Rechtsprechung
   BGH, 13.11.1997 - 4 StR 404/97   

9,5 km mitgeschleifter Überfahrener

§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO, Verwertungsverbot auch dann, wenn das Patientenverhältnis nicht zwischen dem Arzt und dem Angeklagten, sondern dem Arzt und einem ehemaligen Mitbeschuldigten (dessen Strafverfahren abgetrennt worden ist) bestand

Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; § 52 StPO; § 53 StPO; § 97 StPO
    Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht; keine Umgehung durch Abtrennung des Verfahrens / Rollentausch; ärztliche Aufzeichnungen; Mitbeschuldigter; unmittelbar verfassungsrechtlich begründete Beschlagnahmeverbote; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; informationelle Selbstbestimmung; schwere Kriminalität).

  • Alpmann Schmidt

    StPO § 53 Abs. 1 Nr. 3, § 97 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 43, 300
  • NJW 1998, 840
  • NStZ 1998, 471
  • StV 1998, 57
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Wird zitiert von ... (3)  

  • BVerfG, 27.10.2003 - 2 BvR 2211/00  

    Beschlagnahmeverbot für Wirtschaftsprüfer

    Beschlagnahmeverbote können sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben, wenn wegen der Eigenart des Beweisthemas in grundrechtlich geschützte Bereiche unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingegriffen wird (vgl. BGHSt 43, 300 m.w.N.).

    Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für die Betroffenheit eines besonders sensiblen Bereichs der Privatsphäre (vgl. hierzu BVerfGE 32, 373 ) oder dafür, dass durch die Beschlagnahme prozessuale Schutzvorschriften umgangen würden (vgl. zu einem prozessualen Rollentausch BGHSt 43, 300 ).

  • BVerfG, 25.01.2007 - 2 BvR 26/07  

    Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Gefängnisseelsorger (Ausschluss bei nicht

    Ein Verzicht auf das Beweismittel kann unter anderem geboten sein, wenn durch seine Herbeiziehung der Kernbereich privater Lebensgestaltung verletzt (vgl. 32, 373 ; 34, 238 ; 80, 367 ; 109, 279 ) oder wegen der Eigenart des Beweisthemas in grundrechtlich geschützte Bereiche unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingegriffen würde (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 2003 - 2 BvR 2211/00 -, NStZ-RR 2004, S. 83 ; BGHSt 43, 300 ; speziell zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vgl. BVerfGE 20, 162; 25, 296; 36, 193; 38, 103; 77, 65; 107, 299; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1982 - 2 BvR 1112/81 -, NStZ 1982, S. 253; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NStZ 2001, S. 43).
  • OLG Frankfurt, 22.08.2001 - 2 AuslS 10/01  

    Rechtshilfeersuchen der Russischen Förderation auf Herausgabe von Bankunterlagen.

    Wer sein Auftraggeber war, ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil nach überwiegender Meinung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 97 Rdn.10; offengelassen in BGHSt 43, 300,304) die Beschlagnahmeverbote des § 97 StPO nur eingreifen, wenn das Strafverfahren gerade gegen den Angehörigen, Klienten, Patienten usw. des Berufsgeheimnisträgers als Beschuldigten gerichtet ist.
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