenschutz: IP-Adressen als personenbezogene Daten
- BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03
Zu den Rechtsfolgen fehlerhafter Rechnungslegung einer Partei
- VG Düsseldorf, 18.05.2009 - 27 L 138/09
Glücksspiel Werbung Internet
- VG Düsseldorf, 18.05.2009 - 27 L 40/09
Glücksspiel Veranstaltung Werbung Internet Ausland Wirkungsprinzip
- BGH, 06.12.2001 - I ZR 316/98
Zur Rechtsbesorgung in einer Fernsehsendung - Bürgeranwalt
- BGH, 06.12.2001 - I ZR 101/99
Zur Rechtsbesorgung in einer Fernsehsendung - Wie bitte?!
- VerfGH Bayern, 08.11.2002 - 3-V-00
- VG Düsseldorf, 26.05.2009 - 27 L 1147/08
Glücksspiel Veranstaltung Ausland Bekanntgabe
- VG Düsseldorf, 24.06.2009 - 27 L 1131/08
Veranstaltung Mutterunternehmen Tochterunternehmen
- BGH, 06.12.2001 - I ZR 214/99
Zur Rechtsbesorgung in einer Fernsehsendung - WISO
- BVerwG, 05.04.2007 - 6 B 15.07
- AG Berlin-Charlottenburg, 26.02.2008 - 206 C 491/07
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2002 - 19 A 2637/00
- OVG Niedersachsen, 19.12.2006 - 10 LC 73/05
Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte in Vorführwagen; Autohandel; …
- BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91
Funktionszulage nur für Fraktionsvorsitzende zulässig
- BGH, 06.12.2001 - I ZR 14/99
Zur Rechtsbesorgung in einer Fernsehsendung - Wir Schuldenmacher
- BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 42/03
- OLG Nürnberg, 19.05.2008 - 13 U 758/08
- BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 40/04 R
Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen …
- BVerfG, 15.01.1999 - 1 BvR 1946/98
Erfolglose Verfassungsbeschwerde von "Radio Bremen"
- VerfGH Bayern, 28.01.2003 - 10-VII-02
- BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 729/92
- VG Aachen, 28.11.2007 - 8 K 627/05
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 19/08
Verfassungsbeschwerden gegen die Kommunalisierung von Versorgungs- und …
- VGH Hessen, 10.05.2010 - 10 A 1808/09
Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen PC
- VerfGH Sachsen, 14.05.1996 - 44-II-94
- VerfGH Sachsen, 21.03.1997 - 10-IV-96
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2000 - LVerfG 5/98
Akustische Wohnraumüberwachung - sog. Großer Lauschangriff
- VK Hamburg, 25.07.2007 - VK BSU-8/07
Vergabe - Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt kein öffentlicher Auftraggeber!
- BVerfG, 10.09.2008 - 1 BvR 1914/02
Verfassungsmäßigkeit von Enteignungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09
Umfang und Berechnung der staatlichen Förderung für private Ersatzschulen - …
- BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96
Aufzeichnungspflicht
- BFH, 26.01.2006 - V R 70/03
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Umsätzen des Bezahlfernsehens (sog. …
- BVerwG, 11.10.2006 - 10 CN 2.05
Zweckverband; Gründung; Verkündung; Bekanntmachung; kumulative Bekanntmachung; …
- VGH Baden-Württemberg, 30.09.1994 - 10 S 2725/94
Normenkontrolle einer Nutzungsplanverordnung - Antragsbefugnis/Nachteil eines …
- BayObLG, 26.10.1994 - 3 ObOWi 73/94
- VGH Baden-Württemberg, 20.05.1997 - 10 S 880/97
Konkurrentenstreit wegen Rangfolge für die Programmeinspeisung in …
- LG Frankfurt/Main, 08.04.1999 - 3 O 97/99
Vertrieb der "Fernsehfee" zulässig
- VerfGH Berlin, 08.10.2001 - VerfGH 137 A/01
Beschluss des Abgeordnetenhauses zur vorzeitigen Beendigung der 14. Wahlperiode …
- VG Köln, 13.03.2003 - 6 K 1915/00
- OLG Düsseldorf, 21.07.2006 - Verg 13/06
Vergabe - Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind öffentliche Auftraggeber
- VG Würzburg, 27.01.2009 - W 1 K 08.1886
Rundfunkgebühr auch für PCs
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.02.2009 - VerfGH 24/08
Termin für Kommunalwahl // Keine Zusammenlegung mit Europawahl
- VerfGH Berlin, 08.10.2001 - VerfGH 137/01
- VG Düsseldorf, 04.06.2003 - 27 K 3853/02
- VG Düsseldorf, 04.06.2003 - 27 K 3851/02
- VG Koblenz, 17.04.2007 - 1 K 487/06
Rundfunkgebühren
- BVerfG, 31.07.2007 - 1 BvR 946/07
Verfassungsmäßigkeit der Zulassung von staatlichen Hochschulen als …
- VG Berlin, 17.12.2008 - 27 A 245.08
Keine Rundfunkgebühr für internetfähige Computer in Büroräumen bei ausschließlich …
- BVerfG, 15.01.1999 - 1 BvR 1946/95
- VG Düsseldorf, 18.05.1999 - 15 K 7725/97
- BSG, 22.09.1999 - B 5 RJ 36/98 R
Versicherungszeiten griechischer Staatsangehöriger im Beitrittsgebiet
- VG Düsseldorf, 04.06.2003 - 27 K 3856/02
- VG Frankfurt/Main, 25.04.2005 - 10 E 3894/03
Rundfunkgebühr; Gesetzgebungskompetenz; Einordnung der Abgabe; …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 21/08
- VerfG Brandenburg, 30.06.1999 - VfGBbg 3/98
- BGH, 06.12.2001 - I ZR 11/99
Wettbewerbsrecht - Verbot Rechtsbesorgender Tätigkeiten durch Fernsehsender
- BVerwG, 11.12.2003 - 6 B 69.03
- OVG Hamburg, 18.12.2008 - 4 Bf 337/07
Verpackte Rundfunkempfänger zum Verkauf; Rundfunkgebührenpflicht
- VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 143/08
Das Volksbegehren "Kitakinder + Bildung von Anfang an = Gewinn für Berlin" ist …
- BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 12.95
Luftverkehrsrecht - Erhebung von Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren
- VerfGH Bayern, 17.09.1999 - 12-VIII-98
Abschaffung des Bayerischen Senats
- VGH Baden-Württemberg, 25.10.2001 - 2 S 88/01
Autoradio: Gebührenpflicht des Leasinggebers
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2003 - 8 A 90/03
Musikerin kann nicht verlangen, dass ihre Titel im Rundfunk gespielt werden
- VGH Baden-Württemberg, 30.06.2005 - 2 S 395/04
Keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für ein in ein …
- VG Saarlouis, 25.03.2011 - 3 K 501/10
Zulassung von Filmaufnahmen bei öffentlichen Stadtratssitzungen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2007 - 19 A 377/06
Keine Rundfunkgebühr für verpackte Geräte in Filialketten // WDR unterliegt in …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 29/08
- VG Düsseldorf, 16.06.2011 - 27 K 437/09
- BVerwG, 22.04.1998 - 6 C 4.98
Unterhaltssicherung; Verdienstausfallentschädigung für Rundfunkmoderator; …
- BVerfG, 30.10.2002 - 1 BvR 1932/02
Zugang von Journalisten in überfüllten Gerichtssaal
- BayObLG, 11.03.2003 - 4St RR 7/03
Zur Strafbarkeit von Steuerhinteziehungen durch Nichtangabe von Einkünften aus …
- VGH Bayern, 23.02.2006 - 7 BV 05.1826
Verpflichtung zum unentgeltlichen Zur-Verfügung-Stellen eines Kabelfernsehkanals, …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2007 - 19 A 378/06
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2008 - 11 B 2.08
Befreiung von den Rundfunkgebühren aus sozialen Gründen; ALG II-Empfänger mit …
- VG Düsseldorf, 21.06.2011 - 27 K 6586/08
Glücksspiel Poker Internet Veranstaltung Handlungspflichten Kohärenz
- VG Düsseldorf, 12.07.2011 - 27 K 5009/08
- VG Düsseldorf, 12.07.2011 - 27 K 8790/08
Glücksspiel Werbung Datenschutz Geolokalisation
- VGH Baden-Württemberg, 27.04.1999 - 1 S 165/99
Kein Anspruch eines privaten Rundfunkveranstalters auf Einschreiten gegen …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2005 - 19 A 2051/03
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2008 - 11 B 11.07
Befreiung von den Rundfunkgebühren aus sozialen Gründen; ALG II-Empfänger mit …
- OVG Hamburg, 26.06.2009 - 1 Bf 190/07
Beamtenrechtliche Beihilfe; Kostendämpfungspauschale; Gleichbehandlung; …
- VG Köln, 19.11.2009 - 6 K 2032/08
Auskunftsanspruch gegen den WDR
- VG Düsseldorf, 16.06.2011 - 27 K 947/09
Internetverbot Köhärenz Geolokalisation Pferdewetten
- VG Düsseldorf, 12.07.2011 - 27 K 5538/09
Glücksspiel Pokerschlule kostenlos Werbung
- BVerwG, 10.10.1997 - 6 B 32.97
Verfassungsrecht - Grundrechtsschutz nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG für den Sponsor …
- AGH Hessen, 17.09.2001 - 2 AGH 7/01
- LG Kiel, 03.04.2002 - 8 S 21/02
- OLG Frankfurt, 17.05.2002 - 1 UF 326/01
- VGH Baden-Württemberg, 13.12.2002 - 1 S 2480/02
Zuweisung von Übertragungskapazität - Beurteilungsspielraum
- BVerwG, 17.08.2004 - 6 B 49.04
- BVerwG, 11.10.2006 - 10 CN 3.05
- SG München, 24.10.2007 - S 38 KA 1231/06
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 63.07
Pauschale Kürzung der Beihilfe durch Kostendämpfungspauschale
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 52.07
Pauschale Kürzung der Beihilfe durch Kostendämpfungspauschale
- BVerwG, 24.07.2008 - 2 C 46.07
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2008 - 11 B 20.08
Rundfunkgebühr: Befreiung eines Arbeitslosengeldempfängers mit einem monatlichen …
- VerfGH Thüringen, 16.12.1998 - VerfGH 20/95
Abstrakte Normenkontrolle; PDS-Fraktion; Thüringer Abgeordnetengesetz; …
- BVerfG, 25.05.1999 - 1 BvR 987/92
Verfassungsrechtliche Prüfung landesrechtlicher Rundfunkregelungen zum …
- BVerfG, 25.05.1999 - 1 BvR 1402/92
Verfassungsmäßigkeit des Kooperationsgebots im Rundfunkstaatsvertrag Berlin - …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2002 - 19 A 24/00
- VG Stuttgart, 04.05.2006 - 1 K 1365/06
Ausweisung, Ausschreibung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten an einen …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 28/08
- VG Saarlouis, 08.06.2010 - 11 L 502/10
Rundfunkfreiheit und Kommunalrecht
- VGH Bayern, 26.09.2002 - 22 ZB 02.2084
Verfassungsmäßigkeit der Sperrzeitvorschriften; Sperrzeitaufhebung für eine …
- FG Baden-Württemberg, 02.10.2003 - 10 K 309/98
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2006 - 19 A 3253/04
- BVerwG, 04.04.2007 - 6 BN 1.07
- Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2007 - C-161/06
Art. 2 und Art. 58 der Beitrittsakte - Wirksamkeit von Bestimmungen, die in der …
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 78.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 115.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 101.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 50.07
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2008 - 11 B 4.08
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für einen bestimmten Zeitraum bei …
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2008 - 11 B 11.08
Anspruch eines Empfängers von Arbeitslosengeld II mit einem unter der Höhe der …
- BVerwG, 13.06.2008 - 2 C 75.07
- VG Minden, 10.11.2009 - 12 K 1230/09
Rundfunkgebühr für gewerblich genutzten PC
- VG Berlin, 19.01.2010 - 27 K 200.09
Rundfunkgebühr auch nach Diebstahl des DVBT-Empfängers
- VG Gelsenkirchen, 22.11.2011 - 14 K 5764/10
BGB-Gesellschaft, Gesellschaft; Grundstück; Internet; Internet-PC; Limited; Ltd.; …
- VerfG Brandenburg, 21.03.1996 - VfGBbg 18/95
Neugliederungsvertragsgesetz zur Vereinigung der Länder Brandenburg und Berlin zu …
- BVerwG, 27.08.2003 - 6 B 53.03
- VGH Bayern, 11.03.2004 - 2 BV 02.3044
Zweckbindung der Mittel aus der Stellplatzablösung
- StGH Bremen, 05.11.2004 - St 3/04
Zum Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit der Parteien im Wahlkampf und zum …
- StGH Niedersachsen, 06.09.2005 - StGH 4/04
Klage der SPD gegen Niedersächsisches Mediengesetz erfolgreich
- VGH Bayern, 17.10.2006 - 7 BV 05.2898
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, Einkommensbegriff (hier: …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2007 - 19 A 379/06
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 53.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 83.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 84.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 99.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 103.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 66.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 100.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 118.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 86.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 61.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 117.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 95.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 92.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 88.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 62.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 116.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 120.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 94.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 106.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 67.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 109.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 72.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 114.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 82.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 87.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 73.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 119.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 60.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 74.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 65.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 80.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 104.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 77.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 98.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 70.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 102.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 79.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 81.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 68.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 69.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 85.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 96.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 97.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 89.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 110.07
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 64.07
- BVerwG, 20.04.2011 - 6 C 31.10
Anfallen von Rundfunkgebühren auch für einen PC mit funktionsfähigem …
- VGH Baden-Württemberg, 07.10.1994 - 10 S 489/94
Zum Auskunftsanspruch der Landesrundfunkanstalt über das Bereithalten von …
- BVerwG, 28.09.2004 - 6 B 56.04
- BVerwG, 28.09.2004 - 6 B 58.04
- BVerwG, 28.09.2004 - 6 B 57.04
- OVG Brandenburg, 29.09.2004 - 2 A 349/04
Immobilien - Erstattungszinsanspruch nach Aufhebung eines Straßenbaubeitrags?
- BVerwG, 25.02.2005 - 6 B 4.05
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2006 - 5 N 9.05
- VG Gelsenkirchen, 17.06.2008 - 14 K 2250/06
Befreiung, Betreuung, Einrichtung, Rundfunkgebühr, Schule, Unterricht, …
- VG Hamburg, 02.11.2009 - 20 E 2406/09
Zugangsvoraussetzungen für Konsekutiven Master - Erfordernis einer gesetzlichen …
- VG Minden, 10.11.2009 - 12 K 1475/09
- VG Hamburg, 28.05.2010 - 7 K 2132/09
Internetfähiger PC; Rundfunkgebühren; neuartige Rundfunkempfangsgeräte; …
- VGH Baden-Württemberg, 15.11.1994 - 1 S 310/94
Übermittlung von Meldedaten an eine Rundfunkanstalt zwecks Feststellung der …
- OLG Stuttgart, 12.01.1996 - 2 U 104/95
Umfang des Werbeverbots nach dem MedienG BW
- VerfGH Sachsen, 10.05.1996 - 11-IV-96
- OVG Niedersachsen, 23.09.1997 - 10 L 4709/96
Rundfunkgebührenpflicht für Europäischen; Fernsehkanal, europäischer "ARTE"; …
- VG Köln, 13.11.2003 - 6 K 7394/02
- VG Gelsenkirchen, 20.03.2006 - 15 K 4931/04
Auskunftsanspruch, Rundfunkgebühren, Bereithalten, Rundfunkempfangsgerät
- VG Düsseldorf, 01.08.2006 - 27 K 855/06
- LVerfG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 29/08
- LVerfG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 21/08
- LVerfG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 19/08
- VerfGH für das Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 29/08
- VerfGH für das Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 21/08
- VerfGH für das Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 19/08
- VG Hannover, 17.07.2003 - 6 B 2458/03
Zur mittelbaren rechtlichen Abhängigkeit des Fensterprogrammanbieters vom …
- VG Köln, 13.11.2003 - 6 K 7790/00
- LVerfG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2009 - VerfGH 24/08
- LVerfG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 28/08
- VerfGH für das Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 28/08
